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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1957, Az.: 2 StR 575/56

Berücksichtigung eines Mangels der sachlichen Zuständigkeit in der Revisionsinstanz von Amts wegen oder nur aufgrund einer Revisionsrüge; Entscheidung durch die Jugendkammer anstatt des sachlich zuständigen Schwurgerichts; Berücksichtigung und Gewichtung der Einlassung des Angeklagten bei seiner Vernehmung durch den Amtsrichter im Vorverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1957
Aktenzeichen
2 StR 575/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 27.08.1956

Fundstellen

  • BGHSt 10, 74 - 77
  • MDR 1957, 307-308 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 511 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher versuchter Mord u.a.

Amtlicher Leitsatz

Hat nicht das sachlich zuständige Schwurgericht, sondern die Jugendkammer entschieden, so ist das Urteil wegen dieses Fehlers auch dann aufzuheben, wenn die Revision ihn nicht rügt.

In der Strafsache
...
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 9. Januar
in der Sitzung vom 10. Januar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 27. August 1956, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Krefeld zurückverwiesen.

  2. 2.)

    Die Revision des Angeklagten. J. gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 28. August 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlich versuchten Mordes verurteilt worden. Beide haben Revision eingelegt.

2

1.

Die Revision des Angeklagten W. führt, ohne daß auf die von ihm erhobenen Rügen einzugehen ist, zur Aufhebung des Urteils samt den zugrunde liegenden Feststellungen, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

3

W. hatte zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr überschritten. Er hat die Tat also als Erwachsener begangen. Für den ihm zur Last gelegten Mordversuch war das Schwurgericht zuständig (§ 80 GVG). Eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, für dessen Aburteilung das Schwurgericht zuständig ist, kann nicht im Wege der Verbindung gemäß § 103 JGG von der Jugendkammer abgeurteilt werden (BGHSt 9, 399). Die Jugendkammer war W. gegenüber sachlich nicht zuständig.

4

Die Revision des Angeklagten hat dies - anders als im Falle BGHSt 9, 399 - nicht gerügt. Der Senat hatte deshalb zu prüfen, ob der Mangel der sachlichen Zuständigkeit, weil es sich um eine Prozeßvoraussetzung handelt, in der Revisionsinstanz von Amts wegen oder aber im Hinblick auf § 338 Nr. 4 StPO nur auf Revisionsrüge hin zu berücksichtigen ist.

5

Diese Vorschrift bezeichnet es als einen absoluten Revisionsgrund, wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Der Gesetzgeber von 1877 hat damit auch die sachliche Zuständigkeit gemeint. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn bereits damals Einverständnis darüber herrscht hätte, daß die sachliche Zuständigkeit eine Prozeßvoraussetzung ist. Denn aus dem Wesen der Prozeßvoraussetzungen, Bedingungen für die Zulässigkeit zu sein, in einem bestimmten Verfahren - vor diesem Gericht, unter Mitwirkung dieser Prozeßsubjekte - zu einem Sachurteil in einer bestimmten Sache zu gelangen, folgt, daß ihr Mangel von Amts wegen auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist, sofern das Gesetz keine gegenteilige Regelung trifft. Der Vorschrift des § 338 Nr. 4 StPO ist eine gegenteilige Regelung nicht zu entnehmen. Sie findet ihre Erklärung darin, daß die Lehre von den Prozeßvoraussetzungen, die erst im Jahre 1868 von Oskar B. - und zwar in Ausrichtung auf den Zivilprozeß - begründet worden ist, damals im Strafprozeß noch keine Anerkennung gefunden hatte.

6

Sie hat sich auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts erst in neuerer Zeit durchgesetzt. Der Umstand, daß der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts in § 338 Nr. 4 StPO unter den absoluten Revisionsgründen aufgeführt ist, die - auf Rüge - stets zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, bildet deshalb keinen zwingenden Grund für die Annahme, der Mangel der sachlichen Zuständigkeit sei im Revisionsverfahren nur auf Rüge zu beachten.

