Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1963, Az.: II ZR 185/61
Sittenverstoß einer Bank; Ausführung eines Überweisungsauftrages durch Gutschrift auf einem Konto einer Bank, mit deren Zusammenbruch zu rechnen ist; Handeln auf Grund hoheitlicher Befugnisse im Giroverkehr; Der öffentlichen Zweck der Bundesbank ; Ansprüche aus einem Girovertrag; Begründung eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses; Rechtsbeziehungen zwischen der überweisenden Bank und dem Überweisungsempfänger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 185/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 21.07.1961
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1963, 752-753 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1872-1873 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1963, 1014 (red. Leitsatz)
Prozessführer
Kaufmann Walter Otto H..., H..., B...
Rechtsanwalt ...
Prozessgegner
Deutsche Bundesbank,
vertreten durch die Landeszentralbank der Freien und Hansestadt Hamburg,
diese vertreten durch Präsident F. W. v... S... und Vizepräsident Konrad E..., H..., ... W... ...
Rechtsanwalt ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Sittenverstoßes einer Bank, die einen Überweisungsauftrag durch Gutschrift auf dem Konto der Bank des Empfängers ausführt, mit deren Zusammenbruch zu rechnen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Reinicke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. Juli 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Der Kläger unterhielt ein Girokonto bei dem Bankhaus G. A. K... in H... (im folgenden: K...) . Am 22. Mai 1959 beauftragte die Firma W... Verlag GmbH in D... die C... AG, Filiale D..., mit der Überweisung eines Betrages von 6.414,14 DM auf dieses Konto oder gegebenenfalls ein anderes Konto des Begünstigten zur Bezahlung einer Lieferung des Klägers. Die Filiale D... der C... leitete den Überweisungsträger an die Filiale H... ihres Instituts weiter, bei der er am Sonnabend, den 23. Mai 1959 gegen 9 Uhr einging. Diese gab ihn durch Boten an die Beklagte weiter, bei der er gegen 10.30 Uhr einging.
Die K... befand sich zu dieser Zeit in Zahlungsschwierigkeiten. Am 22. Mai 1959 waren bei der Beklagten vorgelegte Schecks im Betrag von 250.000 DM nicht bezahlt worden. Die Beklagte berief auf den Nachmittag eine Besprechung von 8 Privatbanken ein, um über eine Stützung der K... zu beraten. Da kein genügender Überblick über die finanzielle Lage der Bank gewonnen werden konnte, vereinbarten die Teilnehmer eine erneute Zusammenkunft am 23. Mai um 12 Uhr, bis zu der der Wirtschaftsprüfer M... mit Hilfe des Prokuristen E... der K... die Geschäftsunterlagen prüfen und einen vorläufigen Status vorlegen sollte. In der Nacht zum 23. Mai 1959 beging der Prokurist E... Selbstmord. Die Bankenaufsichtsbehörde stellte der K... eine bereits am Vortage im Einvernehmen mit der Beklagten angedrohte Verfügung zu, durch die der K... der Geschäftsbetrieb untersagt wurde. Die Schalter der Bank blieben geschlossen.
Die Beklagte schrieb den Betrag von 6.414,14 DM am Vormittag des 23. Mai 1959 noch vor der anberaumten weiteren Besprechung mit den Vertretern der Privatbanken dem bei ihr geführten Konto der K... gut. Die Beklagte verwendete den Betrag zur Einlösung von Wechseln, die die K... bei ihr rediskontiert hatte und die am 22. und 23. Mai 1959 fällig waren. Zu einer Stützung der K... unter Einschaltung der Privatbanken kam es im Hinblick auf die vom Wirtschaftsprüfer M... über die Entwicklung und den Umfang der aufgetretenen Schwierigkeiten der K... gemachten Angaben nicht. Es kam lediglich zu einer Hilfsaktion von Privatbanken zum Schutz der Einleger der K..., die sich aber nicht auf den Kläger erstreckte.
Am 28. Mai 1959 wurde der Konkurs über das Vermögen der K... eröffnet. Der Kläger hat eine Konkursquote von 257 DM auf den überwiesenen Betrag erhalten. Die C... hat wegen der Ausführung der Überweisung bei der Beklagten Rückfrage gehalten. Sie hat Einwendungen gegen die Ausführung des Auftrages nicht erhoben.
