Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1995, Az.: IV ZR 233/94
Beweis der Berufsunfähigkeit entsprechend Versicherungsbedingungen; Anforderungen an medizinisches Sachverständigengutachten; Verbleiben von Tätigkeitsfeldern, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1995
- Aktenzeichen
- IV ZR 233/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 17498
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG C. - 07.07.1994
Rechtsgrundlagen
- Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Jahre 1975 (VerBAV 1975, 2)
- § 404a Abs. 1 ZPO
- § 1 BUZB
- § 2 BUZB
Fundstelle
- NJW-RR 1996, 345-346 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
I. Vereinigte Lebensversicherung a. G. für Handwerk, Handel und Gewerbe,
vertreten durch den Vorstand, K. ring ..., H.
Prozessgegner
Herr Jürgen B., Von-S.-Straße ..., H. M.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Sache des Gerichts ist es, gegebenenfalls nach einer Beweisaufnahme, dem heranzuziehenden medizinischen Sachverständigen vorzugeben, von welcher Tätigkeit des Versicherungsnehmers er bei seiner Begutachtung auszugehen hat.
- 2.
Ein Versicherungsnehmer, der Berufsunfähigkeit behauptet, muß seine bisherige Arbeit konkret dahin beschreiben, daß die anfallende Tätigkeit nach Art, Umfang und Häufigkeit für einen Außenstehenden nachvollziehbar wird.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz,
den Richter Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Terno und Seiffert
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1995
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts C. vom 7. Juli 1994 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten die vertraglich für den Fall der Berufsunfähigkeit von mindestens 50% zugesagten Leistungen ab 1. Mai 1990 bis längstens 1. Mai 2010 (Vertragsende) beanspruchen kann.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1987 eine Lebensversicherung mit automatischer Anpassung unter Einschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Letzterer liegen Bedingungen zugrunde, die bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalles den Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Jahre 1975 (VerBAV 1975, 2) entsprechen. Ab 1. Mai 1990 belief sich die Lebensversicherungssumme auf 65.467,00 DM, die für den Fall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit vereinbarte monatliche Rente auf 1.309,34 DM. Nach Anpassung zum 1. Mai 1991 erhöhte sich die Rente auf monatlich 1.363,92 DM.
Der 1946 geborene Kläger war seit seinem Schulabschluß im Jahre 1962 zunächst im Getränkehandel seiner Eltern tätig. Seit 1977 betrieb er einen eigenen Getränkeabholmarkt, arbeitete daneben aber auch weiterhin im elterlichen Betrieb mit, 1987 stellte er diese Mitarbeit ein und führte nur noch seinen Getränkeabholmarkt selbständig fort, und zwar seit 1986 in von ihm erweiterten Geschäftsräumen.
Der Kläger hat geltend gemacht, infolge der körperlichen Belastung bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere durch das Tragen von Getränkekisten, seien bei ihm seit 1989 heftige Schmerzen in der Leistengegend und im Rücken aufgetreten, die sich ständig verstärkt hätten. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit habe zu 90% aus Arbeiten unter schwerer körperlicher Belastung bestanden, denen er schließlich nicht mehr gewachsen gewesen sei. Die Arbeit habe zu krankhaften Veränderungen der Wirbelsäule geführt. Deshalb habe er im April 1990 die Tätigkeit als selbständiger Getränkehändler aufgeben müssen.
Die Beklagte hat - nachdem der Kläger im Oktober 1990 den Eintritt von Berufsunfähigkeit geltend gemacht hatte - Leistungen abgelehnt. Sie ist der Auffassung, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Bei der Tätigkeit des Klägers in seinem Getränkehandel falle schwere körperliche Arbeit im behaupteten Umfang nicht an. Dem Kläger sei auch eine Umorganisation seines Betriebes zuzumuten.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 1. Oktober 1990 von der Beitragspflicht freizustellen und ihm eine monatliche Rente von 1.309,34 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. April 1991 sowie ab 1. Mai 1991 eine monatliche Rente von 1.363,92 DM zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das angefochtene Urteil nur dahin geändert, daß es die Beklagte verurteilt hat, an den Kläger auch über den 1. Mai 1991 hinaus nur eine Rente von 1.309,34 DM zu zahlen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf (vollständige) Klageabweisung weiter.
Gründe
Das Rechtsmittel der Beklagten führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe den Eintritt einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% ab April 1990 bewiesen. Dazu führt es aus:
Für die Beurteilung, ob beim Kläger bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, komme es zunächst darauf an, die konkrete Ausgestaltung des zuletzt ausgeübten Berufes und die sich aus dessen Ausübung ergebenden Anforderungen festzustellen. Diese Feststellungen seien sodann einem medizinischen Sachverständigen als Grundlage seiner Gutachtenerstattung vorzugeben. Das Verfahren des Landgerichts bei Einholung des Sachverständigengutachtens habe diesen Anforderungen entsprochen. Zwar habe das Landgericht dem Sachverständigen nicht ausdrücklich vorgegeben, daß er bei der Bewertung des Krankheitsbildes hinsichtlich des Eintritts von Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beweisergebnis auszugehen habe. Wegen des Fehlens gegenteiliger Angaben habe sich das aber geradezu aufgedrängt.
Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens lasse sich feststellen, daß der Kläger in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als selbständiger Getränkehändler zu mindestens 50% berufsunfähig sei.
2.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rechtsfehlerhaft hat es bereits das Landgericht unterlassen, dem medizinischen Sachverständigen vorzugeben, von welchem außermedizinischen Sachverhalt dieser bei der Beurteilung der Frage auszugehen hatte, ob oder in welchem Ausmaß der Kläger in seiner Fähigkeit eingeschränkt ist, seine bisherige berufliche Tätigkeit weiterhin auszuüben. Deshalb bietet das Sachverständigengutachten keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei in seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als berufsunfähig zu betrachten; seine Annahme beruht vielmehr auf einer unzulänglichen Beweisaufnahme.
a)
Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 119, 263, 266) [BGH 30.09.1992 - IV ZR 227/91] kommt es bei der Beurteilung, ob der Versicherte bedingungsgemäß berufsunfähig geworden ist, zunächst darauf an, wie sich seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner konkreten Berufsausübung auswirken. Deshalb muß bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt von Berufsunfähigkeit geltend machen will, substantiiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Als Sachvortrag genügt dazu nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit, vielmehr muß eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden.
Sache des Gerichts ist es dann zu entscheiden, ob zunächst eine Beweisaufnahme zu dem vorgetragenen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung geboten ist, deren Ergebnis einem anschließend einzuschaltenden Sachverständigen vorzugeben ist - sei es in alternativer Form, sei es aufgrund von Feststellungen, die das Gericht bereits zu treffen vermag. Jedenfalls muß der Sachverständige wissen, welchen - für ihn unverrückbaren - Sachverhalt er zugrunde zu legen hat.
b)
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze nach Maßgabe seiner Erwägungen zwar nicht verkannt, es geht aber zu Unrecht davon aus, ihnen sei auch im vorliegenden Verfahren ausreichend Rechnung getragen worden.
aa)
Das Landgericht hat zu den Behauptungen des Klägers über die Ausgestaltung seiner Tätigkeit als selbständiger Getränkehändler zunächst durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Es hat es aber unterlassen, bei dem danach erforderten Gutachten des medizinischen Sachverständigen diesem vorzugeben, welche Feststellungen zu den Einzelheiten der konkreten Berufsausübung die Grundlage des Gutachtens bilden sollten, welche Tätigkeiten des Klägers (nach Art, Dauer und Häufigkeit) er seiner Beurteilung, ob oder in welchem Maße der Kläger diese gesundheitsbedingt weiterhin ausüben kann, zugrunde zu legen hatte. Es hat sich mit seiner dem Sachverständigen vorgegebenen Beweisfrage vielmehr auf die allgemeine Umschreibung der beruflichen Tätigkeit des Klägers mit "selbständiger Getränkehändler" beschränkt.
bb)
Die Annahme des Berufungsgerichts, es habe sich für den Sachverständigen gleichwohl aufgedrängt, daß er von dem "Beweisergebnis" auszugehen habe, denn sein Gutachten ergebe nicht, daß er darüber Zweifel gehabt haben könnte, wird durch den Inhalt des Gutachtens nicht gestützt.
Das Gutachten selbst belegt vielmehr, daß der Gutachter an außermedizinischen Tatsachen zur Berufsausübung nur berücksichtigt hat, was ihm der Kläger selbst ("Herr B. berichtete hier ...") dazu angegeben hatte und schließlich vom Gutachter als Vorgeschichte zusammengefaßt worden ist. Danach habe der Kläger von 1962 bis 1990 "einen Lkw gefahren und Getränkekisten sowie Fässer per Hand verteilt ... er habe schließlich die Arbeit mit dem Ausfahren und Verteilen der Kisten und Fässer mit dem damit verbundenen schweren Heben und Tragen nicht mehr leisten können". Diese Angaben - und nur diese - hat der Sachverständige schließlich seiner Beurteilung zugrunde gelegt (Gutachten S. 13, GA 154). Er hat sie sodann mit der eigenen Folgerung verknüpft, es habe sich "demnach" um eine Tätigkeit gehandelt, "mit andauerndem schweren Heben und Tragen, häufig mußten sicher auch Arbeiten in vorgebückter Körperhaltung verrichtet werden". Der Sachverständige hat demgemäß die ihm aufgegebene Einschätzung des Grades gesundheitsbedingter Berufsunfähigkeit auch nur mit der Einschränkung vorgenommen, "wenn man davon ausgeht, daß Herr B. in seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Getränkehändler derartigen Belastungen ausgesetzt war ..." (Gutachten S. 16, GA 157).
