Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1998, Az.: 4 StR 391/98
Verfahrenseinstellung wegen offensichtlichen Fassungsversehens; Erwähnung von Tatmodalitäten im Tenor des Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 391/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 13318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen "versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten E. wegen "Leistungserschleichung, wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung und gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung sowie Bedrohung, wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte P. rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, der Angeklagte E. erhebt die Sachrüge.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte P. wegen "versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls" (Fall II 4) und der Angeklagte E. wegen "Leistungserschleichung" (Fall II 1) verurteilt worden sind. Gleichzeitig war das Urteil betreffend den Angeklagten P. wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin zu berichtigen, daß dieser wegen in Tateinheit begangener gefährlicher (statt schwerer) Körperverletzung verurteilt wird (Fall II 4). Betreffend den Angeklagten E. war der Schuldspruch dahin zu ändern, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung (Fall II 2) entfällt, da diese hinter der gleichzeitig verwirklichten Nötigung - die Drohung war hier Mittel der Nötigung - aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2).
Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Angeklagten P. führt zum Wegfall der wegen des versuchten Diebstahls verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten und der Gesamtfreiheitsstrafe. Die für den schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten bleibt hingegen bestehen.
Die Schuldspruchänderung hinsichtlich des Angeklagten E. führt zum Wegfall der wegen des Erschleichens von Leistungen verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten (Fall II 1) und zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Bedrohung (Fall II 2). Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt aus, daß der wegen Gesetzeskonkurrenz bedingte Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Bedrohung zu einer niedrigeren als der im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten geführt hätte. Gesetzeseinheit verbietet es nämlich nicht, die Erfüllung von Merkmalen des verdrängten Gesetzes strafschärfend zu berücksichtigen, wenn diese - wie hier - gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7). Ebenso ist im Hinblick auf die Vielzahl und Höhe der übrigen Einzelfreiheitsstrafen ausgeschlossen, daß sich die weggefallene Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten (Fall II 1) auf den Gesamtstrafenausspruch von acht Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Fassung des Urteilstenors gibt dem Senat jedoch Anlaß darauf hinzuweisen, daß sich die Urteilsformel durch Kürze und Deutlichkeit auszeichnen soll. Tatmodalitäten, die kein eigenes Unrecht darstellen oder die allein für die Strafzumessung von Bedeutung sind, brauchen im Tenor nicht erwähnt zu werden. Derartige Angaben finden ihren angemessenen Platz vielmehr im Verzeichnis der angewendeten Strafvorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO. Bei Anlegung dieses Maßstabes bedarf es der Kennzeichnung der Tat als "gemeinschaftlich begangen" nicht (BGHSt 27, 287, 289).