Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1959, Az.: III ZR 216/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 216/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Oldenburg - 30.10.1957
Prozessführer
der T.-Berufsgenossenschaft, Gesetzliche Unfallversicherung, M., R.straße ... vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer Dipl. Ing. August G. in M.,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks O.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldbg) vom 30. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, gewährt dem durch eilen Verkehrsunfall Verletzten und den Hinterbliebenen eines dabei getöteten Versicherungsleistungen. Sie macht gegen das beklagte Land Schadensersatzansprüche des Verletzten und der Hinterbliebenen, die gemäß § 1542 RVO auf sie übergegangen sind, auf Grund folgenden Sachverhalts geltend:
Am Abend des 16. Juni 1954 fuhr der Bauarbeiter Albert W. aus B. von seiner Arbeitsstelle in Emden mit einem Kraftrad nach Hause. Hinter ihm saß als Beifahrer sein Arbeitskollege B.. Bald nach Mitternacht kam ihnen auf der Landstraße erster Ordnung zwischen Jaderberg und Heubült ein Lastzug entgegen. W. bremste, fuhr nach rechts und geriet auf das Bankett, so sein Rad auf dem Sandstreifen schleuderte und dann nach links gegen den Anhänger des Lastzuges fiel. W. und B. wurden verletzt; W. starb nach wenigen Stunden.
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Unfall sei nur auf den schlechten Straßenzustand zurückzuführen. Insbesondere habe sich kurz vor der Unfallstelle auf der nach dem Straßenrand stark abfallenden Straße an der rechten Seite eine etwa 30 cm tiefe Mulde befunden. Dadurch sei das Rad an den Straßenrand sowie auf das Bankett gerutscht und ins Schleudern gekommen, zumal auch die Randsteine tiefer gelegen hätten als das sonstige Pflaster. Das Land habe insoweit seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da auch ein Warnschild gefehlt habe. Die Klägerin hat zuletzt die Feststellung beantragt, daß das Land verpflichtet sei, ihr die für B. und die Hinterbliebenen von W. erbrachten Leistungen zu erstatten.
Das Land hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführt: Die Mulde sei nur flachtgewesen und habe keine Gefahr für den Verkehr bedeutet. W. sei unaufmerksam und zu schnell gefahren. Er hätte wissen müssen, daß die in der Wesermarsch häufigen Straßen mit Klinkerpflaster wegen des moorigen Untergrundes oft Unebenheiten hätten. Kurz vor der Unfallstelle habe ein Warnschild auf einen beschrankten Bahnübergang hingewiesen; weitere Schilder seien nicht nötig gewesen.
Das Landgericht hat der Klage bezüglich der Leistungen für W. zu zwei Mittel und für B. ganz entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Landes die Klage ganz abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Feststellungsanspruch weiter verfolgt. Das Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat über den Straßenzustand folgendes festgestellt:
Die Straße hat an der Unfallstelle eine Pflasterbreite von 4,60 m. Sie hatte in der Fahrtrichtung von W. zunächst eine Asphaltdecke, doch begann etwa 200 m vor der Unfallstelle eine nicht ganz ebene Klinkerpflasterung.
Sie hatte Quergefälle derart, daß die Straßenränder etwa 15 cm tiefer lagen als die Straßenmitte. Kurz vor der Unfallstelle hatte W. an seiner rechten Straßenseite eine leichte Vertiefung von etwa 12 m Länge zu durchfahren, deren tiefste Stelle 13 cm tiefer als die Straße vor und hinter der Senke lag. Außerdem war das Pflaster am Straßenrand 2 cm höher als die Oberkante der am Rande liegenden Laufersteine (Randpflasterung), von denen die zweite Reihe aber schon vom Sand des Seitenstreifens bedeckt war.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Landes mit folgender Begründung verneint:
Die Mulde sei für den Unfall nicht ursächlich geworden. W. habe eine Geschwindigkeit von 50 bis 55 Std./km gehabt, beim Herannahen des Lastzuges vor der Vertiefung gebremst und sein Rad an den Straßenrand gelenkt; dabei sei er unbehelligt durch die Mulde über den Pflasterrand geraten und dort gerutscht. Der geringe Abfall des Pflasterrandes zu den Läufersteinen mit 2 cm könne höchstens für Räder und Krafträder gefährlich werden, wenn diese auf dem äußersten Straßenrand balancierten; das sei aber unnötig, weil die Straße breit genug und die Art des Pflasterrandes erkennbar gewesen sei. Mit derart geringen Höhenunterschieden am Rande der Pflasterung müsse jeder Verkehrsteilnehmer bei Klinkerstraßen in der Wesermarsch rechnen. Auf derartig sichtbare Mängel brauchte nicht durch Schilder hingewiesen zu werden.
II.
1)
Die Revision trägt vor, daß das Land seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt habe, weil es eine so gefährliche Vertiefung auf der Straße nicht rechtzeitig beseitigt habe. Sie wendet sich ferner gegen die Annahme, daß diese Mulde für den Unfall nicht mitursächlich gewesen sei, und beanstandet dabei insbesondere daß das Berufungsurteil das Gutachten des Sachverständigen mit keinem Wort erwähnt habe.
