§ 41 LFischG - Erlaubnisschein zum Fischfang
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 33
- 1.
vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters digital als elektronisches Zertifikat oder in Papierform bei sich führen,
- 2.
den Fischfang nach Maßgabe des Erlaubnisscheines ausüben und
- 3.
den Erlaubnisschein auf Verlangen der Fischereiaufsicht (§ 58 Abs. 7), den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen oder digital vorzeigen sowie zur Überprüfung übermitteln.
(2) In den Fällen des § 33 Abs. 3 Satz 1 und des § 40 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 ist ein Erlaubnisschein zum Fischfang nicht erforderlich. Die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen fischereibiologischen oder gewässerkundlichen Untersuchungen ist dem Fischereiberechtigen rechtzeitig vorher anzuzeigen; Schadensersatzansprüche des Fischereiberechtigten bei unsachgemäßer oder nicht fachgerechter Durchführung bleiben unberührt.