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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1957, Az.: I ZR 167/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1957
Aktenzeichen
I ZR 167/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Celle - 12.01.1955

Prozessführer

des Kriminalobersekretärs i.R. Albert H. in Ha.-Ba., P.straße ...,

Prozessgegner

1. das Institut für F. u. B. in W. u. U., Gemeinnützige GmbH in M., L.straße ...,

2. die Be.-Film KG, persönlich haftender Gesellschafter Kaufmann Adolf Be., He./Ho.,

3. Hans S. in Firma Institut für F. u. B., M., L.straße ...,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Januar 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagten Ansprüche wegen Verletzung seiner angeblichen Miturheberrechte an dem Film "Lied der Wildbahn" geltend. Dieser Film ist in den Jahren 1947 bis 1949 hergestellt worden. Die Beklagte zu 1), das Institut für F. u. B. in W. u. U. (im folgenden "Institut" genannt) nimmt in ihrer Eigenschaft als Produzentin dieses Films sowie als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Jagdverbandes, La. N. (im folgenden "Jagdverband" bezeichnet) das alleinige Urheberrecht an dem Film für sich in Anspruch. Die Beklagte zu 2), eine Filmerleih-Firma hat im Auftrage der Beklagten zu 1) den Verleih des Films übernommen. Der Beklagte zu 3), S., hat als Regisseur und Kameramann bei der Herstellung des Films mitgewirkt. Er hat auch den sogenannten "Drehplan" verfaßt.

2

Streitig ist, ob der Beklagte zu 3) auch Verfasser des sogen. Drehbuchentwurfs Nr. I vom 12. September 1947 ist. Der Kläger behauptet, er habe diesen Drehbuchentwurf dem Beklagten zu 3) anhand seiner bereits früher niedergelegten Aufzeichnungen diktiert. Es handelt sich bei diesem Drehbuchentwurf I um ein ca. 4 Schreibmaschinenseiten umfassendes Exposé, in dem neben Ausführungen über die Aufgaben, die der Film erfüllen soll, seine Spieldauer und Vertonung, Einzelheiten über die Szenenfolge und die geplanten Naturaufnahmen festgelegt sind, wobei als leitender Gedanke herausgestellt ist, das niedersächsische Wild im Wechsel der Jahreszeiten zu zeigen.

3

Der Kläger ist der Auffassung, daß es sich bei diesem Exposé um ein urheberrechtlich geschütztes Schriftwerk handele. Er behauptet, daß der Film auf Grund dieses Drehbuchentwurfs Nr. I hergestellt worden sei. Durch die ohne sein Einverständnis vorgenommene Auswertung des Films durch Verleih und öffentliche Vorführung aber sei in seine Rechte als Urheber des zur Herstellung des Films benutzten Schriftwerks eingegriffen worden. Im Übrigen ständen ihm, dem Kläger, auch Miturheberrechte an dem Film auf Grund seiner unmittelbaren Mitwirkung bei der Herstellung des Filmstreifens zu. Er habe die Aufnähmestellen aufgesucht, die erforderlichen Vorbereitungen für die Dreharbeiten getroffen und die Durchführung der Dreharbeiten überwacht. Auf Grund seines Miturheberrechts an dem Filmwerk sei er berechtigt, eine angemessene Beteiligung an dem aus der Verwertung des Films gezogenen Gewinn zu beanspruchen.

4

Im einzelnen liegt dem Streitfall folgender Sachverhalt zugrunde:

5

Der Kläger war nach Beendigung des Krieges als Kriminalbeamter zur Bekämpfung von Wildererbanden in den niedersächsischen Staatsforsten eingesetzt. Im Interesse einer Schonung des Wildbestandes hatte er den Gedanken gefaßt, durch Filme in Jagdkreisen, wie auch ganz allgemein bei der Bevölkerung, für den Schutz des Wildes zu werben. Da er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügte, ein solches Filmvorhaben zu finanzieren, unterbreitete er sein Anliegen dem Deutschen Jagdverband, La. N.. Dieser zeigte für das Filmvorhaben Interesse und erklärte sich zu seiner Durchführung auf sein eigenes Kostenrisiko bereit. Es wurde beim Jagdverband ein Filmausschuß gebildet, dessen Mitglied der Kläger wurde. Der Kläger wurde weiterhin zum Leiter der Jagdschutzabteilung des Jagdverbandes bestellt.