Die geringe Vertiefung im Zuge der gepflasterten Straße gehört zu den verkehrsüblichen Gefahren; die Bediensteten des Landes haben deshalb ihre Pflichten nicht verletzt, wenn sie diese Vertiefung nicht beseitigt haben. Straßen mit völlig ebener Oberfläche sind technisch unmöglich. Jeder Verkehrsteilnehmer muß mit gewissen Unebenheiten auf den Straßen rechnen, - selbst auf Bürgersteigen und erst recht auf Straßen mit Klinkerpflaster (vgl. BGH VRS 12, 407). Hier handelte es sich um eine Straße mit auffallender, ungleichmäßiger Klinkerpflasterung, die nicht dem Fernverkehr diente. Das Berufungsgericht hat sogar weiter festgestellt, daß dem Kraftradfahrer die Örtlichkeit sowie die Straße bekannt waren und daß jedermann bei derartigem Pflaster in der Wesermarsch auf dem dort häufigen moorigen Untergrund mit solchen Unebenheiten rechnen müsse. Eine Vertiefung in dem Klinkerpflaster einer solchen Landstraße, die auf einer Länge von sechs Metern sich gleichmäßig um 13 cm senkt und dann auf weiteren sechs Metern wieder entsprechend und gleichmäßig ansteigt, gefährdet keinen aufmerksamen Kraftfahrer. Jeder Motorradfahrer muß solchen unbedeutenden Höhenunterschieden in der Straße durch seine Fahrweise Rechnung tragen können, selbst wenn er sie vorher nicht gesehen hat. Deshalb war das Land zur sofortigen Beseitigung dieser Unebenheit nicht verpflichtet. Diese Auffassung wird auch durch die Tatsache bestätigt, daß drei Kollegen von W., die gleichzeitig mit ihm auf ihren Krafträdern fuhren, die Senkung ohne Schwierigkeit durchfahren haben und daß ähnliche Vorfälle nicht festgestellt worden sind.
Es bedarf dann keines Eingehens auf die Frage, ob die Vertiefung den Sturz überhaupt verursacht hat oder ob Wendelken nicht nur infolge eigener Unachtsamkeit oder falscher Fahrweise über den Straßenrand geraten ist.
2)
Die Revision meint weiter, eine Pflichtverletzung liege schon darin, daß das Land die Straße nicht bis zu ihrem Rand für Motorradfahrer verkehrssicher gehalten habe.
Auch dieser Angriff geht fehl. Die Läufersteine bildeten und kennzeichneten den Übergang von der Fahrbahn zum Bankett. Diese Laufersteine lagen 2 cm tiefer als das Pflaster. Neben ihnen lief ein Sandstreifen, an den sich der Graswuchs anschloß. Der Übergang von der Fahrbahn zum Bankett darf keine gefährlichen Höhenunterschiede aufweisen, an denen ein Fahrzeug hängen bleiben oder durch die es aus der Fahrbahn gerissen werden kann (BGH III ZR 59/56 vom 8. Juli 1957 = LM Nr. 27 zu § 823 BGB Dc; III ZR 76/56 vom 30. September 1957).
Hier lagen für jedermann sichtbar neben der Fahrbahn eine Reihe Läufersteine mit einer Breite von 5 cm, während die dann folgende Läufersteinreihe schon vom Sandstreifen bedeckt war. Ein Höhenunterschied von 2 cm zwischen der Fahrbahn und den seitlichen Begrenzungssteinen oder dem Bankett ist nicht einmal für Fußgänger und erst recht nicht für Fahrzeuge gefährlich. Das Berufungsgericht hat mit näherer Begründung dargelegt, daß insbesondere aus den dem verunglückten Kraftfahrer bekannten örtlichen Besonderheiten ein solcher Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und Randstreifen, hinzunehmen war und keinen verkehrsgefährdenden Zustand darstellte, zumal kein Grund für den Motorradfahrer bestand, beim Ausweichen vor dem Lastzug bis ganz an den äußersten Straßenrand heranzuführen. Diese Würdigung ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Im übrigen war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dieser Höhenunterschied von 2 cm für den Unfall nicht ursächlich; denn das Kraftrad, ist erst gerutscht, als es auf den Sandstreifen geriet.
3)
Das Berufungsgericht hält auch die Aufstellung einer Warnungstafel für überflüssig, weil der Übergang von der Fahrbahn zur Fahrbahnkante durch die Art der Pflasterung und der dabei entstandene kleine Höhenunterschied für jeden sichtbar gewesen sei und jeder Kraftfahrer mit derartigen kleinen Höhenunterschieden am Rande der Fahrbahn rechnen müsse.
Auch das zeigt keinen Rechtsfehler. Denn der Verkehrssicherungspflichtige braucht Warnzeichen nur anzubringen, wenn den Verkehrsteilnehmern unvermutete oder unerwartete erfahren drohen. Auch vor der länglichen Bodenwelle auf der Straße selbst brauchte das Land nicht zu warnen, weil diese, wie oben ausgeführt, keine besondere Gefahr für den Verkehr darstellte.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.