Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 24.08.2016, Az.: 7 ABR 2/15
Hinreichende Bestimmtheit von Antr�gen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; Feststellungsinteresse als Zul�ssigkeitsvoraussetzung der Feststellungsklage; Arbeitnehmerbegriff im Betriebsverfassungsrecht; Grunds�tzliche Zugeh�rigkeit von Leiharbeitnehmern zum Verleihbetrieb; Fiktion eines Arbeitsverh�ltnisses zum Entleihbetrieb nur bei Fehlen der �berlassungserlaubnis des Verleihers
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 24.08.2016
- Aktenzeichen
- 7 ABR 2/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 31285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Niedersachsen - 01.12.2014 - AZ: 15 TaBV 54/14
- ArbG Hildesheim - 24.04.2014 - AZ: 1 BV 6/13
Rechtsgrundlagen
- � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
- � 9 Nr. 1 A�G
- � 10 Abs. 1 S. 1 A�G
Fundstellen
- ArbR 2017, 74
- ArbRB 2017, 75
- AuUR 2017, 129
- BB 2017, 179-180
- DB 2017, 1333
- EzA-SD 3/2017, 11
- FA 2017, 92
- NJW 2017, 10
- NZA 2017, 269-271
- PflR 2017, 496-500
- ZTR 2017, 257
Redaktioneller Leitsatz
1. Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich um zu kl�ren, wor�ber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. � 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 13; BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 14; BAG 18. August 2009 - 1 ABR 45/08 - Rn. 14 mwN).
2. Ein Antrag nach � 256 Abs. 1 ZPO muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverh�ltnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Anspr�che oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschr�nken. Blo�e Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverh�ltnisses k�nnen jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 18. M�rz 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 23; BAG 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16; BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 -). Ein Feststellungsinteresse ist nur gegeben, wenn durch die Entscheidung �ber den Feststellungsantrag der Streit der Beteiligten insgesamt beseitigt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen �ber die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschlie�en (BAG 18. M�rz 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 26; BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15).
3. Nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht das Betriebsverfassungsgesetz in � 5 Abs. 1 Satz 1 vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff aus, den es in � 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 erweitert sowie einschr�nkt. Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in pers�nlicher Abh�ngigkeit verpflichtet ist. Das Bestehen eines Arbeitsverh�ltnisses zwischen einem Arbeitnehmer und dem Inhaber eines Betriebs gen�gt allein allerdings nicht in jedem Fall, um die Beurteilung zu rechtfertigen, der Arbeitnehmer sei auch im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn Arbeitnehmer "des Betriebs". Erforderlich ist hierzu vielmehr die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Betrieb. Diese setzt regelm��ig voraus, dass der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 28; BAG B13. M�rz 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 22; BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 17 f. mwN).
4. Leiharbeitnehmer sind nach � 14 Abs. 1 A�G betriebsverfassungsrechtlich grunds�tzlich Teil der Belegschaft des Verleiherbetriebs und bleiben auch w�hrend der Dauer ihrer �berlassung in die dortige Betriebsorganisation eingegliedert. Gleichwohl folgt aus dieser Zuordnung nicht die Zust�ndigkeit des f�r einen Verleiherbetrieb gew�hlten Betriebsrats in allen die Leiharbeitnehmer betreffenden sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Denn f�r die Dauer einer �berlassung sind die Leiharbeitnehmer zus�tzlich in die Organisation des Entleiherbetriebs eingegliedert und unterstehen dort dem Weisungsrecht des Entleihers. Die das Leiharbeitsverh�ltnis kennzeichnende Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion zwischen dem Verleiher als dem Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher als demjenigen, der die wesentlichen Arbeitgeberbefugnisse in Bezug auf die Arbeitsleistung innerhalb der von ihm vorgegebenen Betriebsorganisation aus�bt, setzt aber nicht die Schutzfunktion der Betriebsverfassung au�er Kraft. Demnach bestimmt sich die Zust�ndigkeit f�r die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf Leiharbeitnehmer nach dem Gegenstand des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Arbeitgebers (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 25/14 - Rn. 13).