6

Mit Schreiben vom 2. Juli 1947 wandte sich der Jagdverband wegen der Durchführung des Filmvorhabens an das beklagte Institut. Das beklagte Institut schlug den bei ihr angestellten Beklagten zu 3), Herrn S., als Kameramann für die Herstellung des Films vor. Der Beklagte zu 3) ist am 9. September 1947 bei dem Kläger erschienen und hat gemeinsam mit dem Kläger die von diesem vorgesehenen Aufnahmestellen aufgesucht. In der Nacht zum 12. September 1947 soll dann nach der Behauptung des Klägers der Drehbuchentwurf Nr. I verfaßt worden sein, dessen Urheberschaft umstritten ist. Am 12. September 1947 hat der Kläger ein Schreiben des Jagdverbandes an das beklagte Institut unterzeichnet, in dem es heißt: "Das Drehbuch, das Herr S. in wenigen Stunden schaffen konnte, halten wir für mustergültig". Der Beklagte zu 3) hat anschließend einem Drehbuchentwurf Nr. II abgefaßt, in dem der Kläger ein Plagiat seines Entwurfs erblickt. Der Beklagte zu 3) hat sodann unter Vorlage des Drehbuchentwurfs Nr. II die Genehmigung der Militärregierung zur Herstellung des Films beschafft.

7

Am 1. November 1947 ist zwischen dem Jagdverband und der Beklagten zu 1) ein Vertrag geschlossen worden, in dem in Ziffer 2 festgelegt ist, daß die Beklagte zu 1) den Film in stummer Fassung "nach dem von dem Kameramann S. verfaßten Drehbuch, das einen Bestandteil dieses Vertrages bildet" herzustellen habe. Nach Ziffer 8 dieses Vertrages war der Jagdverband verpflichtet, die Beklagte zu 1) bei der Durchführung aller Aufnahmen mit Rat und Tat zu unterstützen. Gemäß Ziffer 9 übernahm der Jagdverband sämtliche Kosten für die Herstellung des Films. Ziffer 13 dieses Vertrages lautet:

"Zwischen dem Verband und dem Institut besteht Einigkeit darüber, daß sämtliche Rechte an den Filmen ... dem Verband zustehen bezw. im Zeitpunkt ihres Entstehens für den Verband zur Entstehung gelangen."

8

In Ziffer 16 der Vereinbarung heißt es:

"Sollte sich der Verband entschließen, aus dem anfallenden Aufnahmematerial eine Kulturfilmfassung für Lichtspieltheater herauszugeben, so ist er verpflichtet, im Vorspann auf die Zusammenarbeit mit dem Institut hinzuweisen. Außerdem ist Herr S. als Drehbuchautor, Regisseur und Kameramann zu benennen. Das gleiche gilt für den Vorspann des Naturfilms für Veranstaltungen des Verbandes."

9

Im Anschluß an diese Vereinbarung hat sich der Kläger als Beauftragter des Jagdverbandes weiterhin um die Durchführung des Filmvorhabens gekümmert. Er hat vom Jagdverband als Spesenersatz für die Benutzung seines mit Mitteln des Jagdverbandes zu diesem Zweck angeschafften Kraftfahrzeuges ca. 1.200 DM erhalten.

10

Ende 1948 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Jagdverband und dem Kläger. Der Kläger wurde seines Amtes als Leiter der Jagdschutzabteilung und Mitglied des Filmausschusses des Jagdverbandes enthoben.

11

Nach der Währungsreform sah sich der Jagdverband nicht mehr in der Lage, die Kosten des Filmvorhabens zu tragen. Es kam zwischen dem Jagdverband und der Beklagten zu 1) zu einer neuen Vereinbarung vom 25. Juni 1949, wonach die Beklagte zu 1) mit Wirkung vom 15. Januar 1949 die alleinige Finanzierung des Filmvorhabens übernahm. Die bis zum 15. Januar 1949 dem Jagdverband entstandenen Produktionskosten sollten von der Beklagten zu 1) mit einem Betrag von 30.000,- DM abgegolten werden. Der Jagdverband verpflichtete sich, weiterhin kostenlos die Beratung und Unterstützung der Aufnahmegruppe in den Revieren durchzuführen (Ziff 5). Ziffer 6 dieses Vertrages lautet:

"Die Rechte, die dem Deutschen Jagdverband bezw. dem Ministerium auf Grund der Vereinbarung vom 1. November 1947 zustehen, werden hiermit auf das Institut für F. u. B. übertragen."

