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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1963, Az.: BVerwG I B 88.63

Ausschluss mehrerer Parzellen aus einem Flurbereinigungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1963
Aktenzeichen
BVerwG I B 88.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 12708
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hessen - 30.01.1963 - AZ: 3 C 28/62

Fundstellen

  • DVBl 1964, 48 (Kurzinformation)
  • DVBl 1964, 402-403 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 2043-2044 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1963, 278
  • ZMR 1965, 55

Amtlicher Leitsatz

Im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht liegt kein Verfahrensverstoß darin, daß eine Ortsbesichtigung durch den Vorsitzenden und einen beauftragten Richter durchgeführt wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Flurbereinigungsgerichts) vom 30. Januar 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 1) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch Beschluß des Kulturamts wurden mehrere Parzellen aus dem Flurbereinigungsverfahren Schuld-Harscheid ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete Klage der Teilnehmergemeinschaft hatte Erfolg. Das Flurbereinigungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wenden sich die Beigeladenen zu 1) mit der Beschwerde.

2

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

3

Das Vorbringen der Beigeladenen ergibt keine Verfahrensverstöße, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen müßten.

4

1.

Die Rüge, § 96 Abs. 2 VwGO sei verletzt, weil das Flurbereinigungsgericht vor der mündlichen Verhandlung eine gutachtliche Äußerung eines Forstmeisters eingeholt hat, ist unbegründet. Der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts hat mit Verfügung vom 4. Oktober 1962 das Forstamt H. um eine sachverständige Auskunft gebeten. Hierzu war er nach §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 143 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG -, § 87 Satz 3 VwGO, § 272 b Abs. 2 Nr. 2 ZPO befugt.

5

2.

Das Vorbringen der Beigeladenen zu 1), sie hätten der "Beweisaufnahme" durch den Forstmeister G. nicht beiwohnen können, ergibt keine Verletzung des § 97 Satz 1 VwGO. Das folgt bereits daraus, daß es sich um ein Auskunftsersuchen an eine Behörde handelt, bei dem notwendigerweise ein Beweistermin im Sinne des § 97 Satz 1 VwGO nicht stattfinden kann. Im übrigen konnte eine Zuziehung der Beschwerdeführer schon deshalb nicht erfolgen, weil sie erst nach Einholung der Auskunft zum Verfahren beigeladen worden sind.

6

3.

Auch die Rüge, es sei ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, weil die gutachtliche Äußerung des Forstamtes im Verfahren verwertet worden sei, ist unbegründet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht am 30. Januar 1963, in der die Beigeladenen durch Rechtsanwalt B. vertreten waren, ist die dienstliche Äußerung des Sachverständigen vom Berichterstatter des Gerichts verlesen worden. Ihre Behauptung, sie hätten von dem schriftlichen Gutachten erst durch die am 6. Februar 1963 zugesandte Abschrift Kenntnis erhalten, mag zutreffen, ist aber unerheblich, da sie die Kenntnis ihres Terminsvertreters gegen sich gelten lassen müssen.

7

4.

Daß die Beigeladenen zu 1) nicht zu dem vom Flurbereinigungsgericht durchgeführten Ortstermin vom 27. September 1962 hinzugezogen worden sind, ist schon deshalb keine Rechtsverletzung, weil sie erst am 8. Januar 1963 zum Verfahren beigeladen worden sind.