5. � 10 Abs. 1 Satz 1 A�G fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverh�ltnisses mit dem Entleiher ausschlie�lich bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmer�berlassung. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverh�ltnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher f�r den Beginn der T�tigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach � 9 Nr. 1 A�G unwirksam ist, wobei im Falle der Unwirksamkeit nach Aufnahme der T�tigkeit das Arbeitsverh�ltnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Unwirksamkeit fingiert wird. Gem�� � 9 Nr. 1 A�G sind Vertr�ge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach � 1 A�G erforderliche Erlaubnis hat.
- 1.
Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs ist nicht zur Wahrnehmung sämtlicher betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten der dort eingesetzten Leiharbeitnehmer zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Leiharbeitnehmer nicht nur vorübergehend im Betrieb des Entleihers eingesetzt sind.
- 2.
Die Zuständigkeit des Betriebsrats im Verleiherbetrieb oder des Betriebsrats im Entleiherbetrieb für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf Leiharbeitnehmer bestimmt sich nach dem Gegenstand des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des Verleihers oder des Entleihers.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. Dezember 2014 - 15 TaBV 54/14 - wird zur�ckgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gr�nde
A. Die Beteiligten streiten dar�ber, ob Leiharbeitnehmer bei einer nicht nur vor�bergehenden Arbeitnehmer�berlassung betriebsverfassungsrechtlich vollst�ndig als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs anzusehen sind.
Antragsteller ist der f�r den Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus f�r Psychiatrie und Psychotherapie. Dort setzt sie auch Leiharbeitnehmer ein, die bei der Sgesellschaft mbH (S) angestellt sind. Die S verf�gt �ber eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmer�berlassung und geh�rt - ebenso wie die Arbeitgeberin - zur sog. A Gruppe.
Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die von ihm namentlich benannten, von der S �berlassenen Arbeitnehmer w�rden nicht nur vor�bergehend im Betrieb der Arbeitgeberin eingesetzt, sondern seien l�nger als zwei Jahre, zum Teil unbefristet, dort t�tig. Eine dauerhafte Arbeitnehmer�berlassung sei unzul�ssig und f�hre entsprechend � 10 Abs. 1 Satz 1 A�G zur Begr�ndung von Arbeitsverh�ltnissen mit der Arbeitgeberin.
Der Betriebsrat hat - soweit noch Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens - beantragt
1. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin B B als Pflegehelferin (Besch�ftigungsbeginn 1. Juli 2009, seit dem 1. Mai 2011 unbefristet) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
2. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin G B als Pflegeassistentin (seit dem 1. August 2011 unbefristet) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S E als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 18. November 2010, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. M�rz 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
9. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin V F als Arzthelferin (unbefristet seit dem 1. August 2011) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
10. ...
11. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M G als Ergotherapeutin (unbefristet seit dem 1. November 2011) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
12. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer C H als Gesundheits- und Krankenpfleger (Besch�ftigungsbeginn 1. April 2010, Weiterbesch�ftigung bis zum 17. April 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
13. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J H als Gesundheits- und Krankenpflegerin (unbefristet seit dem 1. Dezember 2011) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
14. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin A J als Pflegeassistentin (unbefristet seit dem 1. Dezember 2011) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
15. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J K als Sozialarbeiterin (Besch�ftigungsbeginn 1. Oktober 2011, Weiterbesch�ftigung ab dem 30. September 2012 bis zum 30. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
16. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin F K als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. Oktober 2010, Weiterbesch�ftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
17. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer M K als Gesundheits- und Krankenpfleger (Besch�ftigungsbeginn 1. August 2011, Weiterbesch�ftigung vom 31. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
18. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin T K als Diplom-Sozialp�dagogin (Besch�ftigungsbeginn 1. August 2011, Weiterbesch�ftigung ab dem 31. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
19. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J Kr als Gesundheits- und Krankenpflegerin (unbefristet seit dem 1. August 2011) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
20. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M Ku als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. Oktober 2010, Weiterbesch�ftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
21. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin G L als Altenpflegerin (unbefristet seit dem 1. Januar 2012) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
22. ...
23. ...
24. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J P als Heilerziehungspflegerin (unbefristet seit dem 1. November 2011) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
25. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer N R als Gesundheits- und Krankenpfleger (Besch�ftigungsbeginn 1. Februar 2011, unbefristet seit dem 1. Januar 2012) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
26. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin D R als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. Dezember 2010, Weiterbesch�ftigung ab dem 30. November 2012 bis zum 30. November 2013) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
27. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M R als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 14. November 2010, Weiterbesch�ftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
28. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M R� als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. Juli 2011, Weiterbesch�ftigung ab dem 30. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
29. ...
30. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin U S als Gesundheits- und Krankenpflegerin (unbefristet ab dem 1. November 2011) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
31. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer T S als Gesundheits- und Krankenpfleger (Besch�ftigungsbeginn 1. Dezember 2011, Weiterbesch�ftigung ab dem 30. November 2012 bis zum 30. November 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
32. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin N S als Heilerziehungspflegerin (Besch�ftigungsbeginn 18. April 2011, Weiterbesch�ftigung ab dem 17. April 2013 bis zum 17. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
33. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin U Sn als Pflegefachkraft (befristet bis zum 24. Januar 2012, unbefristet ab dem 1. Dezember 2011) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
34. ...
35. ...
36. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer J V als Sozialp�dagoge (unbefristete Besch�ftigung seit dem 1. September 2012) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
37. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J W als Heilerziehungspflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. Dezember 2010, Weiterbesch�ftigung bis zum 30. Juni 2012) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
38. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer F H als Gesundheits- und Krankenpfleger (Besch�ftigungsbeginn 1. Dezember 2010, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
39. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin G R als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. Januar 2011, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. Dezember 2013) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
40. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin U Sc als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. Juli 2011, Weiterbesch�ftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
41. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M W als Kunsttherapeutin (unbefristete Besch�ftigung seit dem 1. April 2011) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
42. ...
43. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer A W als Gesundheits- und Krankenpfleger (Besch�ftigungsbeginn 1. Dezember 2011, Weiterbesch�ftigung bis zum 30. November 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
44. ...
45. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin L A als Kunsttherapeutin (Besch�ftigungsbeginn 1. September 2013, befristet bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
46. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer P A als Heilerziehungspfleger (Besch�ftigungsbeginn 1. Februar 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
47. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M A als K�chenhilfe (Besch�ftigungsbeginn 1. September 2012, weiterbesch�ftigt bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
48. ...
49. ...
50. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer J B als Altenpfleger (Besch�ftigungsbeginn 1. September 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
51. ...
52. ...
53. ...
54. ...
55. ...
56. ...
57. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin L D als �rztlicher Schreibdienst (Besch�ftigungsbeginn 1. Juli 2012, weiterbesch�ftigt bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
58. ...
59. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin A D als Kinderkrankenschwester (Besch�ftigungsbeginn 1. Juli 2013, befristet bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
60. ...
61. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S D als Psychologin (Besch�ftigungsbeginn 15. Juli 2013, befristet bis zum 14. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
62. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin I F als Krankenschwester (Besch�ftigungsbeginn 1. Mai 2013, befristet bis zum 30. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
63. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M Ga als Altenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 30. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
64. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S G als Kunsttherapeutin (Besch�ftigungsbeginn 1. Mai 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 30. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
65. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M G-S als Krankenschwester (Besch�ftigungsbeginn 15. Juni 2013, befristet bis zum 14. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
66. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S Gl als K�chenhilfe (Besch�ftigungsbeginn 1. September 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
67. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin A G als Tanztherapeutin (Besch�ftigungsbeginn 15. November 2010, befristet bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
68. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer S H als Gesundheits- und Krankenpfleger (Besch�ftigungsbeginn 1. Juli 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
69. ...
70. ...
71. ...
72. ...
73. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M H als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. Mai 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 30. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
74. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S Hi als Sozialwissenschaftlerin (Besch�ftigungsbeginn 1. Juni 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
75. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S Ho als Heilerziehungspflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. November 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. Oktober 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
76. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer F Ho als Gesundheits- und Krankenpfleger (Besch�ftigungsbeginn 1. Dezember 2010, befristet bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
77. ...
78. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer J Hu als Pflegefachkraft APF (Besch�ftigungsbeginn 1. M�rz 2012, befristet bis zum 28. Februar 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
79. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin K H als Sozialp�dagogin (Besch�ftigungsbeginn 1. Juni 2013, befristet bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
80. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin K J als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 20. April 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 19. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
81. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer S K als Altenpfleger (Besch�ftigungsbeginn 15. Oktober 2013, befristet bis zum 14. Oktober 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
82. ...
83. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer K K als Gesundheits- und Krankenpfleger (Besch�ftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 28. Februar 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
84. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin L K als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. September 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
85. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S K-L als medizinische Fachangestellte (Besch�ftigungsbeginn 15. Oktober 2013, befristet bis zum 14. Oktober 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
86. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin K K� als Pflegeassistentin (Besch�ftigungsbeginn 25. September 2013, befristet bis zum 24. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
87. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin H K als Psychologin (Besch�ftigungsbeginn 1. Oktober 2013, befristet bis zum 30. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
88. ...
89. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin B K als Diplom Sozialp�dagogin (Besch�ftigungsbeginn 22. April 2013, befristet bis zum 31. April 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
90. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M Kr als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. November 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. Oktober 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
91. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer R K als Ergotherapeut (Besch�ftigungsbeginn 1. Februar 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
92. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin B M als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. September 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
93. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer S M als Gesundheits- und Krankenpfleger (Besch�ftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. Juli 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
94. ...
95. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer S Me als Ergotherapeut (Besch�ftigungsbeginn 1. Januar 2013, befristet bis zum 31. Dezember 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
96. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin F M als Ergotherapeutin (Besch�ftigungsbeginn 1. Februar 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
97. ...
98. ...
99. ...
100. ...
101. ...
102. ...
103. ...
104. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer C P als Koch (Besch�ftigungsbeginn 5. Februar 2013, befristet bis zum 4. Februar 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
105. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M P als Kinderkrankenschwester (Besch�ftigungsbeginn 15. September 2013, befristet bis zum 14. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
106. ...
107. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer M Pr als Mitarbeiter Servicedienst (Besch�ftigungsbeginn 1. Juni 2013, befristet bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
108. ...
109. ...
110. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S R als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. Februar 2013, befristet bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
111. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin A R als Diplom Psychologin (Besch�ftigungsbeginn 15. November 2011, Weiterbesch�ftigung bis zum 14. November 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
112. ...
113. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M Ru als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 15. Oktober 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 14. Oktober 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
114. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin K S als Ergotherapeutin (Besch�ftigungsbeginn 15. Juli 2013, befristet bis zum 14. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
115. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin J S als Sozialarbeiterin (Besch�ftigungsbeginn 1. April 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. M�rz 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
116. ...
117. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin C S als Heilerziehungspflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
118. ...
119. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin S S als Medizinische Fachangestellte (Besch�ftigungsbeginn 1. Juli 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
120. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer D S als Sozialarbeiter (Besch�ftigungsbeginn 15. November 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 14. November 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
121. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin F S als Gesundheits- und Krankenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. Juli 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 30. Juni 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
122. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer J St als Psychologischer Therapeut (Besch�ftigungsbeginn 1. September 2013, befristet bis zum 31. August 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
123. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer T Sy als Gesundheits- und Krankenpfleger (Besch�ftigungsbeginn 1. Mai 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 30. April 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
124. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin K T als Sozialarbeiterin (Besch�ftigungsbeginn 1. Juni 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
125. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin M T als Fachkrankenschwester (Besch�ftigungsbeginn 1. Februar 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. Januar 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
126. ...
127. ...
128. ...
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130. ...
131. ...
132. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin N W als Pflegeassistentin (Besch�ftigungsbeginn 15. August 2013, befristet bis zum 14. August 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
133. ...
134. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin N Wo als Altenpflegerin (Besch�ftigungsbeginn 25. September 2013, befristet bis zum 24. September 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
135. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin C W als Heilerziehungspflegerin (Besch�ftigungsbeginn 1. August 2012, Weiterbesch�ftigung bis zum 31. Juli 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
136. festzustellen, dass der bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmer A Z als Pflegeassistent (Besch�ftigungsbeginn 12. August 2013, befristet bis zum 11. August 2014) Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
137. ...
138. ...
139. festzustellen, dass die bei der Beteiligten zu 2. eingesetzte Leiharbeitnehmerin B Z als Psychologin (Besch�ftigungsbeginn 1. Juni 2012, befristet bis zum 31. Mai 2014) Arbeitnehmerin iSd. � 5 BetrVG im Betrieb der Beteiligten zu 2. ist;
140. ...
141. ...
