§ 5 ThürHhG 2013/2014 - Flexibilisierter Haushaltsvollzug im Hochschulbereich
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Thüringer Haushaltsgesetz 2013/2014 - ThürHhG 2013/2014)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2013/2014
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-9
(1) Hochschulen werden wie Landesbetriebe geführt. Die Bestimmungen der §§ 26, 74 und 87 ThürLHO gelten entsprechend, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen etwas anderes bestimmen.
(2) Die Wirtschaftspläne sind Anlagen zum Landeshaushaltsplan.
(3) Nicht in Anspruch genommene Ausgabeermächtigungen in den Hauptgruppen 6 und 8 des Kapitels 04 69 werden übertragen. Dies gilt nicht für nach § 10 Abs. 2 Satz 1 gesperrte Mittel.