12

Nach Ziffer 9 dieser Vereinbarung sind sich die Vertragsparteien darüber einig, daß das Eigentum an dem bis 15. Januar 1949 aufgenommenen Material mit Zahlung der 30.000,- DM auf das Institut übergehen soll.

13

Am 21. Juli 1950 richtete der Jagdverband an den Kläger ein Schreiben folgenden Inhalts:

"Auf Grund der Besprechung, die wir mit Ihnen hatten, und im Einverständnis mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zahlen wir Ihnen für Ihre Unkosten und Auslagen bei der Herstellung des Films "Lied der Wildbahn" den Pauschalbetrag von DM Tausend, wenn Sie uns bestätigen, daß Sie dann keine weiteren Forderungen an den Landesjagdverband oder an das Ministerium für E., L. und F. erheben. Die etwaige Verfolgung Ihrer weiteren, etwa aus einem Urheberrecht herrührenden Ansprüche durch Sie gegen das Institut für F. u. B. oder dessen Beauftragte bleibt davon unberührt. Unser Schatzmeister, Herr D., wird Ihnen den Betrag von DM 1.000,- gegen Ihre vorstehend umrissene Erklärung zahlen."

14

Der Kläger erteilte über den Empfang dieser 1.000,- DM folgende Quittung:

"Hierdurch erkläre ich, nachdem ich als Pauschalbetrag für meine Unkosten und Auslagen bei der Herstellung des Films "Lied der Wildbahn" den Betrag von DM Tausend vom Landesjagdverband Wiedersachsen erhalten habe, ich an diesen Verband oder dessen etwaige Rechtsnachfolger keinerlei Ansprüche mehr habe. Auch an das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten habe ich keinerlei Forderungen in dieser Angelegenheit mehr."

15

Trotz Abgabe dieser Erklärung hat der Kläger im Mai 1951 zunächst versucht, auch den Jagdverband wegen Verletzung seiner angeblichen Urheberrechte an dem Film "Lied der Wildbahn" in Anspruch zu nehmen. Das Armenrecht für die von ihm beabsichtigte Klage gegen den Jagdverband ist ihm aber im Hinblick auf die Vereinbarungen vom 21./22. Juli 1950 versagt worden.

16

Der Kläger hat beantragt,

  1. "1.

    die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, welche Filme und welche Art von Filmen auf Grund des vom Kläger hergestellten Drehbuchs hergestellt worden sind,

  2. 2.

    die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, dem Kläger Rechnung zu legen über alle Einnahmen und Ausgaben, die seit dem 2. Oktober 1947 durch die Herstellung, den Verkauf, den Verleih und die Vorführung des vom Kläger geschaffenen Films "Das Lied der Wildbahn" entstanden sind und noch entstehen werden,

  3. 3.

    die Beklagten zu verurteilen, die aus der Abrechnung zu 2) sich ergebenden Gewinnbeträge, deren Bezifferung gegenüber jedem Beklagten bis zu erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt, zu zahlen,

  4. 4.

    die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, den Vorspann zu dem in dem Klageantrag zu 2 bezeichneten Film durch Benennung des Klägers als Autor des Drehbuchs anstelle des S. zu berichtigen;

  5. 5.

    festzustellen, daß der Beklagte zu 3) verpflichtet sei, gesamtschuldnerisch mit den Übrigen Beklagten die aus den Rechnungslegungen, die mit dem Klageantrag zu 2 verlangt sind, sich ergebenden Beträge an den Kläger zu zahlen."

17

Die Beklagten haben gebeten,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie haben bestritten, daß die dem Drehbuchentwurf Nr. I zu Grunde liegende "Filmidee" wie auch dieser Entwurf selbst Urheberrechtsschutz genieße. Im übrigen sei nicht der Kläger, sondern der Beklagte zu 3) Verfasser dieses Entwurfs. Auch beruhe der Film nicht auf diesem Entwurf noch habe der Kläger in sonstiger Weise schöpferisch bei der Gestaltung des Films mitgewirkt. Im übrigen habe der Kläger seine Rechte an dem Film an den Jagdverband abgetreten, der wiederum seine Rechte dem verklagten Institut übertragen habe. Schließlich habe der Kläger durch Entgegennahme einer Abfindung von 1.000,- DM auf alle Rechte an dem Film verzichtet.

20

Das Landgericht hat folgendes Teilurteil erlassen:

  1. 1.

    der Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, welche Filme und welche Arten von Filmen hergestellt sind, die Szenen enthalten, welche dem Exposé vom 12. September 1947 oder der in diesem niedergelegten Filmidee entsprechen,

  2. 2.

    die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, dem Kläger Rechnung zu legen über alle Einnahmen und Ausgaben, die seit dem 2. Oktober 1947 durch die Herstellung, den Verkauf, den Verleih oder die Vorführung des Filme "Das Lied der Wildbahn" entstanden sind oder noch entstehen werden.

21

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) hat das Berufungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage, soweit durch das angefochtene Urteil über sie entschieden war, abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Teilurteils erster Instanz. Die Beklagten zu 1 und 3 bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

22

I.

Die Zulässigkeit der Revision war zu bejahen. Das Berufungsgericht hat zwar den Streitwert für die Berufungsinstanz nur auf 750 DM festgesetzt. Diese Streitwertfestsatzung wird jedoch dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, das hinter seinen Klageanträgen steht, nicht gerecht. Der Film "Lied der Wildbahn" ist international anerkannt und ausgezeichnet worden. Er war unstreitig ein Erfolgsfilm, der nach den Behauptungen des Klägers in allen Ländern Westeuropas wochenlang vor ausverkauften Häusern gelaufen sein soll. Da der Kläger behauptet, daß ihm das Urheberrecht an dem für die Gestaltung des Films maßgebenden Drehbuch zustehe und er auch durch seine sonstige Mitwirkung bei der Filmherstellung Miturheberrechte am Filmwerk erworben haben will, aus denen er einen Anspruch auf Beteiligung an den Einspielergebnissen des Films herleitet, liegt der Streitwert jedenfalls über der Revisionssumme von 6.000 DM.

23

II.

In der Sache kann dagegen die Revision keinen Erfolg haben.

24

Der Kläger steht unstreitig zu keinem der Beklagten in Vertragsbeziehungen. Er hat demgemäß auch nur geltend gemacht, daß die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, die allein Gegenstand der Revision bilden, der Vorbereitung außervertraglicher Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche wegen Verletzung seines Urheberrechts dienen sollen.

25

Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Drehbuchentwurf Nr. I überhaupt die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen erfüllt. Jedenfalls habe der Kläger nicht bewiesen, daß er der Verfasser dieses Drehbuchentwurfes sei. Die Idee allein aber, den Kreislauf des Jahres als Grundlage für den Aufbau des Films zu verwenden, begründe noch kein Urheberrecht des Klägers. Der Kläger habe aber auch den Nachweis nicht erbracht, daß er in urheberrechtlich bedeutsamer Weise bei den eigentlichen Dreharbeiten mitgewirkt habe. Damit aber entbehrten die geltend gemachten Ansprüche jeglicher Rechtsgrundlage.

26

III.

Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung wird von dem Kläger mit verschiedenen, auf §286 und §139 ZPO gestützten Verfahrensrügen angegriffen, denen der Erfolg schon deshalb versagt bleiben muß, weil sie sich im Kern allein gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richten, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist.

27

Die Revision beanstandet insoweit in erster Linie, das Berufungsgericht habe das vom Kläger unterzeichnete Schreiben des Jagdverbandes an das beklagte Institut vom 12. September 1947, in dem der Kläger selbst Sielmann als Verfasser des Drehbuchentwurfs Nr. I bezeichnet habe, zu Unrecht als Indiz dafür gewertet, daß dieser Entwurf nicht vom Kläger stamme. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des §139 ZPO mit der Behauptung, der Kläger hätte im Falle einer sachgemäßen Ausübung des richterlichen Fragerechts Aufklärung darüber gegeben, daß 1947 ihm als aktiven Polizei beamten eine Lizenz für den Film nicht erteilt worden wäre und er allein aus diesem Grunde davon abgesehen habe, sich selbst als Verfasser des Drehbuchentwurfes zu benennen. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat sich mit der Behauptung des Klägers, er habe sich allein im Hinblick auf etwaige Rückfragen der Militärregierung damit abfinden müssen, daß sein Name nicht erwähnt werde, eingehend auseinandergesetzt. Wenn es gleichwohl den Angaben des Klägers keinen Glauben geschenkt hat, so ist dies allein eine Frage der Beweiswürdigung, die nicht auf einen angeblichen Verfahrensmangel zurückgeführt werden kann.

