Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.09.1993, Az.: BVerwG 4 B 151.93
Außenbereich; Lärmimmission; Mittelwert; Ortsüblichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 151.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 13350
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.04.1993 - AZ: 26 B 91.1284
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BRS 55, 165
- NVwZ-RR 1994, 139-140 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die zu Lärmimmissionen entwickelte Rechtsprechung zum sogenannten Mittelwert, bei dem es sich freilich nicht um das arithmetische Mittel zweier Richtwerte, sondern um einen zumutbaren Zwischenwert unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der Umstände des Einzelfalls handelt, gilt auch für Geruchsimmissionen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 1993 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen - als Gesamtschuldner - die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.
1.
Die Beschwerde macht geltend, das Urteil des Berufungsgerichts weiche von dem Urteil des beschließenden Senats vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - (Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 36 = NVwZ 1990, 257) in zweifacher Weise ab. Das trifft nicht zu.
Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Bauleitplanung nicht auf die Abwehr von bereits eingetretenen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG beschränkt, sondern darüber hinaus ermächtigt, entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG schon vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben. Dazu können sie durch Bauleitplanung gebietsbezogen steuern, ob gewisse Nachteile oder Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sind (vgl. weiterführend H.-J. Koch, Immissionsschutz durch Baurecht, 1991; I. Kraft, Immissionsschutz und Bauleitplanung, 1988).
Diesen Erwägungen hat sich das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht verschlossen. Es hat nämlich geprüft, ob bei einer derartigen bauplanerischen Zielsetzung der Bebauungsplan überhaupt gültig sei. Es hat die Gültigkeit des Bebauungsplans dann zugunsten der Kläger unterstellt und damit - ohne dies allerdings ausdrücklich auszusprechen - der vorliegenden Bauleitplanung einen vorbeugenden Umweltschutz gerade abgesprochen. Damit weicht das Gericht weder von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab noch ergeben sich Bedenken gegen seine Rechtsauffassung. Die Festsetzung eines Bebauungsplans ist - das übersieht die Beschwerde - für sich nicht in der Lage, die ursprünglich vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten von Grundstücken, die außerhalb des gewählten Plangebietes liegen, gleichsam einseitig zu begrenzen. Soll dies erreicht werden, müssen diese Grundstücke - vorbehaltlich zutreffender Abwägung - ihrerseits abändernd überplant werden.
2.
Die Beschwerde macht ferner geltend, das Urteil des Berufungsgerichts weiche von dem Beschluß des beschließenden Senats vom 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 - (Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 6 = NVwZ 1992, 662) ab. Die Rüge ist unzulässig, da sie sich gegen eine entscheidungsunerhebliche Begründung des Berufungsgerichts wendet.
Das Gericht äußert zwar ernstliche Zweifel an der Gültigkeit des Bebauungsplans wegen unzureichender Konfliktbewältigung. Die Beschwerde vermag indes nicht aufzuweisen, daß die angegriffene Entscheidung hierauf in ihrer weiteren Begründung in entscheidungserheblicher Weise beruht. Ihr Vorbringen, das Berufungsgericht habe die Gebietsqualität gewissermaßen "herabgestuft", mag zwar zutreffen, stellt dann jedoch eine Auslegung des Bebauungsplans dar, dessen Überprüfung sich dem Beschwerdegericht entzieht (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO).
Die Beschwerde gibt der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung eine unzutreffende Deutung: Verfolgte die Gemeinde tatsächlich einen vorbeugenden Umweltschutz, dann ist ihr dies - so ist das Berufungsgericht zu verstehen - wegen Verletzung des Trennungsprinzips mißlungen. Das würde zur Nichtigkeit der planerischen Festsetzungen führen. Das Berufungsgericht behandelt diese Sachlage als eine (faktische) Innenbereichslage. In dieser Situation erörtert das Gericht gerade zugunsten der Kläger die Frage, ob sich deren Rechtsstellung verbesserte, wenn man von der Gültigkeit des Bebauungsplans ausgehen könne, dann allerdings ohne Zielsetzung eines vorbeugenden Umweltschutzes und mit der tatsächlichen Nähe des Dorfgebietes vorbelastet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261 = NVwZ 1991, 64). Das wird alsdann verneint. Die von der Beschwerde bezeichnete Entscheidung behandelt übrigens Fragen des Umfangs der Rechtskraft und betrifft damit eine gänzlich andere Problemstellung.
3.
Auch die Rüge, das Berufungsgericht weiche in der Frage der (späteren) Funktionslosigkeit des Bebauungsplans von zwei näher bezeichneten Entscheidungen des beschließenden Senats ab, ist unzulässig. Auch hier fehlt es an der vorauszusetzenden Entscheidungserheblichkeit. Das Berufungsgericht unterstellt die Gültigkeit des Bebauungsplans auch insoweit. Auf die vorstehenden Erwägungen wird ergänzend verwiesen.
4.
Die Beschwerde rügt ferner eine Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - (BVerwGE 81, 197) und des beschließenden Senats vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117 = NVwZ 1987, 884). Auch dies trifft nicht zu.
