§ 30 FRG - Beginn einer Rente
Bibliographie
- Titel
- Fremdrentengesetz (FRG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 824-2
1Für den Beginn einer Rente gilt § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass die Rente frühestens vom Tage des Zuzugs an geleistet wird. 2Die dreimonatige Antragsfrist ist zu beachten; sie beginnt mit dem Tage des Zuzugs.