8

Die Rüge, die Ortsbesichtigung sei prozeßordnungswidrig durchgeführt worden, weil an ihr zwei Richter teilgenommen haben, ist unbegründet. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem in BGHZ 32, 233 abgedruckten Urteil - auf das sich die Beigeladenen zu 1) berufen - ausgesprochen, es sei nach § 355 ZPO nicht statthaft, die Beweisaufnahmen dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter als beauftragten Richtern zu übertragen (vgl. auch OVG Hamburg, MDR 1960 S. 706 [OVG Hamburg 24.09.1959 - Bf II 35/59]). Diese Vorschrift kommt im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht nicht zum Zuge. Einschlägig ist § 143 Satz 2 FlurbG. Hiernach kann der Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts eines seiner Mitglieder beauftragen, die Ermittlungen und Verhandlungen durchzuführen, die zur Vorbereitung der Entscheidung erforderlich sind. Der Senat hat es bisher nicht beanstandet, wenn das Flurbereinigungsgericht in Anwendung dieser Vorschrift eine Ortsbesichtigung durch den Vorsitzenden und den richterlichen. Beisitzer durchgeführt hat. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs geben keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Die genannte Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Gesichtspunkten: Wenn die Beweisaufnahme gleichzeitig durch zwei Mitglieder des Prozeßgerichts als beauftragte Richter durchgeführt werde, bestehe in "nicht geringem Maße die Gefahr, daß der Rechtsstreit auf Grund eines Beweisergebnisses entschieden werde, das nicht allen drei Mitgliedern des Gerichts in derselben Weise bekannt gewesen" sei; das nur auf die Aktenkenntnis angewiesene dritte Mitglied des Gerichts könne eine abweichende Meinung nicht zur Geltung bringen. Diese Erwägungen treffen für das Flurbereinigungsgericht schon deshalb nicht zu, weil dieses mit fünf Mitgliedern besetzt ist und die Gefahr der Majorisierung, die der Bundesgerichtshof befürchtet, somit nicht bestehen kann. Auch für das Flurbereinigungsgericht gilt der Grundsatz der unmittelbaren Beweiserhebung durch das ganze Prozeßgericht (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 96 Abs. 1 VwGO). Er muß im Hinblick auf die komplexen Vorgänge, über die das Flurbereinigungsgericht meist befinden muß, die Regel sein. Wenn aber in geeigneten Fällen von der Befugnis des § 143 Satz 2 FlurbG Gebrauch gemacht wird, liegt keine Verletzung dieser Vorschrift darin, daß eine Ortsbesichtigung durch den beauftragten Richter und den Vorsitzenden gemeinsam durchgeführt wird. Die Fassung des Gesetzes, daß "einem Mitglied des Gerichts" der Auftrag erteilt werden kann, die vom Gericht zu treffende Entscheidung vorzubereiten, rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Vorsitzende damit von der weiteren Vorbereitung ausgeschlossen sein müsse. Auch der Zweck der Vorschrift, das Verfahren zu erleichtern und zu beschleunigen, zwingt nicht zu der Annahme, daß nur der beauftragte Richter tätig werden dürfe, wenn der Vorsitzende von der Ermächtigung des § 143 Satz 2 FlurbG Gebrauch gemacht hat. Sowohl die unmittelbare Beweiserhebung durch das ganze Prozeßgericht als auch die Beweiserhebung durch den beauftragten Richter werden von dem Grundsatz beherrscht, daß der wahre Sachverhalt festzustellen ist (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es dürfte nicht zutreffen, daß dann, wenn nicht das ganze Gericht tätig wird, die Wahrheit besser durch einen als durch zwei Richter erforscht werden kann. Wenn die Ortsbesichtigung nicht nur durch einen, sondern durch zwei Richter durchgeführt wird, ist eine größere Gewähr dafür gegeben, daß alle entscheidungserheblichen Tatsachen umfassend und zutreffend festgestellt werden und daß diese Feststellungen in der Niederschrift den richtigen Ausdruck finden. Damit ist aber auch eine bessere Unterrichtung der übrigen Mitglieder des Gerichts, die für die Urteilsbildung auf den Inhalt der Niederschrift angewiesen sind, sichergestellt.

9

Auch die Rüge, die im Ortstermin getroffenen Feststellungen seien unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs der Entscheidung zugrunde gelegt worden, entbehrt der Berechtigung. Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1963, in der die Beigeladenen zu 1) anwaltlich vertreten waren, hat der Berichterstatter den Akteninhalt vorgetragen. Hierzu gehört auch das bisherige Beweisergebnis. Daß die Niederschrift über die mündliche Verhandlung unrichtig oder unvollständig ist, haben die Beigeladenen zu 1) nicht vorgetragen.

10

5.

Schließlich kann der Vortrag, es sei ihnen bei der Beiladung der Stand der Streitsache nicht mitgeteilt worden, und sie seien zu einem Zeitpunkt beigeladen worden, als das Verfahren im wesentlichen bereits abgeschlossen gewesen sei, die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

11

Nach § 65 Abs. 3 Satz 2 VwGO soll im Fall der Beiladung der Stand der Sache angegeben werden. Das ist zwar nicht geschehen, ist aber für die Entscheidung unwesentlich, da die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung durch den Sachvortrag des Berichterstatters in vollem Umfang hierüber unterrichtet worden sind. Im übrigen sind sie mit dieser Rüge ausgeschlossen (§ 173 VwGO, § 558 ZPO).

12

Ein revisibler Rechtsverstoß liegt auch nicht darin, daß die Beschwerdeführer erst zum Verfahren beigeladen worden sind, als das Gericht eine Beweisaufnahme bereits durchgeführt und ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt hatte. Das Flurbereinigungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß kein Fall der notwendigen Beiladung vorliegt (§ 65 Abs. 2 VwGO). Es stand auch im Ermessen des Gerichts, zu welchem Zeitpunkt es eine Beiladung aussprechen wollte. Diese Entscheidung unterliegt grundsätzlich nicht der revisionsgerichtlichen Prüfung. Im übrigen verkennen die Beigeladenen zu 1) die prozeßrechtliche Situation. Der Streit geht ausschließlich um die Frage, ob die von den Behörden angeordnete Ausschließung bestimmter Grundstücke aus dem bereits angeordneten Verfahren mit dem Gesetz in Einklang steht. Es handelt sich also nicht um einen Prozeß "gegen" die Beigeladenen, wie sie vortragen. Es ist weder gegen sie eine Entscheidung ergangen, noch wird durch das Urteil unmittelbar in ihre Eigentümerposition eingegriffen. Nach dem Urteil wird lediglich der ursprüngliche Umfang des Flurbereinigungsgebietes wieder hergestellt. Den Beigeladenen stehen somit alle den Beteiligten eines Flurbereinigungsverfahrens eingeräumten Rechtsbehelfe gegen die noch zu treffenden Maßnahmen zu.

13

Da somit keiner der gerügten Verfahrensverstöße vorliegt, war die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Die Entscheidung über die Kosten [...] beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Hering
Dr. Böhmer