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Bundesfinanzhof
Urt. v. 09.02.1956, Az.: V 267/55 U

Vorausetzungen für das Vorliegen von Eigenverbrauch; Einordnung einer unentgeltlichen Veräußerung eines Geschäfts

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
09.02.1956
Aktenzeichen
V 267/55 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 62, 270 - 271
  • BStBl III 1956, 99
  • DB 1956, 248 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eigenverbrauch liegt nicht vor, wenn ein Geschäft im ganzen unentgeltlich veräußert wird.

Zusammenfassung

Eigenverbrauch liegt nicht vor, wenn ein Geschäft im ganzen unentgeltlich veräußert wird.

Tatbestand

1

Die Steuerpflichtige (Stpfl.) war Inhaberin eines Tabakwarengeschäftes, das sie am 31. Dezember 1953 ihrem Ehemann unentgeltlich überließ. Hierbei handelte es sich um keine gemischte Schenkung. Das Finanzamt beurteilte den Fall als Eigenverbrauch der Stpfl. und unterwarf sie zunächst hinsichtlich des Wertes der übertragenen Warenbestände und des Inventars einer Umsatzsteuer von 4 v. H., setzte den Steuerbetrag jedoch mit der Einspruchsentscheidung infolge der Anwendung des Steuersatzes von 1 v. H. nach § 85 Abs. 2 und 4 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) 1951 herab. Die Berufung der Stpfl. hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

2

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) rügt unrichtige Rechtsanwendung. Sie ist im Endergebnis nicht begründet.

3

Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Ziff. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) liegt vor, wenn ein Unternehmer im Inlande Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Die Rb. ist der Ansicht, daß die Stpfl., um die außerhalb des Unternehmenszweckes liegende Schenkung durchführen zu können, erst die Wirtschaftsgüter ihrem Unternehmen habe entnehmen müssen. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht beizutreten. Jede durchgeführte Schenkung stellt eine Veräußerung dar, die Schenkung eines ganzen Unternehmens eine Geschäftsveräußerung im ganzen im Sinne des § 85 UStDB. Dadurch, daß der Gesetzgeber die Geschäftsveräußerungen im ganzen durch § 85 UStDB geregelt hat, sind alle derartigen Geschäftsveräußerungen nach dieser Vorschrift zu behandeln. Das gilt für die entgeltlichen wie für die unentgeltlichen Geschäftsveräußerungen im ganzen, auch wenn der Gesetzgeber nur von den gegen Entgelt stattfindenden Geschäftsveräußerungen ausgeht. Dadurch entfällt aber die Anwendbarkeit des § 1 Ziff. 2 UStG. § 85 UStDB, der den Fall der Geschäftsveräußerungen im ganzen als einen Sonderfall des § 1 Ziff. 1 UStG besonders behandelt, gilt jedenfalls auch bei Schenkungen eines Betriebes im ganzen. Da aber in solchen Fällen ein Entgelt als Besteuerungsgrundlage (§ 81 Abs. 3 Satz 1 UStDB) fehlt, kann es zu keiner Steuererhebung kommen.

4

Der Vorinstanz ist sonach im Ergebnis zuzustimmen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 309 der Reichsabgabenordnung.