Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.05.1968, Az.: 4 StR 326/67

Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht durch gesonderten Beschluss

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1968
Aktenzeichen
4 StR 326/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 05.11.1965

Fundstellen

  • BGHSt 22, 124 - 127
  • JZ 1968, 711 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 683 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1339 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum einfachen Bankrott u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht darf nicht den Gründen des Urteils überlassen werden.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Angeklagten in der Sitzung vom 8. Mai 1968
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit

  1. a)

    Elisabeth E. wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott (Fall D der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

  2. b)

    Johann-Henrik E. verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision der Angeklagten Elisabeth E. wird verworfen.

Gründe

1

I.

Die Revision der Angeklagten Elisabeth E.

2

1.

Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit Tatsachen belegt und daher unzulässig.

3

2.

Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit die Angeklagte im Falle F der Urteilsgründe wegen Siegelbruchs in Tateinheit mit Vollstreckungsbruch verurteilt worden ist.

4

3.

Dagegen muß die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen, soweit die Angeklagte im Falle D der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott verurteilt worden ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, die von ihr im September 1957 und Februar 1958 ausgesonderten Debitorenkarten seien nicht Bestandteil der Buchführung gewesen. Zumindest sei ihr nicht bekannt gewesen, daß diese Karteikarten nach Zession der Forderungen, über die sie Auskunft geben, nicht ausgesondert werden durften. Zwar hat die Strafkammer ausgeführt, sie sei davon überzeugt, die Angeklagte habe gewußt, daß die Debitorenkarten zur Buchführung gehörten und aus Gründen der Vollständigkeit der Buchführung nicht ausgesondert werden durften. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht, worauf sich diese Überzeugung gründet. Da die Angeklagte nach den Feststellungen keine Ausbildung als Buchhalterin besaß, den Sinn der seit dem 1. Januar 1956 eingeführten Durchschreibebuchführung gar nicht verstanden hatte und ihre Buchführung seit Anfang 1957 völlig durcheinandergeraten und deshalb unbrauchbar war, ist bislang nicht rechtsfehlerfrei dargetan, daß sich die Angeklagte bei Aussonderung der Debitorenkarten nicht in einem Irrtum befand, der ihren Vorsatz entfallen ließ."

5

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

6

II.

Die Revision des Angeklagten Johann-Henrik E.

7

1.

Das Urteil muß, wie der Generalbundesanwalt beantragt,

in allen Punkten aufgehoben werden, in denen Johann-Henrik E. schuldig befunden worden ist.

8

Dazu nötigt die Verfahrensrüge, daß das Landgericht den vom Angeklagten im Rahmen seines Schlußworts gestellten Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung zahlreicher Zeugen erst in den Urteilsgründen wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt hat.

9

a)

Regelmäßig bedarf zwar ein vom Angeklagten oder seinem Verteidiger im Rahmen der Schlußausführungen gestellter Hilfsbeweisantrag, den das Gericht für unbegründet hält, keiner gesonderten Verbescheidung durch besonderen Beschluß; er kann vielmehr in den Urteilsgründen behandelt und abgelehnt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn der Hilfsbeweisantrag wegen Verschleppungsabsicht des Antragstellers abgelehnt werden soll. Denn dem Antragsteller muß Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Beweisantrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisantrags notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen. Das kann er z.B. dadurch tun, daß er den abgelehnten Beweisantrag mit neuer, umfassenderer oder genauerer Begründung wiederholt oder daß er mit entsprechender Begründung einen anderen Beweisantrag stellt, so daß dann das Gericht genötigt ist, sachlich auf den neuen Beweisantrag einzugehen (entweder durch Erhebung des Beweises oder durch Wahrunterstellung bestimmter für den Angeklagten günstiger Tatsachen oder aber auch durch Ablehnung aus anderen, im Gesetz vorgesehenen Gründen).

10

Hierbei ist zu berücksichtigen, daß selbst ein Angeklagter, bei dem allgemein die Absicht der Prozeßverschleppung vorhanden ist, es dennoch für wahrscheinlich oder wenigstens für möglich halten kann, er könne durch einen bestimmten Beweisantrag den Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens im ganzen oder bezüglich einzelner Vorwürfe günstig beeinflussen (BGHSt 21, 118, bes. 125).

11

Aus solchen - und weiteren - Erwägungen hat es das Kammergericht in seiner in JR 1954, 231 veröffentlichten Entscheidung für unzulässig erklärt, daß ein vom Verteidiger gestellter Hilfsbeweisantrag erst in den Urteilsgründen wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt wird (zustimmend Eb. Schmidt StPO Vorbem. zu § 244 Note 31).

