Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.1986, Az.: 5 StR 518/86

Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1986
Aktenzeichen
5 StR 518/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 29.05.1986

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Mustafa K. aus W., geboren am ... 1959 in M. (Türkei), zur Zeit in Haft

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 28. Oktober 1986
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 29. Mai 1986 nach § 349 Abs. 4 StPO

    1. a)

      im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wird,

    2. b)

      in allen Strafaussprüchen mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision gegen das angeführte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

2

1.

Die Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit mit ihr das Verfahren beanstandet und die Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung angegriffen wird.

3

2.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts trifft die Annahme des Landgerichts, beide Straftaten ständen in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander, nicht zu. Der Angeklagte, der beide Mädchen in seinem Wagen mitgenommen hatte, drohte ihnen in einem einsamen Waldweg, er werde sie mit einer Pistole "abknallen", wenn sie nicht mit ihm geschlechtlich verkehren würden. Er zwang damit die Zeugin M. zur Duldung des Mundverkehrs und unmittelbar anschließend die Zeugin W. zur Duldung des Geschlechtsverkehrs (UA S. 4). Diese gegen beide Opfer gerichtete Nötigungshandlung beruhte ersichtlich auf einem einheitlichen Tatentschluß. Das Landgericht spricht selbst an anderer Stelle davon, "daß der Angeklagte beide Mädchen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang und mit gleichen Drohmitteln zu sexuellen Handlungen gezwungen hat und daß hier ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt" (UA S. 10). Da somit beide Straftaten teilweise durch "dieselbe Handlung" begangen worden sind, besteht zwischen ihnen Tateinheit (§ 52 StGB). Dem steht nicht entgegen, daß sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (BGH b. Holtz MDR 1980, 272).

4

Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb selbst den Schuldspruch geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen die andere Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen beiden Straftaten nicht anders verteidigen können. Die Strafaussprüche können dagegen keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Rechtsfehler das Urteil insoweit beeinflußt hat. Die von dem Generalbundesanwalt angeführten Erwägungen des Landgerichts auf UA S. 10 beziehen sich nur auf die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe.

Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel