Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.2004, Az.: IX ZR 473/00
Antrag auf Prozesskostenhilfe einer Partei kraft Amtes; Zumutbarkeit eines Kostenvorschusses für Insolvenzgläubiger mit kleinen Forderungen und des Fiskus; Rechtmäßigkeit der Annahme einer Pflicht des Fiskus auf Vorschuss sämtlicher Kosten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.2004
- Aktenzeichen
- IX ZR 473/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 13450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. K. und
die Richter R., N., V. und C.
am 5. Februar 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren ist unbegründet.
Nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zumutbar ist, die Kosten aufzubringen. Die letztgenannte Voraussetzung liegt nicht vor.
Insolvenzgläubigern mit kleinen Forderungen ist ein Kostenvorschuss nicht zumutbar (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 116 Rn. 7). Von den Großgläubigern hat die Volksbank ihre Forderungsanmeldung zurückgezogen. Der Bundesagentur für Arbeit, die Insolvenzgeld bezahlt hat, ist ein Kostenvorschuss nicht zumutbar (BGHZ 119, 372/378). Dagegen hat das Finanzamt Celle Forderungen in Höhe von 93.800 &28; angemeldet, von denen 51.867,37 &28; anerkannt wurden. Das sind circa 43 % der anerkannten Forderungen. Durch das Revisionsverfahren sollen 76.693,78 &28; nebst Zinsen zur Masse gezogen werden. Der Fiskus ist deshalb an dem Rechtsstreit in erheblichem Umfang wirtschaftlich beteiligt. Ihm ist zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen. Im Falle der erfolgreichen Durchführung des Revisionsverfahrens könnten die Forderungen des Fiskus in erheblichem Umfang befriedigt werden, auch wenn vorab bis zu 30.000 &28; an den Verwalter abzuführen sind.
Von der zu tragenden Kostenlast ist der Steuerfiskus nicht befreit (BGHZ 138, 188; BGH; Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450).
Umstände des Einzelfalls, die eine Befreiung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat nach eigenem Bekunden im Schreiben vom 29. Dezember 2003 nicht einmal versucht, den Fiskus dazu zu bewegen, Kostenvorschuss zu leisten. Als Gläubiger, dem die Kostenaufbringung zumutbar ist, hat der Fiskus sämtliche Kosten vorzuschießen, auch diejenigen, die dem Anteil der anderen Gläubiger entsprechen, denen ein Kostenvorschuss nicht zumutbar ist (Zöller/Philippi a.a.O. Rn. 7). Ob das Finanzamt zum Kostenvorschuss bereit ist, ist unerheblich (BGHZ 138, 188, 193).