Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1968, Az.: II ZR 212/65
Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH durch die Gesellschafter; Abgrenzung der einzelnen Befugnisse zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1968
- Aktenzeichen
- II ZR 212/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12248
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 21.10.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1968, 847 (Kurzinformation)
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das am 21. Oktober 1965 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war ab 15. März 1962 Geschäftsführer der beklagten GmbH. Sein Anstellungsverhältnis beruhte auf einer vorläufigen Vereinbarung (vom 7. März 1962), das die Beklagte im Rechtsstreit (vgl. S. 4 der Klagebeantwortung) als ein Probeverhältnis bezeichnet hat. Es war mit sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres kündbar.
Alleiniger Gesellschafter der Beklagten ist stand besteht aus 8. Mitgliedern (§ 13.2 der Satzung). Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kurator und der Direktor (§ 13.3 Satz 1). Zwei von ihnen vertreten gemeinsam (§ 13.3 Satz 2). Der Direktor führt die Geschäfte und leitet die Geschäftsstelle (§ 18.1). Der Vorsitzende (Dr. Fl.) und der Direktor (Dr. Gr.) sind zugleich Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten.
Der Kläger erhielt das folgende, mit dem 17. August 1962 datierte Schreiben:
"Von der in unserem Einstellungsschreiben vom 7. März 1962 vorgesehenen Möglichkeit der Kündigung unserer vorläufigen Vereinbarung machen wir Gebrauch. Im Einvernehmen mit dem Herrn Vorsitzenden des Aufsichtsrats der V.-V. GmbH kündigen wir das Anstellungsverhältnis zum 30. September 1962.
Mit freundlichem Gruß
V.
Der Direktor
Dr. Gr."
Nach § 6.1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten bildet "der jeweils amtierende Verstand des V. die Gesellschafterversammlung". Sie ist "beschlußfähig, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind". Ihr obliegt unter anderem die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer (§ 6.3.3). Am 22. August 1962 faßte der Verein, hierbei vertreten durch seinen Vorsitzenden und den Direktor, "in Form einer Gesellschafterversammlung" den Beschluß, den Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen. Das teilten der V., vertreten durch Dr. Fl. und Dr. Gr. und die Beklagte, vertreten durch den Geschäftsführer Be. und einen Prokuristen (vgl. Blatt 40 d.A.) in einem gemeinsamen Schreiben (vom 22. August 1962) dem Kläger mit.
Der Beklagte erhielt das Gehalt von 2.300,- DM monatlich bis zum 30. September 1962.
Er ist der Ansicht, die Kündigung sei unwirksam, weil sie Sache der Gesellschafterversammlung der Beklagten gewesen sei und nicht vom Direktor des V. habe ausgesprochen werden können.
Der Kläger verlangt unter anderem Zahlung des Gehalts für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1962, also 6.900,- DM.
Das Landgericht hat diesem Antrag durch Teilurteil stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte, soweit verurteilt, den Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht führt aus: § 6.3.3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten sei nicht bloß für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, sondern auch für die Begründung und Auflösung ihrer Anstellungsverhältnisse maßgebend. Daher habe die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten bedurft. An einem solchen Beschluß fehle es jedoch. Den "Beschluß" vom 22. August 1962 hätten lediglich zwei Vorstandsmitglieder gefaßt. Zwei Vorstandsmitglieder seien zwar im Sinne des § 26 BGB zur Vertretung des V. berechtigt, nicht aber zur Abhaltung einer Gesellschafterversammlung der Beklagten, da diese nach § 6.1 des Gesellschaftsvertrages vom "jeweils amtierenden Vorstand des V." gebildet werde und nur bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder beschlußfähig sei.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
I.
Soweit die Revision geltend macht, die von einem Vorstandsmitglied des V. im Einvernehmen mit einem weiteren Vorstandsmitglied ausgesprochene Kündigung sei wirksam, weil dieser Verein der Vertragspartner des Klägers gewesen sei, kann sie nicht gehört werden, da sie sich dabei auf neues tatsächliches Vorbringen stützt. Die Parteien haben in den Vorinstanzen auf der Grundlage gestritten, daß die vorläufige Vereinbarung vom 7. März 1962 von den Streitteilen getroffen worden sei. Die Beklagte hat selbst davon gesprochen, daß diese Vereinbarung "zwischen den Parteien abgeschlossen" worden sei (S. 1 der Klagebeantwortung), und nicht ihre Passivlegitimation bestritten.
II.
Nach § 46 Ziff. 5 GmbHG und § 6.3.3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten unterliegt die Abberufung der Geschäftsführer der Bestimmung der Gesellschafter. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (BGH LM § 46 GmbHG Nrn. 3 und 6), umfaßt diese Befugnis das Recht, das Anstellungsverhältnis des Betroffenen zu kündigen, wenn mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wie hier, zugleich die Beendigung des Organverhältnisses verbunden ist.
Für eine nur vorläufige Bestellung und Anstellung kann nichts anderes gelten, wenn diese Rechtsverhältnisse nicht von selbst, etwa durch Zeitablauf, enden sollen, sondern es eines Widerrufs der Bestellung und einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses bedarf, wie das hier vereinbart worden ist. Denn dann geht es um die von einer Willensentschließung der Gesellschaft abhängige Aufhebung eines Organverhältnisses, und das ist es, was die Zuständigkeit der Gesellachafterversammlung begründet.
Grundsätzlich sind die Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers sind aber Sozialakte und obliegen darum nicht den Geschäftsführern, sondern den Gesellschaftern. Dasselbe hat von der Anstellung und der Kündigung eines Geschäftsführers zu gelten, wenn damit zugleich die Begründung oder die Beendigung des Organverhältnisses verbunden und darum die Gesellschafter auch für diese Rechtsakte, die an sich individualrechtliche Rechtsgeschäfte sind, zuständig sind.
Die Gesellschafter können einen oder mehrere von ihnen ermächtigen, den von ihnen gefaßten Beschluß auszuführen. Ist der ermächtigte Gesellschafter eine juristische Person, so wird sie bei der Ausführung des Willensentschlusses der Gesellschafterversammlung durch ihr Vertretungsorgan vertreten. Da der V. nach § 13 Nr. 3 seiner Satzung von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten wird, würde zur Ausführung eines Beschlusses der Gesellschafter der beklagten GmbH das Handeln zweier Vorstandsmitglieder genügen.
Aber zu einem Gesellschafterbeschluß der Beklagten gehört (§ 6.1 des Gesellschaftsvertrages) die Entschließung von nicht bloß zwei Vorstandsmitgliedern des V.. Denn nach dieser Bestimmung bildet der jeweils amtierende Vorstand dieses Vereins die Gesellschafterversammlung der Beklagten, und die Gesellschafterversammlung ist nur beschlußfähig, wenn 2/3 der Mitglieder (des Vorstands des V.) anwesend sind. Diese Voraussetzung könnte für eine Beschlußfassung durch bloß zwei Vorstandsmitglieder nur dann gegeben sein, wenn der amtierende Vorstand des V. nur aus drei Mitgliedern bestehen würde. Das war zur Zeit der Abberufung des Klägers und der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses unstreitig nicht der Fall. Diesen Maßnahmen lag daher kein gehöriger Gesellschafterbeschluß des einzigen Gesellschafters der Beklagten zugrunde.
Da es an einer wirksamen Kündigung fehlt, stand dem Kläger das Gehalt für die eingeklagten Monate zu. Die Beklagte ist darum zu Recht verurteilt worden. Ihre Revision war daher zurückzuweisen.
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Bukow
Fleck