Der Kläger hat von der Beklagten Ersatz des ihm angeblich durch die Ausführung der Überweisung entstandenen Schadens in Höhe von 6.093 DM nebst Zinsen mit der Begründung verlangt, die Beklagte habe angesichts der ihr bekannten Zahlungsunfähigkeit der K... dieser den Betrag der Überweisung nicht mehr gutschreiben dürfen, sondern die C... unterrichten müssen, um den Betrag auf ein anderes Konto des Klägers zu leiten. Statt dessen habe sie die Gutschrift vorgenommen, um eigene Forderungen gegen die K... aufrechnen zu können.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat sich darauf berufen, daß zur Zeit der Gutschrift noch Bemühungen geschwebt hätten, die erst in der später abgehaltenen Besprechung gescheitert seien. Sie habe die Gutschrift auf Grund des noch bestehenden Girovertrages mit der K... vornehmen müssen. Von einer Rückfrage bei der C... habe sie wegen der unübersehbaren Folgen abgesehen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, § 839 BGB, Art. 34 GrundG als Grundlage des Klaganspruchs heranzuziehen. Im Giroverkehr wird die Beklagte nicht auf Grund hoheitlicher Befugnisse tätig; sie unterliegt den Grundsätzen des Privatrechts (vgl. für die Landeszentralbanken bereits BGH LM BGB § 610 Nr. 1 = BB 1956, 156, 159; Beck, Gesetz über die Deutsche Bundesbank S. 48 A. 30, S. 315 A. 514). Die Revision bezweifelt dies zu Unrecht. Der Umstand, daß der Giroverkehr dem öffentlichen Zwecke der Bundesbank dient, beeinflußt nicht seine Abwicklung auf privatrechtlicher Grundlage, insbesondere im Wege des Abschlusses von Giroverträgen.
II.
Soweit die Revision Ansprüche des Klägers aus Vertrag auf Grund des Überweisungsauftrages der C... an die Beklagte zu begründen sucht, verkennt sie, daß solche Ansprüche bereits durch die Bestimmung I 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank ausgeschlossen sind, nach der der Begünstigte aus einem der Bank erteilten Auftrag zur Überweisung keine Ansprüche gegen die Bank herleiten kann. Der Überweisungsauftrag kann hiernach keine Wirkungen zugunsten des Klägers nach § 328 BGB geäußert haben, da er auf Grund der veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank von der C... erteilt worden ist. Auch aus dem Girovertrag der K... mit der Beklagten und seiner Beendigung können sich keine Ansprüche des Klägers ergeben. Insbesondere kommt eine Pflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger, diesen Girovertrag zu beenden und auf das Konto der K... keine Gutschriften mehr vorzunehmen, nicht in Betracht. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die von der Revision herangezogenen Bestimmungen über die Abrechnungsstelle H... auf die K... anwendbar sind. Die hierzu erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind gegenstandslos.
III.
Die Revision meint, Ansprüche des Klägers aus einem Verschulden bei Vertragsschluß herleiten zu können. Sie führt aus, die Beklagte habe wegen der bei der K... vorliegenden Tatsachen, die sie vom Giroverkehr ausschließen mußten, den Weg beschreiten müssen, dem Kläger ein eigenes Konto bei ihr zu eröffnen. Jedoch kann hieraus kein Anspruch des Klägers nach §§ 276, 278 BGB gegen die Beklagte entnommen werden.
Der Vortrag des Klägers ergibt nicht, daß er irgendwie in Verhandlungen mit der Beklagten getreten ist, die ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis begründeten. Insbesondere hat die Beklagte nicht in Verhandlungen mit ihm wegen der Errichtung eines Kontos gestanden, so daß die Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht, gegebenenfalls für seine Eröffnung zu sorgen, nicht in Betracht kommt. Ein Konto konnte für den Kläger nur auf seinen Antrag eröffnet werden. Ein solcher Antrag ist aber weder gestellt werden noch hat die Beklagte gegenüber dem Kläger erkennbar gemacht, daß sie mit ihm über einen solchen verhandeln wolle. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die Beklagte überhaupt die Möglichkeit hatte, den überwiesenen Betrag auf einem bei ihr für den Kläger eröffneten Konto gutzubringen, weil nur die beauftragende Bank befugt ist, ein anderes Konto als das von ihrem Auftraggeber angegebene zur Ausführung des Auftrages zu bestimmen. Auch braucht nicht auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Revision eingegangen zu werden, die sich auf das Vorbringen des Klägers beziehen, die Beklagte habe ungedeckte Schecks der K... nicht alsbald den Einreichern zurückgegeben, um die Schwierigkeiten des Bankhauses K... nicht bekannt werden zu lassen, und auch die bevorstehende Untersagung des Geschäftsbetriebes durch die Bankenaufsicht nicht beachtet.
IV.
Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, die Beklagte habe nicht sittenwidrig gehandelt, als sie die Gutschrift an Sonnabend, den 23. Mai 1959, noch vor der am Mittag stattfindenden Besprechung über die Lage der K... vorgenommen hat. Es verneint daher eine Ersatzpflicht der Beklagten aus § 826 BGB. Die Revision rügt mit Recht, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um die Anwendung des § 826 BGB auszuschließen.