12

In der Anmerkung zu dieser Entscheidung hat Sarstedt (a.a.O.) die Auffassung des Kammergerichts für zutreffend bezeichnet und zwar auch für den Fall, daß der Hilfsbeweisantrag nicht vom Verteidiger, sondern vom Angeklagten selbst gestellt worden ist.

13

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil 2 StR 424/54 vom 11. März 1955 aus den oben angeführten Erwägungen ebenfalls entschieden, daß ein Hilfsbeweisantrag - ohne Unterschied, ob er vom Verteidiger oder vom Angeklagten gestellt ist - wegen Verschleppungsabsicht nur durch besonderen Beschluß in der mündlichen Verhandlung abgelehnt werden darf und daß die Begründung der Ablehnung nicht den Gründen des Urteils überlassen werden darf. Er hat sich hierbei auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Reichsgerichts (1 D 874/28 vom 8. September 1928) bezogen. Diese Entscheidungen haben in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein Zustimmung gefunden (OLG Hamm in JMBl NRW 1957, 131; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 3. Aufl. S. 407; ferner - je zu § 244 StPO -: Löwe/Rosenberg 21. Aufl. Anm, 27 b; KMR - Müller/Sax - 6. Aufl. Anm. 16 e; Schwarz/Kleinknecht 27. Aufl. Anm. 7). Weitere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage sind nicht festzustellen. Der beschließende Senat hat im Urteil 4 StR 160/56 vom 7. Juni 1956, in welchem andere Gründe zur Aufhebung der Vorentscheidung geführt haben, die Frage offen lassen können; der 5. Strafsenat hat es im Urteil 5 StR 616/54 vom 1. Februar 1955, in dem er ebenfalls das Urteil der Vorinstanz aus anderen Gründen aufgehoben hat, als "mindestens zweifelhaft" bezeichnet, ob die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht den Urteilsgründen überlassen werden darf.

14

b)

Die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils (UA S. 84 bis 89) zur Frage der Verschleppungsabsicht liegen neben der Sache. Es kommt nicht darauf an, ob der Vorsitzende der Strafkammer dem Angeklagten schon im Laufe der Hauptverhandlung zu verstehen gegeben hat, er und die Strafkammer seien davon überzeugt, daß der Angeklagte ganz allgemein die Absicht habe, den Erlaß eines Urteils in absehbarer Zeit unmöglich zu machen und also den Prozeß zu verschleppen. Jedenfalls ist vor der Urteilsverkündung während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung niemals irgendein Antrag des Angeklagten wegen Verschleppungsabsicht durch Gerichtsbeschluß abgelehnt worden. Außerdem kann die Frage der Verschleppungsabsicht nicht ein für allemal für das gesamte Verfahren untersucht und bejaht werden, sondern sie muß hinsichtlich jedes einzelnen Beweisantrags und gesondert für jede einzelne Beweisfrage geprüft werden (BGHSt 21, 118, 124) [BGH 03.08.1966 - 2 StR 242/66]. Denn auch der ganz allgemein von dem Wunsch auf Prozeßverschleppung erfüllte Angeklagte kann - wie bereits oben erwähnt - davon überzeugt sein oder doch damit rechnen, durch eine bestimmte von ihm beantragte Beweiserhebung werde das Ergebnis des Verfahrens zu seinen Gunsten beeinflußt. Es mag für unwahrscheinlich gehalten werden, läßt sich aber jedenfalls nicht ausschließen, daß der Angeklagte dann, wenn das Landgericht den gestellten Hilfsbeweisantrag schon vor der Urteilsverkündung durch besonderen Beschluß abgelehnt haben würde, einen anderen Antrag hätte stellen können, den das Landgericht nicht hätte übergehen können.

15

Aus diesen Gründen kann auf dem hier unterlaufenen Verfahrensfehler das angefochtene Urteil beruhen, und zwar in jedem der Fälle, in denen Johann-Henrik E. für schuldig befunden worden ist. Das Landgericht hat im Urteil (UA S. 84) ausdrücklich betont, daß sich der von dem Angeklagten gestellte Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung zahlreicher Zeugen auf "alle die Punkte" bezog, "in denen er für schuldig befunden wurde".

16

2.

Da deshalb das Urteil, soweit Johann-Henrik E. verurteilt worden ist, aufgehoben werden muß, braucht weder auf die übrigen Verfahrensrügen noch auf die Sachrüge eingegangen zu werden.

Rotberg
Börtzler
Mayr
Sanders
Hürxthal