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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1973, Az.: IV ZR 129/71

Annahme; Annahmefiktion; Haftpflichtversicherung; Annahmefrist; Ablehnung; Pflichtversicherung; Schweigen als Annahme; Mindestversicherungssumme; Versicherungssumme; Unfallversicherung; Fahrzeugversicherung; Gepäckversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1973
Aktenzeichen
IV ZR 129/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1973, 486-487 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 751-752 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 409-411 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Fiktion, daß der Antrag auf Abschluß einer Haftpflichtversicherung als angenommen gilt, wenn der Versicherer die Annahme nicht binnen fünf Tagen abgelehnt hat, beschränkt sich auf das Zustandekommen der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherung. Ein über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehender Haftpflichtversicherungsantrag kann ebenso wie ein damit verbundener Antrag auf Abschluß einer Fahrzeug-, Unfall- oder Gepäckversicherung innerhalb der von den Parteien dafür vereinbarten Frist angenommen oder abgelehnt werden.