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Antr�ge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Antr�ge des Betriebsrats seien unzul�ssig. Ein Statusverfahren mit dem Ziel festzustellen, dass die bei ihr t�tigen Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer iSd. � 5 BetrVG anzusehen seien, werde durch das Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen. Ein solches Feststellungsbegehren betreffe auch kein feststellungsf�higes Rechtsverh�ltnis. Zudem fehle daf�r das erforderliche Feststellungsinteresse. Jedenfalls seien die Antr�ge unbegr�ndet, weil Leiharbeitnehmer in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht nicht einheitlich dem Entleiher zuzuordnen seien.
Das Arbeitsgericht hat die Antr�ge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zur�ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Antr�ge weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zur�ckweisung der Rechtsbeschwerde.
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr�ndet. Das Landesarbeitsgericht hat die Antr�ge zu Recht abgewiesen.
:I. Die Antr�ge sind nach der gebotenen Auslegung zul�ssig. Sie sind hinreichend bestimmt iSv. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und erf�llen die Voraussetzungen des � 256 Abs. 1 ZPO.
1. Das Landesarbeitsgericht hat die Antr�ge zutreffend dahin verstanden, dass es dem Betriebsrat nicht lediglich um eine Kl�rung des Rechtsstatus der �berlassenen Arbeitnehmer geht. Sein Begehren zielt vielmehr auf die Feststellung ab, dass die Betriebsparteien nicht nur f�r einzelne, sondern f�r s�mtliche betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten und f�r alle denkbaren betriebsverfassungsrechtlichen Sachverhalte in Bezug auf die in den Antr�gen bezeichneten Arbeitnehmer zust�ndig sind.
2. Die so verstandenen Antr�ge sind zul�ssig.
a) Die Antr�ge sind hinreichend bestimmt iSv. � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
aa) Nach � 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich um zu kl�ren, wor�ber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. � 322 Abs. 1 ZPO ist (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 13; 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 14; 18. August 2009 - 1 ABR 45/08 - Rn. 14 mwN).
bb) Diesen Anforderungen entsprechen die Antr�ge. Dem steht nicht entgegen, dass von den Antr�gen m�glicherweise Fallgestaltungen erfasst werden, bei denen die genannten Leiharbeitnehmer nicht als Arbeitnehmer der Arbeitgeberin iSd. � 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen sind. Dies f�hrte nicht zur fehlenden Bestimmtheit, sondern zur Unbegr�ndetheit der Antr�ge (vgl. zum Globalantrag BAG 18. Mai 2016 - 7 ABR 41/14 - Rn. 25).
b) F�r die Antr�ge besteht das nach � 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
aa) Nach � 256 Abs. 1 ZPO ist f�r die Zul�ssigkeit eines Feststellungsbegehrens ein rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh�ltnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(1) Ein Antrag nach � 256 Abs. 1 ZPO muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverh�ltnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Anspr�che oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschr�nken. Blo�e Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverh�ltnisses k�nnen jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 18. M�rz 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 23; 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12).
(2) Ein Feststellungsinteresse ist nur gegeben, wenn durch die Entscheidung �ber den Feststellungsantrag der Streit der Beteiligten insgesamt beseitigt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen �ber die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschlie�en (BAG 18. M�rz 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 26; 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15). F�r die Frage, ob bestimmte Besch�ftigtengruppen als Arbeitnehmer iSv. � 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen sind, besteht deshalb nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn die begehrte Feststellung eine einheitliche Anwendung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zul�sst (vgl. hierzu auch BAG 18. M�rz 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 26; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 14, BAGE 136, 334).
bb) Diese Voraussetzungen erf�llen die Antr�ge. Sie zielen auf die Feststellung eines Rechtsverh�ltnisses, das einheitlich mit Rechtskraftwirkung f�r die Anwendung des gesamten Betriebsverfassungsrechts beantwortet werden soll, ohne dass eine unterschiedliche Betrachtung nach dem Zweck der in Betracht kommenden Norm anzustellen ist. W�rde den Antr�gen entsprochen, w�re damit die zwischen den Beteiligten strittige Frage der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen abschlie�end gekl�rt. Das Interesse des Betriebsrats an einer alsbaldigen richterlichen Entscheidung ergibt sich daraus, dass die Arbeitgeberin in Abrede stellt, dass es sich bei den in den Antr�gen bezeichneten Personen ausschlie�lich um Arbeitnehmer ihres Betriebs handelt und der Betriebsrat in Bezug auf s�mtliche betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich dieses Personenkreises zust�ndig ist.
