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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1965, Az.: BVerwG 7 C 77/64

Gesamtstruktur; Unternehmen; Überwachung; Meister; Handwerkliche Betriebsweise; Persönliches Gepräge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1965
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 77/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 20, 263

Redaktioneller Leitsatz

Hat der Unternehmer nach der Gesamtstruktur des Unternehmens ( hier 180- 200 Beschäftigte im Hochbau) nicht mehr die Möglichkeit, die Arbeit seiner Beschäftigten zu überwachen und auf sie Einfluß zu nehmen und dadurch die Arbeit des Betriebs durch sein eigenes meisterhaftes Können persönlich zu gestalten und ihren Leistungsgegenstand zu bestimmen, kann von einer handwerklichen Betriebsweise nicht ausgegangen werden.

(Vgl. auch BVerwGE 18, 226).