Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1985, Az.: 2 StR 60/85
Strafbarkeit wegen versuchter Geldfälschung ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ; Voraussetzungen für das Erreichen des Versuchsstadiums
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 60/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 16366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 02.10.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
zu 1. versuchte Geldfälschung
zu 2. bis 5. Beihilfe zur versuchten Geldfälschung
Prozessführer
1. - 5. ...
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 3. Mai 1985 in der Sitzung vom 7. Mai 1985,
an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus U. als Verteidiger des Angeklagten M. R. in der Verhandlung
vom 3. Mai 1985,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 2. Oktober 1984, soweit es sie und den Mitangeklagten Roberto A. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen versuchter Geldfälschung und die weiteren Beschwerdeführer sowie den Mitangeklagten Roberto A. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen verurteilt; den früheren Mitangeklagten Joso D., dem versuchte Geldfälschung zur Last lag, hat es freigesprochen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts und beanstanden das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit den Sachbeschwerden Erfolg, so daß auf die Prozeßrügen nicht eingegangen zu werden braucht.
1.
Nach den Feststellungen planten der Angeklagte S. und D., sich falsche 100 DM-Scheine im Nennwert von 340.000 DM zu verschaffen, nachdem ihnen durch die Mitangeklagten, die sich für ihre Vermittlertätigkeiten Provisionen versprachen, das Verkaufsangebot einer unbekannt gebliebenen Gruppe von Falschgeldhändlern unterbreitet worden war. Um eine Zusammenkunft mit der Verkäuferseite zustande zu bringen, erklärte sich D. zum Schein bereit, 140.000 DM als Kaufpreis für das Falschgeld zu entrichten. Tatsächlich waren er und der Angeklagte S. entschlossen, dieses ohne Gegenleistung durch einen Trick oder unter Anwendung von Gewalt in Besitz zu nehmen und später zu veräußern. Den Mitangeklagten war dieser Plan nicht bekannt.
Das "Geschäft" sollte in der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 1984 in der Autobahnraststätte Hasselberg abgewickelt werden. Der Angeklagte S. und D. vereinbarten, drei Bekannte S. mitzunehmen, die bei der Ausführung ihres Plans helfen sollten. Einer dieser Bekannten sollte im Fahrzeug D. mitfahren, während S., der mit einer Gaspistole bewaffnet war, und die beiden anderen Bekannten, die einen Schlagstock mit sich führten, ihnen in einem weiteren Fahrzeug unauffällig folgen sollten. So geschah es auch.
Gegen 22.00 Uhr trafen der Angeklagte S. und D. mit ihren Begleitern und die Mitangeklagten Peter A., Roberto A. und M. die im Fahrzeug des Angeklagten Roberto A. gefahren und in Wächtersbach vereinbarungsgemäß mit D. zusammengetroffen waren, bei der Raststätte ein. Während sich der Angeklagte S. mit seinen Begleitern, von den Angeklagten Peter A., Roberto A. und M. unbemerkt, außerhalb aufhielten, begaben sich die anderen Beteiligten in den Gastraum und warteten auf die Verkäufer, die Roberto A. durch ein Telefonat mit dem Angeklagten Peter S. vom Eintreffen D. verständigen ließ.
"Als bis gegen 3.00 Uhr morgens noch niemand erschienen war, gab D. seinen Tatplan auf. Er erklärte den anderen nun, nicht mehr länger warten zu wollen, an dem Geschäft nicht mehr interessiert zu sein, er müsse schließlich morgen früh zur Arbeit gehen. Er verließ den Gastraum und fuhr über Wächtersbach, wo er seinen Begleiter absetzte, nach Frankfurt zurück" (UA S. 15).
"Kurz nach dem Entfernen von Duric erschien Peter S. von Goslar kommend in der Raststätte. Auch der oder die Lieferanten, zwei 'südländische Typen', darunter R., trafen schließlich dort ein. Sie waren im Besitz des Falschgeldes und erfuhren sodann zu ihrer Enttäuschung von der bereits erfolgten Abreise des Käufers. Zu einer Übergabe des Geldes kam es folglich nicht. Alle Beteiligten kehrten sodann unverrichteter Dinge nach Hause zurück, auch der unerkannt im Hintergrund gebliebene Uwe Sch." (UA S. 16).
2.
Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte Sch. habe mit der Ausführung des mit D. gefaßten Tatplanes begonnen und sich damit der versuchten Geldfälschung schuldig gemacht, "als er hinter dem Pkw des D. in die Raststätte Hasselberg einbog und jetzt jeden Augenblick eine Konfrontation mit den Lieferanten erwartete" (UA S. 27). Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Versuchsstadium einer Tat erstreckt sich auf Handlungen des Täters, die nach seinem Tatplan im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGHSt 26, 201 ff; 28, 162, 163; 30, 363, 364 [BGH 26.01.1982 - 4 StR 631/81]; ständige Rechtsprechung).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verurteilung des Angeklagten Sch. wegen Versuchs der Geldfälschung und der übrigen Beschwerdeführer sowie des Mitangeklagten Roberto A. wegen Beihilfe zu dieser Tat nicht gerechtfertigt.
Nach dem Tatplan D. und des Angeklagten Sch. wollten sich diese das Falschgeld ohne Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises durch einen Trick oder unter Anwendung von Gewalt verschaffen. Nähere Feststellungen darüber, wie dies nach Ankunft der Lieferanten in der Raststätte erreicht werden sollte, hat das Landgericht nicht getroffen. D. erwartete die Verkäufer im Gastraum, wo der Angeklagte Sch. und seine Begleiter jedenfalls nicht sofort in das Tatgeschehen eingreifen konnten, da sie sich dort nicht aufhielten. Andererseits warteten im Gastraum auch die "Vermittler", die Mitangeklagten Peter A., Roberto A. und M., deren Verhalten bei Ausführung des Tatplanes D. und des Angeklagten Sch. nicht berechenbar war, nachdem sie in diesen nicht eingeweiht waren. Wie sich die Lieferanten gegenüber D. verhalten würden, wenn dieser ihnen den Kaufpreis nicht aushändigen konnte, war ebenfalls nicht vorauszusehen.
Die von D. und dem Angeklagten Sch. entfaltete Tätigkeit - Fahren zur Raststätte, in der auf die Überbringer des Falschgeldes gewartet wurde - war daher objektiv und auch nach ihrer Vorstellung nicht geeignet, ohne weitere Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung - das Sich-Verschaffen von Falschgeld, § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB - überzugehen.
Die sonach gebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Roberto A., der seine Revision zurückgenommen hat, zu erstrecken.
In der neuen Verhandlung wird das Verhalten der Angeklagten, falls eine Verurteilung des Angeklagten Schneider wegen versuchter Geldfälschung nicht in Betracht kommt, unter dem Gesichtspunkt des § 30 StGB zu prüfen sein. Auch wird die Frage zu erörtern sein, ob sich Angeklagte an einer Straftat der Falschgeldlieferanten beteiligt haben.
Meyer
Theune
Niemöller
Gollwitzer