cc)
Das Sachverständigengutachten gründet sich demnach erkennbar gerade nicht auf einen dem Gutachter - und sei es auch in Alternativen - durch das Gericht vorgegebenen außermedizinischen Sachverhalt, mit dem die konkrete Art und Weise der Berufsausübung durch den Kläger beschrieben und damit für den Gutachter festgelegt worden ist. Schon deshalb bietet das Gutachten keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, beim Kläger liege bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor.
dd)
Darauf, ob das Landgericht nach den Angaben des Klägers und dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zur Ausgestaltung der konkreten Tätigkeit des Klägers "tragfähige" Feststellungen hätte treffen können, oder ob dem Berufungsgericht solche - wie es meint - möglich sind, kommt es insoweit nicht an. Denn der Mangel des Gutachtens kann nicht dadurch behoben werden, daß es nachträglich mit Feststellungen des Berufungsgerichts zur Berufsausübung des Klägers unterlegt wird, die dem Gutachter nicht vorgegeben waren. Das gilt u.a. mit Blick auf Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Kläger mit seinem Lkw Getränke bei Lieferanten selbst abgeholt und Leergut zurückgefahren habe, Ladevorgänge (auch) unter Zuhilfenahme von Gabelstaplern und Hubwagen vorgenommen worden seien. Damit sind Tätigkeiten festgestellt, die nicht durchgängig den Einsatz erheblicher körperlicher Arbeitskraft, andauerndes schweres Heben und Tragen, wie dies der Sachverständige vorausgesetzt hat, erforderten. Der Sachverständige hat dies bei seiner Beurteilung des Grades von Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf unberücksichtigt gelassen.
Deshalb war es hier Sache des Berufungsgerichts - soweit erforderlich nach ergänzender Beweisaufnahme - zunächst die gebotenen Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu treffen und diese dem Sachverständigen als Grundlage für dessen (neuerliche) Beurteilung vorzugeben, ob oder in welchem Ausmaß der Kläger den Anforderungen dieser Tätigkeit gesundheitsbedingt noch gewachsen ist.
3.
Der Kläger ist zudem seiner Vortragslast bislang nur unvollständig nachgekommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schließt die bisherige Berufsausübung durch den Kläger auch Tätigkeiten ein, mit denen ein ständiges Heben und Tragen von schweren Lasten nicht notwendig einhergeht, so etwa Fahrten mit dem Lkw zu Lieferanten oder auch Be- und Entladearbeiten, soweit diese unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln vorgenommen werden können. Daß der Kläger auch Tätigkeiten ohne schwere körperliche Belastungen gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann, hat er selbst nicht behauptet. Er genügt seiner Vortragslast für den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf aber nur dann vollständig, wenn er im einzelnen und substantiiert auch dazu vorträgt, in welchem Umfang solche Tätigkeiten vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen von ihm wahrgenommen worden sind, welche Zeit sie regelmäßig in Anspruch genommen haben und in welcher Häufigkeit sie angefallen sind. Denn auch insoweit geht es um die vom Kläger vorzutragende und zu beweisende Ausgestaltung seines konkret ausgeübten Berufs, der bedingungsgemäß den Ausgangspunkt für die Beurteilung gesundheitlich bedingter Berufsunfähigkeit abgibt. Erst solchermaßen vervollständigter Vortrag ermöglicht die Beurteilung, ob der Kläger den Anforderungen der konkret ausgeübten Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr gewachsen ist, den der Versicherungsfall Berufsunfähigkeit voraussetzt.
Da das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers für ausreichend erachtet und demgemäß auf dessen Unvollständigkeit nicht hingewiesen hat, wird dem Kläger nach Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrags einzuräumen sein.
4.
Sollte das Berufungsgericht im weiteren Verfahren erneut zu der Annahme gelangen, der Kläger sei in seiner Fähigkeit, seinen Beruf in seiner bisherigen konkreten Ausgestaltung fortzuführen, gesundheitsbedingt zu mehr als 50% eingeschränkt, wird zu berücksichtigen sein:
Nach der Rechtsprechung des Senats hat der mitarbeitende Betriebsinhaber auch vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch arbeiten kann, ihm keine Betätigungsmöglichkeiten belassen haben, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen (Senatsurteil vom 3. November 1993 - IV ZR 185/92 - VersR 1994, 205[BGH 03.11.1993 - IV ZR 185/92] unter 2 b). Auch insoweit wird daher von Bedeutung sein, ob und in welchem Umfang im Betrieb des Klägers Tätigkeiten anfallen, die ohne das ständige Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne körperliche Zwangshaltungen ausgeführt werden können. Die insoweit zu treffenden Feststellungen werden schließlich auch bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen sein, ob der Kläger bewiesen hat, daß ihm auch eine zumutbare Betriebsumorganisation keine gesundheitlich noch zu bewältigende Betätigungsmöglichkeit eröffnen könnte, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen würde.
Dr. Zopfs,
Dr. Ritter,
Terno,
Seiffert