Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.08.1996, Az.: 2 StR 285/96
Erfüllung des Regelbeispiels des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.08.1996
- Aktenzeichen
- 2 StR 285/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 17966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 02.10.1995
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1997, 120
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern
Prozessgegner
Klaus-Dieter A. aus W. dort geboren am ... 1956,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. August 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Detter, Athing als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, S
taatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. Oktober 1995 in den Aussprüchen über die Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren im Fall II 2 der Urteilsgründe und die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Aussprüche über die im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafe; im übrigen ist es unbegründet.
Die Zumessung der im Fall II 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht einen besonders schweren Fall allein deshalb verneint hat, weil der Angeklagte "mit seinem Penis nur teilweise in Scheide und Anus des Kindes eingedrungen" und daher das Regelbeispiel des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt sei. Das Regelbeispiel lag vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Beischlaf entgegen der Auffassung des Landgerichts schon dann vollendet, wenn der Täter - wie hier rechtsfehlerfrei festgestellt - mit seinem Glied in den Scheidenvorhof eingedrungen ist (BGHSt 16, 175 ff.; 37, 153, 154) [BGH 03.08.1990 - 1 StR 62/90].
Es ist nicht auszuschließen, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Strafrahmenwahl und bei der Bemessung sowohl der Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe als auch der Gesamtstrafe zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. Beide Strafen können daher nicht bestehen bleiben. Da der Rechtsfehler lediglich in der unzutreffenden Bewertung beanstandungsfrei getroffener Feststellungen liegt, können diese aufrechterhalten bleiben.
Die weiteren Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.
Niemöller
Gollwitzer
Detter
Athing