28

Das gleiche gilt, soweit die Revision unter Berufung auf §286 ZPO bemängelt, das Berufungsgericht habe aus den sog. Fischer-Briefen nicht folgern dürfen, der Kläger sei zur Anfertigung eines Drehbuchentwurfes für den Film "Lied der Wildbahn" gar nicht imstande gewesen, weil die Fischer-Briefe nur die Herstellung eines Wildererfilmes betroffen hätten. Denn auch dies ist vom Berufungsgericht nicht übersehen worden. Wenn das Berufungsgericht jedoch die Bemühungen des Klägers, einen Drehbuchfachmann für einen Wildererfilm zu finden, als weiteres Anzeichen dafür gewertet hat, daß der hier strittige Drehbuchentwurf Nr. I nicht vom Kläger verfaßt sein könne, so kann auch dieser rein tatsächlichen Würdigung aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

29

Auch soweit sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, der Kläger habe die Briefe Fischer's vom 30. April und 4. Mai 1947 tatsächlich erhalten, bewegen sich ihre Angriffe auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatsächlicher Würdigung. Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß diese an den Kläger gerichteten, in den Akten des Jagdverbandes befindlichen Briefe nur durch die Hand des Klägers in diese Akten gelangt sein könnten, so kann hierin jedenfalls ein Verstoß gegen Beweislastregeln nicht erblickt werden.

30

Unbegründet ist insbesondere auch die auf §139 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht auch die unterschiedliche Fassung der vom Kläger vorgelegten Notizen und des Drehbuchentwurfes Nr. I dafür herangezogen, daß der Kläger nicht der Verfasser dieses Drehbuchentwurfes sein könne. Nach §139 ZPO befragt, hätte der Kläger angegeben, daß ihm bei Abfassung des Drehbuchentwurfes Nr. I nicht diese Notizen, sondern ein hiervon abweichendes "Manuskript" vorgelegen habe. Für eine Ausübung des richterlichen Fragerechts bestand aber auch in diesem Zusammenhang für das Berufungsgericht keine Veranlassung. Der Kläger hat sich auf dieses "Manuskript", das er erstmalig in der Revisionsinstanz vorgelegt hat, in den Tatsacheninstanzen nicht berufen. Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht aber waren nach der Begründung des angefochtenen Urteils allein diejenigen Aufzeichnungen, die nach der Behauptung des Klägers ihm als schriftliche Unterlagen bei dem Diktat des Drehbuchentwurfs vorgelegen haben sollen. Wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Erörterung dieses Streitpunktes die fraglichen "Notizen" vorlegte, ohne darauf hinzuweisen, daß es sich hierbei nur um Vorarbeiten handele, ihm dagegen bei Abfassung des Drehbuchentwurfes, wie er nunmehr behauptet, andere Unterlagen, nämlich das sog. Manuskript zur Verfügung gestanden habe, so ist eine etwaige ungenügende Aufklärung des Sachverhalts allein auf den unzureichenden Sachvortrag des Klägers, nicht dagegen auf einen Verfahrensmangel zurückzuführen.

31

Im übrigen würden auch, wenn dem Kläger neben den Notizen noch ein Manuskript zur Verfügung gestanden haben sollte, dadurch die Widersprüche in seiner Sachdarstellung nicht beseitigt sein. Denn während der Kläger in der Klageschrift behauptet, er habe in der Nacht zum 12. September 1947 dem Beklagten Sielmann "an Hand seines Manuskripts" den von ihm erdachten Inhalt des Films erläutert, heißt es in seinem Schriftsatz vom 3. Juni 1954, er habe niemals behauptet, daß bei dem Diktat des Drehbuchsentwurfes I etwa seine Aufzeichnungen vorgelegen hätten. In seinem Schriftsatz vom 25. November 1954 hat er sodann vortragen lassen, er sei bereit, auf seinen Eid zu nehmen, daß ihm bei dem Diktat des Drehbuchentwurfes in der Nacht zum 12. September 1947 seine schriftlichen Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten. Wenn das Berufungsgericht aus diesen widerspruchsvollen Angaben des Klägers Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit gezogen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

32

IV.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber auf alles dieses und auch auf die weiteren Verfahrensrügen der Revision nicht an, wie sich aus den folgenden Gründen ergibt, die im wesentlichen bereits in dem Beschluß vom 13. Juli 1955 (I ZA 1/55, GRUR 1955, 596; BlfPMZ 1955, 52) dargelegt worden sind, durch den der erkennende Senat dem Kläger das für die Durchführung der Revision beantragte Armenrecht versagt hatte:

33

1.)

