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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.09.2008, Az.: IX ZA 39/08

Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf eine versäumte Rechtsmittelfrist im Falle einer rechtzeitigen Beantragung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.2008
Aktenzeichen
IX ZA 39/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 22553
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Düsseldorf - 05.02.2008 - AZ: 513 IN 54/03
LG Düsseldorf - 02.06.2008 - AZ: 25 T 322/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 18. September 2008
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Sie wäre verfristet. Ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Partei sich für arm halten sowie davon ausgehen durfte, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben (BGHZ 148, 66, 69 [BGH 12.06.2001 - XI ZR 161/01]; BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523). Im vorliegenden Fall hat der Schuldner innerhalb der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO) die Fernkopie eines ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucks über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Belege zur Höhe des angegebenen Einkommens aus selbständiger Arbeit, zu den geltend gemachten Abzügen (Krankenversicherung), zu den Wohnkosten und zu den sonstigen Zahlungsverpflichtungen wurden jedoch trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht übersandt. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht; der amtliche Vordruck enthält Hinweise dazu, welche Angaben im Regelfall zu belegen sind. Wegen der fehlenden Belege durfte der Schuldner bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Prozesskostenhilfegesuch entsprochen werden würde. Die Versäumung der Frist zur Rechtsbeschwerde war deshalb nicht unverschuldet.

Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Fischer