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§ 52 LWO - Stimmabgabe in Justizvollzugsanstalten

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-1-I

Stimmberechtigte Insassen in Justizvollzugsanstalten können an der Abstimmung nur durch Briefwahl teilnehmen.