In den bezeichneten Entscheidungen wird darauf hingewiesen, daß ein Vorhaben so errichtet und betrieben werden müsse, daß es materiell den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genüge. Darauf macht die Beschwerde zutreffend aufmerksam. Richtig ist auch ihr Vorbringen, daß das Berufungsgericht auf § 22 BImSchG nicht näher eingegangen sei. Damit hat das Gericht - was Voraussetzung einer Abweichungsrüge ist - aber noch keinen Rechtssatz gebildet, mit dem es sich in Widerspruch zu den bezeichneten Entscheidungen gesetzt hätte. Vielmehr hat es bereits die Zumutbarkeit der Beeinträchtigungen auf der Grundlage jener Auflagen verneint, mit denen in den angegriffenen Bescheiden diese Beeinträchtigungen auf das zumutbare Maß gemindert werden sollen. Ob das Berufungsgericht damit dem klägerischen Anliegen hinreichend gerecht geworden ist, stellt indes keine Frage der Auslegung und Anwendung des § 22 Abs. 1 BImSchG dar, sondern ist eine auf den Einzelfall bezogene tatrichterliche Würdigung. Die Kläger können - wie insoweit ergänzend zu bemerken ist - nicht jede weitere Minderung verbleibender Beeinträchtigungen verlangen, sondern nur jene, welche das Maß des Zumutbaren übersteigt. Denn nur insoweit gewährt ihnen die Rechtsordnung Drittschutz.
5.
Die Beschwerde hält es schließlich für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die vom Bundesverwaltungsgericht zum Lärmschutz entwickelte Bildung eines Mittelwertes auch auf Geruchsbelästigungen anzuwenden sei. Hierzu verweist sie auf die Urteile des beschließenden Senats vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 2.69 - (Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26) und vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - (BVerwGE 50, 49 <54>). Dieses Vorbringen rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich nicht.
In der Rechtsprechung ist geklärt, daß städtebauliche Konflikte in sog. Gemengelagen, also mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, unter anderem nach dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme auszugleichen sind. In derartigen Gemengelagen kann vor allem eine tatsächliche Vorbelastung die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme - mindern und zu einer erhöhten Hinnahme von sonst nicht (mehr) zumutbaren Beeinträchtigungen führen. In diesem Zusammenhang hat es der beschließende Senat für Lärmimmissionen als eine "Art Mittelwert" bezeichnet, wenn in Gemengelagen ein Wert zuzumuten ist, der zwischen den Richtwerten liegt, welche für die benachbarten Gebiete unterschiedlicher Nutzung und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - bei jeweils isolierter Betrachtung - gegeben seien. Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß als konkretes Ergebnis der gegenseitigen Rücksichtnahme sich weder der eine noch der andere Richtwert durchzusetzen vermag. Zugleich sollte der tatrichterlichen Beurteilung ein Hinweis gegeben werden, in welcher Weise die materielle Rechtslage im Falle gegenseitiger Rücksichtnahme konkretisierend umzusetzen sei. Dieser "Ansatz" ist zunächst dahin mißverstanden worden, daß der Mittelwert der Sache nach das arithmetische Mittel zweier Richtwerte sei. Das ist indes nicht der Fall (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Oktober 1984 - BVerwG 7 B 149.84 - NVwZ 1985, 186 = DVBl 1985, 397; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 171.83 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 98 = NVwZ 1984, 646). Einer derartigen Annahme stehen bei Lärmimmissionen in aller Regel bereits physikalisch-mathematische Gesetzmäßigkeiten der Lärmausbreitung entgegen, welche eine derartige mathematische Interpolation verbieten. Gemeint ist vielmehr ein zu bildender "Zwischenwert", ohne daß die Rechtsprechung näher angegeben hat und auch nicht anzugeben vermag, ob dieser "Zwischenwert" nach mathematischen Gesetzmäßigkeiten zu bilden ist. Es sind unverändert die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, um die Zumutbartkeit zu bestimmen. Davon befreit die Vorstellung, es sei ein "Mittelwert" zu bilden, mithin nicht. Auch der Gesichtspunkt der Priorität kann bedeutsam sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 49.82 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 6 = NVwZ 1986, 642).
Wenn in diesem Sinne ein "Mittelwert" der Sache nach lediglich einen zwischen zwei Richtwerten liegenden "Zwischenwert" darstellt, dann gilt dies auch für andere Beeinträchtigungen, mithin auch für Geruchsimmissionen. Dem ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls nachgekommen. Die Annahme der Beschwerde, es müsse das korrekte arithmetische Mittel gebildet werden, erweist sich deswegen als unzutreffend und in Wahrheit als ein so nicht zulässiger Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben sich aus alledem nicht.
6.
Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Das Berufungsgericht war nicht gehalten, einen weiteren Sachverständigen zu bestellen. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren war ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt worden. Bei dieser Sachlage war ein weiteres Sachverständigengutachten nur unter den Voraussetzungen der §§ 98 VwGO, 412 ZPO einzuholen. Die hierfür erforderlichen und in der Rechtsprechung geklärten prozessualen Voraussetzungen legt die Beschwerde nicht dar. Insoweit ist ihr Vorbringen unzulässig, weil unschlüssig. Das Berufungsgericht durfte in der ihm aufgetragenen wertenden Betrachtung durchaus eine eigene Einschätzung vornehmen. Diese Beurteilung hätte ihm auch ein Gutachten eines Sachverständigen nicht abnehmen können. Dem Vorbringen der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, daß ein in Bausachen verständiges Gericht ohne sachverständige Beratung überfordert war, auf der Grundlage einer vorhandenen Begutachtung zu urteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Berkemann
Halama