Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.1999, Az.: 1 StR 642/98
Eigenschaften einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes; Abgrenzung des Begriffs der Waffe von dem Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 StGB; Einordnung einer Schreckschussmunition geladenen Gaspistole als Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1999
- Aktenzeichen
- 1 StR 642/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 14235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten L. und A. führen auf Grund der jeweils erhobenen Sachrüge auch zu Gunsten der Angeklagten W. und K. , die selbst keine Revision eingelegt haben, im Strafausspruch zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat dargelegt:
"Die Strafkammer hat dem Strafausspruch zu den Fällen B. II. 1. - 3. der Entscheidungsgründe hinsichtlich aller Angeklagter rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB in der Fassung des 6. StrRG zugrundegelegt (UA S. 55 ff.). Sie ist dabei unzutreffend davon ausgegangen, daß die von den Angeklagten bei der Ausführung der Tankstellenüberfälle verwendete Gaspistole eine Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB in der Fassung des 6. StrRG darstellt (UA S. 44 f.). Zwar ist die Gaspistole aufgrund ihrer Konstruktion, die den Austritt der Ladung durch den Lauf nach vorne ermöglicht, grundsätzlich als Waffe im Sinne dieser Vorschrift geeignet gewesen (UA S. 45 - vgl. BGHSt 24, 139 [BGH 06.05.1971 - 4 StR 114/71]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem neuen Recht wird jedoch aus dem Zusammenhang des Begriffs 'Waffe' mit dem Begriff 'anderes gefährliches Werkzeug' in § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2 Nr. 1 StGB zweifelsfrei die Vorstellung des Gesetzgebers deutlich, daß die Waffe im Sinne der Neufassung des § 250 StGB objektiv gefährlich und geeignet sein muß, für das Tatopfer eine Lebens- oder Leibesgefahr zu begründen (BGH, Beschluß vom 23.04.1998 - 1 StR 180/98 [= BGH NStZ 1998, 462]; BGH, Beschluß vom 17.06.1998 - 2 StR 267/98 [= BGH NStZ 1998, 462]). Es müssen mithin bei der Tat Gegenstände verwandt werden, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (BGH, Beschluß vom 23.06.1998 - 4 StR 245/98). Die von den Angeklagten verwandte Gaspistole war nach den Urteilsfeststellungen 'mit Schreckschuß geladen' (UA S. 57). Sie wurde den Tatopfern jeweils drohend vorgehalten (UA S. 18 ff.). Bei dieser Art der Verwendung war die mit Schreckschußmunition geladene Pistole nicht geeignet, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (BGH, Beschluß vom 23.06.1998 - 4 StR 245/98). Daß die Angeklagten darüber hinaus durch die besondere Art der Verwendung der Pistole, etwa durch einen aufgesetzten Schuß oder deren Verwendung als Schlagwaffe, vorgehabt hätten ihre Opfer zu verletzen, belegen die Urteilsfeststellungen nicht.
Die Angeklagten haben danach in den Fällen B. II. 1.-3. der Urteilsgründe die Handlungsalternativen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung bzw. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 StGB in der Fassung des 6. StrRG verwirklicht. Die Strafkammer hätte daher bei der gebotenen konkretisierenden Betrachtungsweise den Strafrahmen für die Einzelstrafen § 250 Abs. 1 StGB n.F. wegen seiner gegenüber dem Tatzeitrecht geringeren Mindeststrafdrohung von drei statt fünf Jahren Freiheitsstrafe als milderem Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB entnehmen müssen. Da nicht auszuschließen ist, daß die Strafkammer bei zutreffender Rechtsanwendung geringere Einzelstrafen verhängt hätte, ist das Urteil hinsichtlich des Angeklagten L. bezüglich der Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs aufzuheben. Nach § 357 StPO ist die Aufhebung auf die Angeklagten W. und K. , die nicht Revision eingelegt haben, zu erstrecken.
Der Angeklagte A. ist zwar lediglich als Beteiligter an der Tat zu B. II. 3. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum schweren Raub schuldig gesprochen worden. Auch hat diese Tat gegenüber den anderen dem Angeklagten A. zur Last gelegten Taten bei der Festsetzung der Einheitsjugendstrafe nur eine untergeordnete Rolle gespielt (UA S. 70 f.). Dennoch kann angesichts des Gewichts der Tat als solcher nicht ausgeschlossen werden, daß die rechtsfehlerhafte Wahl des Strafrahmens sich auch auf die Festsetzung der Jugendstrafe ausgewirkt hat, so daß das Urteil auch insoweit aufzuheben ist."
Dem tritt der Senat bei (vgl. auch BGH StV 1998, 486; 1999, 92; Beschl. vom 12. Januar 1999 - 4 StR 688/98).