II. Die Antr�ge sind als Globalantr�ge unbegr�ndet. Der Betriebsrat ist nicht zur Wahrnehmung s�mtlicher betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der in den Antr�gen bezeichneten Leiharbeitnehmer zust�ndig. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sind dauerhaft �berlassene Arbeitnehmer nicht insgesamt als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs anzusehen.
1. Nach der st�ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht das Betriebsverfassungsgesetz in � 5 Abs. 1 Satz 1 vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff aus, den es in � 5 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3 erweitert sowie einschr�nkt. Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in pers�nlicher Abh�ngigkeit verpflichtet ist. Das Bestehen eines Arbeitsverh�ltnisses zwischen einem Arbeitnehmer und dem Inhaber eines Betriebs gen�gt allein allerdings nicht in jedem Fall, um die Beurteilung zu rechtfertigen, der Arbeitnehmer sei auch im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn Arbeitnehmer "des Betriebs". Erforderlich ist hierzu vielmehr die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Betrieb. Diese setzt regelm��ig voraus, dass der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 28, BAGE 153, 171; 13. M�rz 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 22, BAGE 144, 340; 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 17 f. mwN, BAGE 144, 74). Im Falle der Arbeitnehmer�berlassung ist die Arbeitgeberstellung aufgespalten. Der zum "Verleiher" in arbeitsvertraglicher Beziehung stehende Arbeitnehmer ist in den Betrieb des "Entleihers" eingegliedert. Die Anwendung der sog. "Zwei-Komponenten-Lehre", nach der zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugeh�rigkeit einerseits ein Arbeitsverh�ltnis zum Betriebsinhaber, andererseits die tats�chliche Eingliederung in dessen Betriebsorganisation geh�rt (BAG 10. November 2004 - 7 ABR 12/04 - zu B II 1 der Gr�nde mwN, BAGE 112, 305), f�hrt in F�llen des drittbezogenen Personaleinsatzes nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Ihre uneingeschr�nkte Anwendung h�tte vielmehr zur Folge, dass der Arbeitnehmer einerseits dem Betrieb seines Vertragsarbeitgebers mangels Eingliederung nicht zugeordnet werden k�nnte, w�hrend es andererseits zum Betriebsarbeitgeber an einem arbeitsvertraglichen Band fehlt. In derartigen F�llen der aufgespaltenen Arbeitgeberstellung bedarf es daher einer differenzierten Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Arbeitnehmern. Diese hat zum einen zu beachten, dass der Gesetzgeber die betriebsverfassungsrechtliche Behandlung des drittbezogenen Personaleinsatzes bereits zu einem nicht unbetr�chtlichen Umfang teils im Betriebsverfassungsgesetz, teils in anderen Gesetzen geregelt hat. Zum anderen gilt es zu ber�cksichtigen, dass im Betriebsverfassungsgesetz in ganz unterschiedlichem Zusammenhang auf den "Arbeitnehmer" abgestellt wird (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20, aaO.). Daher sind beim drittbezogenen Personaleinsatz und einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung differenzierende L�sungen geboten, die zum einen die ausdr�cklich normierten (spezial-)gesetzlichen Konzepte, zum anderen aber auch die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang angemessen ber�cksichtigen. Dabei ist eine normzweckorientierte Auslegung der jeweiligen auf den oder die Arbeitnehmer abstellenden Vorschrift geboten (BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 29, aaO.; 18. M�rz 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 26; 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 19; 13. M�rz 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 22, aaO.; grundlegend 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20 ff., aaO.).
