Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.04.2023, Az.: 2 BvQ 35/23
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 12.04.2023
- Aktenzeichen
- 2 BvQ 35/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 20330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:qk20230412.2bvq003523
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - AZ: 12 Ns 7 Js 186/21 (127/22)
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.