Der Film "Lied der Wildbahn" steht als eigentümliche Schöpfung im Sinne des §15 a KunstSchG unter Urheberrechtsschutz (BGHZ 9, 262 [264]). Es kann dahinstehen, ob einem Naturfilm der vorliegenden Art, dessen in freier Wildbahn eingefangenen Tierszenen vor Durchführung der Dreharbeiten kaum im einzelnen festgelegt werden können, überhaupt ein Drehbuch in der Weise zugrundegelegt werden kann, daß das Filmwerk als eine Bearbeitung des Drehbuchs anzusehen ist. Denn selbst wenn zu Grunsten des Klägers unterstellt wird, daß der Film "Lied der Wildbahn" eine Bearbeitung des Drehbuchentwurfs I darstelle, und weiterhin zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, er sei Verfasser dieses Drehbuchentwurfes und dieses sei als Schriftwerk im Sinne von §1 LitUrhG anzusehen, hätten die Beklagten durch den Verleih und die öffentliche Vorführung des Filmwerks nicht urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte des Klägers verletzt. Zwar erstrecken sich die ausschließlichen Nutzungsbefugnisse des Urhebers eines Schriftwerkes auch auf die filmische Bearbeitung seines Werkes (§12 Ziff 6 LitUrhG). Der Kläger hat aber etwa ihm erwachsene urheberrechtliche Befugnisse an dem Filmwerk stillschweigend auf den Jagdverband übertragen, der im Zeitpunkt der Mitwirkung des Klägers an dem Filmvorhaben der Produzent des Films war, und zwar auch insoweit, als der Kläger, wie er behauptet in einer Miturheberrechte begründenden Weise bei den Dreharbeiten mitgewirkt haben sollte. Diese stillschweigende Rechtsübertragung ergibt sich aus dem unstreitigen Einverständnis des Klägers, daß seine hier in Frage stehende Mitarbeit dem von ihm angeregten Filmvorhaben zugute komme und dementsprechend auch bei einer Auswertung des Films im üblichen Rahmen genutzt werde. Ein Urheber der die Erlaubnis erteilt, daß ein von ihm verfaßtes Drehbuch oder der unmittelbare Beitrag, den er zu den Dreharbeiten durch Regieanweisungen oder Mitwirkung bei der Aufnahmeleitung leistet, für die Herstellung eines Filmwerkes verwendet wird, gibt damit im Zweifel auch die Einwilligung zur üblichen Verwertung des Films, d.h. zu seiner Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Vorführung. Nach dem Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Urheberrechtsform soll eine entsprechende Auslegungsregel ausdrücklich in das künftige Urheberrechtsgesetz aufgenommen werden (vgl. §92 Abs. 1 des Entwurfes). Schon nach geltendem Recht ist aber nach den das Filmrecht beherrschenden Rechtsgrundsätzen zu vermuten, daß die Erlaubnis, ein Werk zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen, die Einräumung der Befugnis einschließt, das Filmwerk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich vorzuführen. Das gleiche gilt, wenn im Rahmen der Dreharbeiten ein unter Urheberrechtsschutz stehender unmittelbarer Beitrag zur Herstellung eines Filmes geleistet wird. Der Filmproduzent, der mit der Herstellung des Filmes zumeist ein erhebliches Kostenrisiko übernimmt, hat ein schtzwürdiges Interesse daran, nicht durch Einspruchrechte Dritter an der seiner Zweckbestimmung entsprechenden Verwertung des Filmes gehindert zu werden. Er muß deshalb die hierfür erforderlichen ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmwerk in seiner Hand vereinigt wissen. In der Regel wird sich der Filmproduzent diese Nutzungsrechte von dem Urheber der zur Filmherstellung benutzten Werke wie auch von den an den Dreharbeiten beteiligten Filmschaffenden ausdrücklich übertragen lassen. Fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist im Zweifel von einer stillschweigenden Übertragung der fraglichen Nutzungsbefugnisse auf den Filmproduzenten auszugehen, wenn der unter Urheberrechtsschutz stehende Beitrag zu der Filmschöpfung von seinem Urheber eindeutig gerade für Zwecke der Filmherstellung zur Verfügung gestellt worden ist. Denn das Interesse des Filmproduzenten an der uneingeschränkten Verfügungsgewalt über den zumeist unter Aufwand beträchtlicher wirtschaftlicher Werte geschaffenen Film ist für jeden, der an der Durchführung des Filmvorhabens in urheberrechtlich bedeutsamer Weise mitwirkt, ohne weiteres erkennbar, so daß es ihm in der Regel nach Treu und Glauben zuzumuten ist, sich die für die übliche Verwertung des Films erforderlichen Nutzungsrechte an seinem Beitrag ausdrücklich vorzubehalten, falls er ihren Übergang auf den Filmproduzenten ausschließen will.