Leiharbeitnehmer sind nach � 14 Abs. 1 A�G betriebsverfassungsrechtlich grunds�tzlich Teil der Belegschaft des Verleiherbetriebs und bleiben auch w�hrend der Dauer ihrer �berlassung in die dortige Betriebsorganisation eingegliedert. Gleichwohl folgt aus dieser Zuordnung nicht die Zust�ndigkeit des f�r einen Verleiherbetrieb gew�hlten Betriebsrats in allen die Leiharbeitnehmer betreffenden sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Denn f�r die Dauer einer �berlassung sind die Leiharbeitnehmer zus�tzlich in die Organisation des Entleiherbetriebs eingegliedert und unterstehen dort dem Weisungsrecht des Entleihers. Die das Leiharbeitsverh�ltnis kennzeichnende Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion zwischen dem Verleiher als dem Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher als demjenigen, der die wesentlichen Arbeitgeberbefugnisse in Bezug auf die Arbeitsleistung innerhalb der von ihm vorgegebenen Betriebsorganisation aus�bt, setzt aber nicht die Schutzfunktion der Betriebsverfassung au�er Kraft. Demnach bestimmt sich die Zust�ndigkeit f�r die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in Bezug auf Leiharbeitnehmer nach dem Gegenstand des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts und der darauf bezogenen Entscheidungsmacht des jeweiligen Arbeitgebers (BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 25/14 - Rn. 13).
2. Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dass f�r die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen der in den Antr�gen bezeichneten Leiharbeitnehmer nicht ausschlie�lich der f�r den Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat zust�ndig ist. Die Leiharbeitnehmer sind zwar in den Betrieb der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin eingegliedert, sie stehen jedoch nicht in einem Arbeitsverh�ltnis zu dieser, sondern zur S. Die Arbeitsvertr�ge mit der S als Verleiherin sind auch bei einem dauerhaften Einsatz der im Antrag bezeichneten Leiharbeitnehmer in dem Betrieb der Arbeitgeberin nicht unwirksam mit der Folge, dass Arbeitsverh�ltnisse mit der Arbeitgeberin begr�ndet w�rden. Deshalb sind die Leiharbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich nur nach Ma�gabe der jeweils anzuwendenden betriebsverfassungsrechtlichen Norm dem Betrieb der Arbeitgeberin zugeordnet.
a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass zwischen den in den Antr�gen bezeichneten Arbeitnehmern und der Arbeitgeberin kein Arbeitsverh�ltnis nach � 10 Abs. 1 Satz 1 A�G zustande gekommen und somit ein drittbezogener Personaleinsatz gegeben ist.
aa) � 10 Abs. 1 Satz 1 A�G fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverh�ltnisses mit dem Entleiher ausschlie�lich bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmer�berlassung. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverh�ltnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher f�r den Beginn der T�tigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach � 9 Nr. 1 A�G unwirksam ist, wobei im Falle der Unwirksamkeit nach Aufnahme der T�tigkeit das Arbeitsverh�ltnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Unwirksamkeit fingiert wird. Gem�� � 9 Nr. 1 A�G sind Vertr�ge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach � 1 A�G erforderliche Erlaubnis hat.
bb) Die S verf�gte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts w�hrend der gesamten Dauer der T�tigkeit der in den Antr�gen bezeichneten Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin �ber eine Erlaubnis zur Arbeitnehmer�berlassung nach � 1 Abs. 1 A�G. Die Fiktion des � 10 Abs. 1 Satz 1 A�G konnte daher nicht eintreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Leiharbeitnehmer der Arbeitgeberin entgegen � 1 Abs. 1 Satz 2 A�G nicht nur vor�bergehend �berlassen wurden. Verf�gt der Verleiher �ber die Erlaubnis zur Arbeitnehmer�berlassung, f�hrt ein Versto� gegen das Verbot der nicht nur vor�bergehenden �berlassung nicht zur Entstehung eines Arbeitsverh�ltnisses mit dem Entleiher (vgl. ausf�hrlich BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 13; 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 21, BAGE 146, 384).
b) Die vom Betriebsrat f�r sich in Anspruch genommene Zust�ndigkeit f�r s�mtliche betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf die genannten Leiharbeitnehmer besteht daher nicht. Nach � 14 Abs. 1 A�G bleibt es bei der Zuordnung der Leiharbeitnehmer zum Betrieb der S als Vertragsarbeitgeberin auch w�hrend der Zeit der Arbeitsleistung im Entleiherbetrieb. F�r die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen ist daher grunds�tzlich ein dort gebildeter Betriebsrat zust�ndig. Von dem konkreten Normzweck der jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Vorschrift h�ngt es ab, inwieweit davon abweichend Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des antragstellenden, f�r den Betrieb der Arbeitgeberin als Entleiherin gebildeten Betriebsrats bestehen.
Rennpferdt
Kiel
Strippelmann
Busch