7

Im Schrifttum wird diese Ansicht allerdings vereinzelt vertreten. Das Reichsgericht hat dagegen dem Revisionsgericht Befugnis und Pflicht zuerkannt, die sachliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu prüfen (RGSt 67, 57, 66, 256). Im Urteil BGHSt 7, 26 hat der 5, Strafsenat ausgesprochen, daß, falls an Stelle der sachlich zuständigen Jugendkammer die große Strafkammer entschieden hat, das Urteil wegen dieses Fehlers auch dann aufzuheben ist, wenn die Revision ihn nicht rügt. Dabei hat er aber offen gelassen, ob der Grundsatz so allgemein gilt, wie ihn das Reichsgericht aufgestellt hat. In dem Falle BGHSt 7, 26 trifft das nach der Meinung des 5. Strafsenates zu, weil die Jugend kammer ein Gericht besonderer Art innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist und die Beachtung ihrer Zuständigkeit in hohem Maße die öffentlichen Interessen berührt.

8

Nach der Ansicht des Senates greift jener Grundsatz erst recht im vorliegenden Falle durch. Große Strafkammer und Jugendstrafkammer haben, wenn sie auch Gerichte verschiedener Art sind, doch gleichen Rang. Die Besonderheit der Jugendkammer besteht darin, daß ihre Richter unter dem Gesichtspunkt der erzieherischen Befähigung und der Erfahrung in der Jugenderziehung ausgewählt werden (§ 37 JGG). Beide Kammern entscheiden aber in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei Laienrichtern. Dagegen ist - jedenfalls für Erwachsene - das Schwurgericht ein Gericht höherer Ordnung gegenüber der Jugendkammer, wie schon die größere Zahl der mitwirkenden Richter zeigt (ebenso BGHSt 9, 399). Wenn daher an Stelle des sachlich zuständigen Schwurgerichts rechtsfehlerhaft die Jugendkammer die Sache entschieden hat, so besteht ein erhöhtes rechtspolitisches Interesse, daß der Mangel der sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen berücksichtigt wird. Auch der Wortlaut des § 6 StPO steht nicht entgegen. Die Vorschrift ist nicht dahin zu verstehen und auch nie dahin verstanden worden, daß sie dem Gericht nur die Pflicht auferlege, die eigene Zuständigkeit zu prüfen. Eine derartige Auslegung würde sich mit § 328 Abs. 3 StPO in Widerspruch setzen.

9

Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit es den Angeklagten W. betrifft, mangels sachlicher Zuständigkeit der Jugendkammer aufzuheben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zurückzuverweisen.

10

2.

Die Revision des Angeklagten J. rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts.

11

Sie trägt vor, das Gericht hätte näher aufklären müssen, welche Gedanken sich der Angeklagte in dem Augenblick gemacht habe, als er auf den Melker R. mit der Latte anschlug: denn für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte während des Zuschlagens mit dem möglichen Tode R. gerechnet und dessen Eintritt gebilligt habe, komme es entscheidend darauf an, was er gerade in diesem Augenblicke gedacht und gewollt habe. Die Revision ist der Meinung, das Gericht hätte auch die Einlassung des Angeklagten bei seiner Vernehmung durch den Amtsrichter im Vorverfahren berücksichtigen müssen, wenn es schon auf die polizeiliche Vernehmung entscheidendes Gewicht legte, und weist darauf hin, daß der Angeklagte bei der richterlichen Vernehmung gesagt habe, er habe sich nicht überlegt, ob ein Schlag mit der Kante der Latte möglicherweise das Opfer töten könne.

12

Die Urteilsgründe bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Landgericht diesen Umstand übersehen hat. Es bestand keine Veranlassung, ihn im Urteil besonders hervorzuheben. Der Angeklagte hat sich in derselben Weise in der Hauptverhandlung eingelassen. Er hat dabei behauptet, wenn ihm vorgehalten werde, daß er bei der Polizei auf Befragen gesagt habe, er sei sich völlig im klaren gewesen, daß er das Opfer eventuell töten würde, so seien das nicht seine Worte. Das Landgericht hat hierzu die Polizeibeamten gehört, die den Angeklagten vernommen haben, und sieht auf Grund ihrer Aussagen diese Einlassung für widerlegt an. Seine Feststellung, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, stützt sich nicht lediglich auf diese Äußerung, sondern auf weitere Umstände. Ein Rechtsfehler ist dabei nicht zu erkennen. Die Revision greift mit ihren Ausführungen im Grunde die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Sachlichrechtliche Fehler sind nicht ersichtlich. Im Urteil ist nicht hervorgehoben, daß von der Befugnis des § 74 JGG nicht Gebrauch gemacht worden ist. Daraus ist indessen nicht zu schließen, daß das Landgericht diese Vorschrift in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG übersehen habe.

13

Nach allem ist die Revision unbegründet.

Baldus
Busch
Dr. Dotterweich
Dr. Schalscha
Menges