Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.01.2025, Az.: B 9 SB 35/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Gesundheitliche Voraussetzungen des Merkzeichens G

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.01.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 35/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10634
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:200125BB9SB3524B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 14.06.2021 - AZ: S 119 SB 848/14
LSG Berlin-Brandenburg - 17.07.2024 - AZ: L 11 SB 147/21

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Januar 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache noch streitig, ob der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens G erfüllt.

2

Klage und Berufung des Klägers gegen den angefochtenen Bescheid des Beklagten sind insoweit ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 14.6.2021, Urteil des LSG ohne mündliche Verhandlung vom 17.7.2024).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und ausschließlich mit einem Verstoß des LSG gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) als Verfahrensmangel begründet. Er habe im Berufungsverfahren sowohl selbst als auch durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten "weitreichende Einwendungen gegen die Bewertung" der vom LSG beauftragten orthopädischen Sachverständigen erhoben und "weitere Ermittlungen gefordert".

II

4

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen, muss sie daher einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Dafür muss jedenfalls ein bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretener Beteiligter - wie der Kläger - aufzeigen, dass es sich um einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO gehandelt hat und dass dieser bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten worden ist. Dies setzt zunächst eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache voraus. Diese ist möglichst präzise und bestimmt zu bezeichnen, und es ist zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur ein solcher Vortrag versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen. Unbestimmte oder unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (zum Ganzen BSG Beschluss vom 29.4.2020 - B 9 V 33/19 B - juris RdNr 5 mwN).

6

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger ist der Ansicht, mit seinen unter dem 27.3.2024 schriftsätzlich formulierten Einwendungen gegen das vom LSG eingeholte Gutachten habe er konkludent eine ergänzende Befragung der Sachverständigen beantragt. Zugleich habe er auf abweichende Befunde der ihn behandelnden Therapeuten hingewiesen und damit konkludent deren Befragung beantragt. Der Senat lässt dahinstehen, ob damit hinreichend dargetan ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger im Berufungsverfahren überhaupt einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt hat. Jedenfalls zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass dieser ggf bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten worden ist (zu den diesbezüglichen Anforderungen BSG Beschluss vom 23.8.2024 - B 9 SB 22/24 B - juris RdNr 7). Das ist aber nötig, um das Berufungsgericht ausreichend vor einer Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht zu warnen. Macht das LSG - wie hier - von der Möglichkeit Gebrauch, über die Berufung im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, muss jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter bei seiner Zustimmung zur Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung (vgl § 153 Abs 1 SGG i.V.m. § 124 Abs 2 SGG) schriftsätzlich gestellte Beweisanträge, an denen er festhalten möchte, gegenüber dem LSG ausdrücklich aufrechterhalten oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl BSG Beschluss vom 9.8.2022 - B 5 R 120/22 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 23.3.2021 - B 3 KR 63/20 B - juris RdNr 13 f). Dass dies der Fall gewesen wäre, hat der Kläger in der Beschwerdebegründung ebenso wenig dargetan wie die Erwähnung eines Beweisantrags durch das LSG in der angefochtenen Entscheidung (vgl BSG Beschluss vom 10.5.2024 - B 9 SB 7/24 B - juris RdNr 8). Er behauptet selbst nicht, trotz seines Einverständnisses zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung darauf "beharrt" zu haben, im Berufungsverfahren sei noch eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen.

7

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

8

3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.