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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2003, Az.: 4 StR 338/03

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Voraussetzungen des Raubes mit Todesfolge; Voraussetzungen des schweren Raubes; Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs; Beherrschung des mit laufendem Motor stehenden Fahrzeugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.2003
Aktenzeichen
4 StR 338/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 16679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Offenburg - 13.03.2003

Fundstellen

  • DAR 2004, 246-247 (Kurzinformation)
  • JWO-VerkehrsR 2004, 43
  • SVR 2004, 73

Verfahrensgegenstand

Raub mit Todesfolge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 13. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch, soweit er den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten M. betrifft, dahin berichtigt, dass die Bezeichnung des Raubes mit Todesfolge als "schwer" jeweils entfällt (vgl. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 251 Rdn. 4).

Gründe

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

Die Verurteilung des Angeklagten und der nicht-revidierenden Mitangeklagten jeweils wegen tateinheitlich begangenen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hat auch nach den Maßstäben der geänderten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bestand. Die Angeklagten haben das Tatopfer, den Taxifahrer Z., nach dem Anhalten am Tatort noch im Fahrzeug unter Einsatz der mitgeführten Waffen angegriffen, wobei Z. "das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb (Stufe "4" oder "D") beließ und mit dem Fuß auf der Bremse blieb, um das Weiterrollen zu verhindern". Hiernach war der Geschädigte trotz des Anhaltens noch "Führer" des Taxis, als die Angeklagten den tatbestandsmäßigen Angriff auf ihn verübten. Unter den gegebenen Umständen war er noch in einer Weise mit der Beherrschung des mit laufendem Motor stehenden Fahrzeugs beschäftigt, dass er gerade deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffs war. Die hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" haben die Angeklagten für ihre Tat auch ausgenutzt.

3

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.