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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.09.1951, Az.: 1 StR 372/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.09.1951
Aktenzeichen
1 StR 372/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 27.02.1951

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl

In der Strafsache
...
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. September 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Hauptverhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 27. Februar 1951 wird verworfen. Die seitdem erlittene weitere Untersuchungshaft wird dem Angeklagten angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen 22 schwerer Diebstähle, versuchten schweren Diebstahls, zweier Diebstähle und wegen Hehlerei zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision muss scheitern.

2

1.

Auf dem Zeitpunkt und der Art der Anfertigung der Sitzungsniederschrift kann das Urteil nicht beruhen. Diese blosse Protokollrüge kann die Revision nicht stützen. Nach der dienstlichen Erklärung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts steht ausserdem fest, dass dieser das Protokoll eigenhändig verfasst und unterschrieben hat. Die nachträgliche Anfertigung der Niederschrift auf Grund der Aufzeichnungen der Urkundspersonen über den Verlauf der Hauptverhandlung ist zulässig und in umfangreicheren Sachen oft unvermeidbar. Ein das Urteil beeinträchtigender Verfahrensfehler liegt darin nicht.

3

2.

Es war nach § 55 StPO zulässig, die an einigen Straftaten des Angeklagten beteiligte Frau Z. über ihr Zeugnisverweigerungsrecht erst während ihrer Aussage zu belehren. § 55 gewährt dem Zeugen kein allgemeines Weigerungsrecht, sondern nur in Bezug auf Fragen der dort angegebenen Art. Niemand soll anlässlich seiner Zeugenaussage gezwungen werden können, gegen sich selbst auszusagen. Auf dieses Weigerungsrecht, das allein dem Interesse des Zeugen dient, kann sich der Angeklagte aber nicht berufen. Es ist nicht dazu geschaffen, seine Rechtsstellung zu verbessern. Diese Auslegung des § 55 ist schon in der Entscheidung BGHSt 1, 39 niedergelegt.

4

3.

Die Entfernung zwischen den Orten M. und L. durfte das Gericht durch eine amtliche Auskunft des örtlichen Verkehrsamts ermitteln. Es brauchte darüber keinen Sachverständigen zu hören, wie die Revision meint. Es handelt sich dabei nicht um einen nur gewissen Personen bekannten Sachverhalt, sondern um eine unveränderliche geographische Tatsache, über die sich das Gericht durch jedes geeignete Mittel Gewissheit verschaffen durfte. Zwar richtet sich die Beweisaufnahme nach den §§ 244 flg StPO. Diese Vorschriften beschränken das Gericht aber nicht auf bestimmte Erkenntnismittel, insbesondere in einem Falle wie hier nicht auf Sachverständige. Dass die vom Gericht angenommene Entfernung falsch oder dass über den Inhalt der amtlichen Auskunft nicht verhandelt und der Angeklagte gehindert gewesen wäre, sich dazu zu äussern, behauptet die Revision nicht. Im übrigen beruht das Urteil nicht darauf, dass der Angeklagte zu der verschiedenen Tatzeiten jeweils in einer einzigen Nacht mit dem Rade zwischen den beiden Orten hin- und zurückgefahren sein müsse. Das Gericht hält es nur für möglich, dass sich der Angeklagte so verhalten hat, sofern er an den Tattagen nicht ohnedies in der Nähe von L. gewesen ist, was das Gericht nach dem Urteil unwiderlegbar für möglich hält. Ein Rechtsverstoss liegt in dieser Annahme nicht. Sie erscheint nicht als schlechthin unmöglich.

5

4.

Den Inhalt der Automietkarte (Karteikarte) des Fahrlehrers C. durfte das Gericht als Beweis dafür verwerten, dass der Angeklagte das Fahrzeug des C. an den in der Karte angegebenen Tagen und Nächten benutzt hat. C. ist, wie die Niederschrift zeigt, als Zeuge über das Vermieten von Kraftwagen an den Angeklagten gehört worden, hat dabei die Karteikarte dem Gericht vorgelegt und auf Vorhalt erklärt, die Eintragungen auf der Karte seien zwar nicht vollständig, aber, soweit vorhanden, richtig. Das nach § 249 StPO an sich notwendige Verlesen eines als Beweismittel dienenden Schriftstücks ist entbehrlich, wenn der Vorsitzende dessen Inhalt durch Vorhalt feststellt und in die Hauptverhandlung einführt, falls der Befragte den Inhalt aus eigener Wahrnehmung bestätigen kann und die Verlesung nicht beantragt wird (RGSt 69, 88). In solchem Falle ist das Schriftstück nicht Beweismittel, sondern nur ein Anhalt für die Bekundung des Zeugen, den es vorgehalten wird. Die dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des Anklagevertreters ergeben, dass der Inhalt der Karteikarte den Zeugen vorgehalten worden und dadurch Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist. § 249 StPO ist deshalb nicht verletzt.

6

5.

