Bundessozialgericht
Urt. v. 26.09.1990, Az.: 9b/7 RAr 96/88
Versorgungskrankengeld; Berechnung von Übergangsgeld ; Redaktionsversehen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.09.1990
- Aktenzeichen
- 9b/7 RAr 96/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NZA 1991, 288 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Übergangsgeld ist über den Wortlaut des § 59c AFG hinaus auch nach dem Arbeitsentgelt, das einem zuvor gezahlten Versorgungskrankengeld zugrundegelegt wurde, zu berechnen. Versorgungskrankengeld wird in § 59c AFG infolge eines Redaktionsversehens nicht ausdrücklich erwähnt.