34

So mußte sich im vorliegenden Fall auch der Kläger, der sich selbst zur Finanzierung des Films außerstande sah, im klaren darüber sein, daß der Jagdverband die Herstellungskosten für den Film nur übernehmen konnte, wenn er allein Träger der urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte wurde, die er für die beabsichtigte Verwertung des Films benötigte. Drehbuchautoren werden in der Filmwirtschaft im allgemeinen durch einen Pauschalbetrag für die Übertragung ihrer Werknützungsrechte abgefunden. Es bestand aber für den Jagdverband im vorliegenden Falle deshalb keine Veranlassung, etwa vor Beginn der Dreharbeiten mit dem Kläger über seine Rechte an dem Drehbuchentwurf vom 12. September 1947 und über etwaige Vergütungsansprüche zu verhandeln, weil der Kläger erst nach seinen Differenzen mit dem Jagdverband und nachdem er seine Mitwirkung bei der Durchführung des Filmvorhabens eingestellt hatte, erstmalig mit der Behauptung hervorgetreten ist, er sei Verfasser dieses Exposés. Vor diesem Zeitpunkt war weder für den Jagdverband noch das beklagte Institut ersichtlich, daß der Kläger aus seinen Anregungen, die er für die Gestaltung des Films gegeben hatte, irgendwelche urheberrechtlichen Ansprüche herleiten wollte, zumal der Kläger in dem von ihm unterzeichneten Schreiben des Jagdverbandes an das beklagte Institut vom 12. September 1947 selbst den Beklagten zu 3) als Verfasser des Drehbuchentwurfes bezeichnet und auch keinen Einspruch gegen §16 des Vertrages vom 1. November 1947 erhoben hat, wonach allein der Beklagte zu 3), Sielmann, als Drehbuchautor, Regisseur und Kameramann im Vorspann des Films genannt werden sollte. Der Kläger kann sich damgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er diesen Vertrag nicht gekannt habe. Wenn er urheberrechtliche Ansprüche aus seiner Mitwirkung bei dem Filmvorhaben herleiten wollte, wäre es Pflicht des Klägers gewesen, sich über die vertraglichen Abmachungen zwischen dem Jagdverband, dessen Filmausschuß er angehörte, und dem beklagten Institut genau zu unterrichten. Würde daraus, daß der Kläger der Verwendung des strittigen Drehbuchentwurfes für die Filmherstellung zustimmte - und zwar ohne irgendwelche Vergütungsansprüche zu erheben noch seine angebliche Autorenschaft nach außen kenntlich zu machen - nicht gefolgert, daß der Kläger alle etwaigen in seiner Person in Zusammenhang mit der Filmschöpfung entstandenen Urheberrechte auf den Jagdverband als den ursprünglichen Kostenträger des Films übertragen habe, so würde dies im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß der Kläger besser gestellt wäre, als wenn er rechtzeitig mit seinen Ansprüchen hervorgetreten wäre. Denn der Kläger hätte es dann auf Grund seines Verbietungerechtes in der Hand, eine anteilige Beteiligung an dem Einspielergebnis des Films zu erzwingen, und käme so infolge seines Schweigens in den Genuß einer Vertragsgestaltung, die - im Regelfall jedenfalls - Drehbuchautoren für Naturfilme, die im allgemeinen durch ein Pauschalhonorar abgefunden werden, nicht zugestanden wird.

