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§ 17 GKZ - Beamte

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Amtliche Abkürzung
GKZ
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2805-1

(1) Der Zweckverband besitzt das Recht, Beamte zu haben.

(2) Hauptamtliche Beamte dürfen nur ernannt werden, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist.