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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1968, Az.: 2 StR 277/68

Zeugnisverweigerungsrecht des unehelichen Kinds im Verfahren gegen seinen Vater

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1968
Aktenzeichen
2 StR 277/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14708
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 19.12.1967

Fundstellen

  • BGHSt 22, 187 - 190
  • MDR 1968, 859-860 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1790-1791 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Abhängigen u.a.

Amtlicher Leitsatz

Das uneheliche Kind hat im Strafverfahren gegen seinen Vater kein Zeugnisverweigerungsrecht (im Anschluß an BGH LM Nr. 10 zu § 52 StPO).

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Juni 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichter Henning,
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 19. Dezember 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 20. Dezember 1967 auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte vom Herbst 1965 bis Herbst 1967 in mindestens acht Einzelfällen an seiner zu den Tatzeiten zehn bis zwölf Jahre alten unehelichen Tochter Monika H., die damals in seinem Haushalt lebte, unsittlich vergangen. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

2

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.

3

I.

Verfahrensrüge

4

Der Angeklagte hat abgestritten, sich an seiner unehelichen Tochter vergriffen zu haben. Die seine Verurteilung tragenden Feststellungen beruhen in erster Linie auf deren Aussage in der Haupt Verhandlung. Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer das Kind als Zeugin vernommen habe, ohne es vorher über sein Recht zur Zeugnisverweigerung zu belehren. Sie meint, ein solches Recht stehe Monika H. nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 GG zu.

5

Der Senat kann dem nicht folgen. Er hält vielmehr an der vom Bundesgerichtshof schon mit Urteil vom 1. März 1956 - 4 StR 393/55 - (LM Nr. 10 zu § 52 StPO = NJW 1956, 1286 Nr. 15) vertretenen Meinung fest, daß das uneheliche Kind in Verfahren gegen seinen Vater kein Zeugnisverweigerungsrecht hat.

6

Zu den in gerader Linie Verwandten im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO gehören nach zur Zeit noch geltendem Recht nicht das uneheliche Kind und sein Vater. Das ergibt sich aus der Regelung des § 1589 Abs. 2 BGB, wonach ein uneheliches Kind und dessen Vater nicht als verwandt gelten, und Art. 33 EGBGB, der bestimmt, daß die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber Verwandtschaft und Schwägerschaft Anwendung finden, soweit u.a. in der Strafprozeßordnung an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche Folgen geknüpft werden. Damit war, wie die oben angeführte Entscheidung des 4. Strafsenats schon näher dargelegt hat, nicht an eine bloß entsprechende, einen Auslegungsspielraum lassende Anwendung der Vorschriften des BGBüber Verwandtschaft oder Schwägerschaft gedacht, sondern ist die unmittelbare Geltung jener Bestimmungen für das Strafverfahren verbindlich und mit der Wirkung angeordnet worden, als ob diese Bestimmungen wörtlich in das Prozeßgesetz selbst eingefügt worden wären. Der damalige Gesetzgeber hat dabei gerade auch die Folge der Versagung eines Zeugnisverweigerungsrechts im Verhältnis des unehelichen Kindes zu seinem Vater mit im Auge gehabt. Es besteht von daher gesehen nach der gesetzlichen Systematik infolgedessen keine Möglichkeit, dem unehelichen Kind im Verhältnis zu seinem Vater mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene, auch in Art. 6 Abs. 5 GG zum Ausdruck gekommene Wandlung der allgemeinen Anschauungen über die dem unehelichen Kind zu gewährende Rechtsstellung doch ein Zeugnisverweigerungsrecht zuzubilligen.

7

Auch aus der Verfassung läßt sich keine Modifizierung dieses Rechtszustandes ableiten. Im Gegensatz zur Regelung des Art. 3 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 117 Abs. 1 GG, die das der Gleichberechtigung von Mann und Frau entgegenstehende Recht mit Ablauf der im Art. 117 GG gesetzten Frist außer Kraft treten ließ (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53]), enthält Art. 6 Abs. 5 GG nur den allgemeinen Auftrag an den Gesetzgeber, den unehelichen Kindern gleiche Bedingungen wie den ehelichen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen. Dieser Auftrag ist für den Richter nur insoweit von unmittelbarer Bedeutung, als er ihm eine Richtschnur für die Falle gibt, in denen das geltende Recht im Einzelfall verschiedene Möglichkeiten der Auslegung offen läßt, wie sie im Falle des Rechts zur Aussageverweigerung gerade nicht gegeben sind. Eine Vollmacht zu eigner rechtsschöpferischer Entscheidung auf der Grundlage der Feststellung, daß der Gesetzgeber mit der ihm von der Verfassung auferlegten Pflicht in Verzug geraten sei, kann dem Art. 6 Abs. 5 GG jedoch schwerlich entnommen werden (vgl. BVerfGE 8, 210, 216) [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvL 45/56]. Sie würde selbst dann, wenn man sie für den äußersten Fall eines "endgültigen" Versagens des Gesetzgebers gegenüber dem Verfassungsgebot bejahen wollte, jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anzuerkennen sein, weil die gesetzgebenden Körperschaften gerade mit einer Vorlage der Bundesregierung zur umfassenden Erfüllung des Auftrags befaßt sind und diesem Auftrag bisher schon bei wichtigen Teilregelungen wie der Neufassung des § 1708 BGB (Unterhaltspflicht des unehelichen Vaters) durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (BGBl I 1221) entsprochen haben.

8

Es kommt hinzu, daß eine Anpassung der Regelung für die Aussageverweigerung des unehelichen Kindes an die Forderung des Art. 6 Abs. 5 GG auf besondere Schwierigkeiten stößt, die ihrerseits wieder eine Erklärung dafür liefern, warum der Verfassungsgesetzgeber auf eine den Art. 3 Abs. 2, 117 Abs. 1 GG entsprechende Lösung verzichtet hat. Denn einmal ist nicht zu verkennen, daß der Auftrag des Verfassungsgesetzgebers in dieser Frage unterschiedliche Regelungen gestattet, unter denen auszuwählen nur Sache des Gesetzgebers sein kann. Zum anderen erscheint es aus der Sicht prozessualer Erfordernisse nicht als angängig, daß der Strafrichter bei der Prüfung der Frage, ob ein Aussageverweigerungsrecht besteht oder nicht, u.U. zu langwierigen Beweiserhebungen über das Bestehen einer natürlichen Vaterschaft genötigt wäre. In beiden Richtungen geht es um Entscheidungsgrundlagen, deren Bestimmung weit eher dem Ermessen des Gesetzgebers als dem des Richters naheliegt und aufgetragen werden kann. Der Senat ist der Ansicht, daß es jedenfalls beim gegenwärtigen Stand der Dinge nicht zu verantworten wäre, der künftigen gesetzlichen Regelung des Aussageverweigerungsrechts des unehelichen Kindes durch eine Entscheidung vorzugreifen, welche die seit Jahrzehnten geübte Rechtsprechung beiseitesetzt, ohne zugleich jene umfassende und verbindliche Klarheit in der Rechtslage herstellen zu können, die gerade im Verfahrensrecht von besonderer Bedeutung ist und unerläßlich erscheint.

9

II.

Sachrüge

10

Was die Revision weiter vorbringt, ist als Ausführung zur Sachrüge zu werten. Es beschränkt sich auf unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Da auch die unabhängig von diesem Vorbringen gebotene Nachprüfung des Urteils auf die Beachtung des sachlichen Rechts keinen Mangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen ließ, ist die Revision zu verwerfen.

Baldus
Willms
Meyer
Henning
Baumgarten