Bundessozialgericht
Urt. v. 08.06.1982, Az.: 6 RKa 12/80
Unwirtschaftliche Behandlungsweise; Anfechtung der Hornorarkürzung; Beschwerdeausschluß; Reformatio in peius
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.06.1982
- Aktenzeichen
- 6 RKa 12/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10828
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 368n RVO
Fundstellen
- BSGE 53, 284 - 291
- Lüke, SGb 84, 115
Amtlicher Leitsatz
Wird eine Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise nur von dem betroffenen Kassen- oder Vertragsarzt angefochten, so ist es dem Beschwerdeausschluß (der Beschwerdekommission) grundsätzlich verwehrt, den Gesamtbetrag der Kürzung zu erhöhen. Insoweit gilt im Widerspruchsverfahren das Verbot der "reformatio in peius"".