Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.05.1995, Az.: 5 StR 178/95
Schöffe; Revision; Revisionsinstanz; Bezirksverordneter; Vorauswahl
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 178/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Werden die Schöffen von dem Bezirksverordneten im voraus noch nicht verbindlich ausgewählt, so ist dies kein Grund für eine revisionsrechtliche Beanstandung.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Besetzungsrüge, mit der die Wahlen der mitwirkenden Schöffen beanstandet werden, merkt der Senat auf die Gegenerklärung des Verteidigers vom 3. April 1995 an: Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die im Verantwortungsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen unternommenen Methoden der "individuellen Vorauswahl" (BGHSt 38, 47, 49) beanstandenswert unzulänglich gewesen wären, liegen nicht vor. Eine Ergänzung der Vorschlagsliste gemäß § 36 GVG nach "individueller Vorauswahl" durch eine nach dem Zufallsprinzip erstellte Liste ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.