Nach den Anschauungen des redlichen Geschäftslebens darf der Giroverkehr durch Gutschriften auf dem Konto der Bank des Überweisungsempfängers nicht mehr fortgesetzt werden, wenn das gutschreibende Kreditinstitut erkennt, daß der Erfolg der Überweisung, dem Empfänger einen Geldbetrag zukommen zu lassen, wegen der Lage seiner Bank nicht mehr erreicht werden kann. Die Gutschrift ist mißbräuchlich, wenn sie ersichtlich nur zu einer Schädigung des Empfängers der Zahlung führen kann. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es meint sodann, daß die Sittenwidrigkeit entfiele, wenn Stützungsverhandlungen schwebten, durch die die Zahlungsschwierigkeiten voraussichtlich behoben werden könnten. Die Revision rügt mit Recht, daß die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. Die Beklagte hat am Sonnabendvormittag nicht mehr damit gerechnet, die Kochenbank werde ihren Geschäftsbetrieb noch fortsetzen können. An die Möglichkeit einer Sanierung der K... glaubte die Beklagte in diesem Zeitpunkt ernstlich nicht mehr. Stützungsaktionen mit dem Ziel der Abwendung der Zahlungsunfähigkeit kamen nicht mehr in Betracht. Es konnte sich nur noch darum handeln, eine Hilfsaktion anderer H... Privatbanken zum Schutze der Einleger einzuleiten. Eine solche wurde auch von der Beklagten geplant. Über ihre Aussichten stellt das Berufungsgericht lediglich fest, die Beklagte habe am Sonnabendvormittag noch keineswegs die Gewißheit gehabt, diese Hilfe werde für die Einleger der K... nicht mehr wirksam sein. Dieser Umstand reicht aber nicht aus, um den Vorwurf des sittenwidrigen Verhaltens zu entkräften. Der Ausgleich der zu erwartenden Nachteile für den Kläger durch das Eintreten anderer Privatbanken war durchaus unsicher. Die sofortige Gutschrift war auch nicht zur Wahrnehmung berechtigter fremder Interessen geboten, denn ihr Unterbleiben unter Mitteilung an die C... konnte die Interessen der Gläubiger der Bank nicht mehr beeinträchtigen, weil sie als nicht mehr sanierungsfähig zu betrachten war. Das Bestreben, die Ruhe auf dem Bankplatz H... zu sichern, rechtfertigte ebenfalls nicht die alsbaldige Gutschrift, denn die Untersagung des Geschäftsbetriebes der K... stand unmittelbar bevor. Für den objektiven Verstoß gegen die guten Sitten ist es auch ohne Belang, ob die Beklagte die Gutschrift im Hinblick auf ein Debet der K... bei ihr noch zugelassen oder ob sie den gutgeschriebenen Betrag zur Einlösung von Wechseln verwendet hat, so daß die Mitverpflichteten entlastet wurden. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit liegt nicht in der unangemessenen Wahrnehmung des eigenen Vorteils, sondern in der mit der Gutschrift unausweichlich verbundenen Schädigung des Klägers, die durch kein gerechtfertigtes Interesse gedeckt wurde.
Hiernach bedurfte es einer besonderen Begründung, um das Verhalten der Beklagten nicht als sittlich verwerflich erscheinen zu lassen. Die Beklagte hatte sich darauf berufen, sie habe, selbst wenn ihr Verhalten objektiv unrichtig gewesen sein sollte, es zumindest als erlaubt ansehen können. Die innere Einstellung des Handelnden, der sein Vorgehen ohne einen auf Gewissenlosigkeit beruhenden Irrtum für erlaubt oder gar für geboten gehalten hat, kann, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. z. B. RGZ 123, 271, 279), ausnahmsweise dazu führen, die Sittenwidrigkeit der Schädigung zu verneinen. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, sie habe sich nach den bestehenden Gepflogenheiten des Giroverkehrs zur Gutschrift ohne Prüfung und Berücksichtigung einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit des Kontoinhabers für verpflichtet gehalten und keine Befugnis zum Eingriff in den Giroverkehr gehabt. Sie hatte sich dabei allerdings zu Unrecht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 54, 329 bezogen, die den anders liegenden Fall betrifft, daß der Empfänger der Überweisung, auf dessen Konto gutgeschrieben wird, zahlungsunfähig geworden ist. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, welchen Einfluß hier die innere Einstellung des Handelnden auf den Vorwurf der Sittenwidrigkeit hat, bisher nicht Stellung genommen.
Da die Frage der Sittenwidrigkeit hiernach nicht erschöpfend geprüft worden ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache wegen der nötigen weiteren tatsächlichen Erörterungen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, die Beklagte habe dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt, so wird es weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte den Kläger vorsätzlich geschädigt hat.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits war dem Berufungsgericht zu überlassen, da sie vom Ausgang der Sache abhängt.