Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1965, Az.: BVerwG 7 C 77/64
Gesamtstruktur; Unternehmen; Überwachung; Meister; Handwerkliche Betriebsweise; Persönliches Gepräge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.02.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 77/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BVerwGE 20, 263
Redaktioneller Leitsatz
Hat der Unternehmer nach der Gesamtstruktur des Unternehmens ( hier 180- 200 Beschäftigte im Hochbau) nicht mehr die Möglichkeit, die Arbeit seiner Beschäftigten zu überwachen und auf sie Einfluß zu nehmen und dadurch die Arbeit des Betriebs durch sein eigenes meisterhaftes Können persönlich zu gestalten und ihren Leistungsgegenstand zu bestimmen, kann von einer handwerklichen Betriebsweise nicht ausgegangen werden.
(Vgl. auch BVerwGE 18, 226).