§ 57 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift; seine Verletzung könnte die Revision nicht stützen. Im übrigen ergibt die Niederschrift unwiderleglich, dass der Zeuge G. vor seiner Aussage nach § 57 belehrt worden ist. Den Vorwurf der Protokollfälschung, den die Revision ohne nähere Begründung erheben zu müssen glaubt, will sie offensichtlich dahin verstanden wissen, der Urkundsbeamte habe den Vermerk über die vorherige Belehrung des Zeugen irrig ins Protokoll aufgenommen. Damit ist dessen Beweiskraft aber nicht beeinträchtigt (§ 274 StPO), RGSt 20, 166.

7

6.

Das Gericht hat auf den Antrag des Verteidigers, den Gefängnisverwalter darüber zu hören, dass sich der Angeklagte in der Untersuchungshaft musterhaft führe, den Beschluss verkündet: "Das Vorbringen des Verteidigers wird als gerichtsbekannt und als wahr unterstellt". Vorhergegangen war nach der Niederschrift die Erklärung des Vorsitzenden, auch dem Gericht sei "die gleiche Beurteilung des Angeklagten" bekannt. Nach Verkündung des Beschlusses erklärte der Verteidiger, keinen Wert auf die Vernehmung des Gefängnisverwalters mehr zu legen. Diesem Verfahrensvorgang ist keine Ablehnung des später zurückgenommenen Beweisantrags zu entnehmen, sondern nur die Erklärung - die nicht notwendig in Beschlussform zu geschehen brauchte -, die unter Beweis gestellte Tatsache sei dem Gericht bereits bekannt. Darin liegt kein Verfahrensverstoss. Aber selbst ein Ablehnungsbeschluss mit der angegebenen Begründung würde den Angeklagten nicht beschwert haben, Es kommt nicht darauf an, ob es gedanklich möglich ist, etwas Gerichtsbekanntes zugleich auch als wahr zu unterstellen, weil das Gericht auf jeden Fall von der unter Beweis gestellten Tatsache zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen ist, so dass dieser durch die Nichterhebung des angebotenen Beweises nicht hätte beschwert sein können.

8

7.

Im übrigen ist das Urteil weder widersprüchlich, noch verletzt es Denkgesetze. Das gilt sowohl für die Würdigung der Aussage Z., wie für die des Zeugen B.. Die Revision greift insoweit nur die richterliche Beweiswürdigung unzulässig an, § 261 StPO.

9

8.

Die Feststellung, der Angeklagte habe die zahlreichen Straftaten jeweils auf Grund eines neuen Entschlusses begangen, ist mit den Urteilsausführungen zur Strafzumessung vereinbar. Der Umstand, dass der Angeklagte durch die Not der Familie Z. auf den Gedanken gekommen sein mag, Diebstähle zu begehen, und dass er sein Treiben jahrelang hindurch unentdeckt fortsetzen konnte und daher immer "frecher" wurde, zwingt für sich allein nicht dazu, Fortsetzungszusammenhang anzunehmen. Er lässt sich mit dem Gericht auch dahin verstehen, dass die Hemmungen, die jedem einzelnen Tatentschluss entgegenstanden, nur immer geringer geworden sind, ohne dass aber ein einheitlicher, auf die fortgesetzte Begehung gleichartiger Straftaten gerichteter Tatentschluss des Angeklagten daraus entnommen werden müsste.

10

9.

Das Urteil lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen, und zwar weder zum Schuldspruch, noch zum Strafausspruch und zur Kostenentscheidung. Die Revision vermag nicht darzutun, dass der Angeklagte in den festgestellten Fällen immer nur solche Lebensmittel und andere Sachgüter entsendet hat, die die bestohlenen Landwirte und Molkereileiter der Bewirtschaftung entziehen wollten. Das Urteil bietet dafür keinen Anhalt. Im übrigen würde aber auch eine derartige Absicht der von Gesetzes wegen eingetretenen Beschlagnahme bewirtschafteter Güter nicht entgegengestanden haben, so dass es kein Rechtsfehler ist, wenn das Gericht strafschärfend von der Schädigung der Allgemeinheit durch die Taten des Angeklagten ausgeht.

11

Bei der nur teilweisen Anrechnung der Untersuchungshaft ist das pflichtgemässe richterliche Ermessen nicht erkennbar fehlerhaft ausgeübt. Nach dem Urteilsinhalt hat das Revisionsgericht davon auszugehen, dass der Angeklagte erst im Laufe des längeren Verfahrens und nur zum Teil geständig gewesen ist. Eigene Feststellungen hierüber sind ihm im Rahmen der Sachrüge verwehrt. Angesichts der zahlreichen schweren Straftaten des Angeklagten erscheint es nicht als Ermessensfehler, wenn das Gericht unter diesen Umständen nur einen erheblichen Teil der Untersuchungshaft angerechnet hat.

12

Die Kostenentscheidung entspricht den Gesetz: § 465 StPO stellt allein auf die Verurteilung wegen der Tat ab, nicht darauf, welche Entscheidung etwa in früheren Rechtszügen ergangen ist. Zu den Kosten gehören also auch die eines früheren Revisionsverfahrens, in dem der Angeklagte die Zurückverweisung der Sache wegen eines Verfahrensfehlers erreicht hat.

Dr. Geier
Engels
Dr. Hülle
Glanzmann
Jagusch