35

Bei dieser Sachlage muß aus dem Gesamtverhalten des Klägers, der sich nach außen nur in seiner Eigenschaft als Leiter der Jagdschutzabteilung und des Filmausschusses des Jagdverbandes für die Durchführung des Filmvorhabens eingesetzt hat, entnommen werden, daß er etwaige in seiner Person entstandene urheberrechtliche Nutzungsrechte, soweit sie zur üblichen Auswertung des Films erforderlich sind, stillschweigend auf den Jagdverband übertragen hat, indem er billigte, daß seine in Frage stehenden Leistungen für die Filmherstellung verwendet wurden.

36

Zu Unrecht beanstandet die Revision, ein Wille des Klägers zu einer derartigen stillschweigenden Rechtsübertragung sei vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Die rein innere Willensrichtung des Klägers ist insoweit nicht maßgebend. Der Kläger muß sich vielmehr nach den für stillschweigende Willensrichtungen entwickelten Rechtsgrundsätzen an demjenigen Erklärungsinhalt festhalten lassen, der nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der in der Filmbranche herrschenden wirtschaftlichen Gegebenheiten aus seinem Verhalten zu entnehmen war, mag dieser Erklärungsinhalt auch mit dem inneren Willen des Klägers, der den Beteiligten jedenfalls im Zeitpunkt der Mitwirkung des Klägers bei dem Filmvorhaben verborgen geblieben ist, nicht übereingestimmt haben.

37

Der entsprechende Erwerbswille des Jagdverbandes aber ergibt sich schon daraus, daß der Jagdverband den Film, für den er erhebliche Kosten aufgewendet hatte, überhaupt nur in einer seinem Herstellungszweck entsprechenden Weise verwenden konnte wenn er der alleinige Träger der hierfür erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte war. Dementsprechend war auch in Ziffer 13 des Vertrages zwischen dem Jagdverband und dem beklagten Institut vom 1. November 1947 vorgesehen, daß alle Rechte an dem Film im Zeitpunkt ihrer Entstehung für den Verband zur Entstehung gelangen sollen. Wäre der Jagdverband nicht davon ausgegangen, daß alle Rechte an dem bis zum 15. Januar 1949 geschaffenen Filmmaterial allein ihm zuständen, hätte er auch diese Rechte nicht vorbehaltlos durch Vertrag vom 25. Juni 1949 auf das beklagte Institut als seiner Rechtsnachfolgerin in der Filmproduktion übertragen dürfen.

38

War aber der Jagdverband in dem Zeitpunkt, als die Filmherstellung auf das beklagte Institut überging. Inhaber auch etwaiger in der Person des Klägers entstandener Urheberrechte an dem Film, so konnte - entgegen der Ansicht der Revision - die nach der Rechtsübertragung auf das beklagte Institut liegende Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Jagdverband vom 21./22. Juli 1950 den Rechtserwerb des Instituts nicht mehr rückwirkend schmälern. Maßgebend für den Umfang dieses Rechtserwerbs ist vielmehr allein der Wortlaut der Vereinbarung vom 25. Juni 1949, wonach der Jagdverband uneingeschränkt alle ihm aus der bisherigen Filmherstellung erwachsenen Rechte auf das beklagte Institut übertragen hat. Aus dem Vorbehalt in der späteren Vereinbarung des Klägers mit dem Jagdverband vom 21./22. Juli 1950, wonach "etwa aus einem Urheberrecht herrührende Ansprüche des Klägers gegen das Institut unberührt bleiben sollten", kann nicht gefolgert werden, daß der Jagdverband bei Abschluß des Vertrages vom 25. Juni 1949 entgegen dessen eindeutigem Wortlaut die filmischen Auswertungsrechte an etwaigen urheberrechtlich bedeutsamen Beiträgen des Klägers, die, wie dargelegt, im fraglichen Zeitpunkt dem Jagdverband zustanden, von der Rechtsübertragung habe ausschliessen wollen. Da der Jagdverband im fraglichen Zeitpunkt Träger auch dieser Auswertungsrechte war, ist es auch bedeutungslos, ob der Kläger, was er bestreitet, an der Vereinbarung vom 25. Juni 1949 mitgewirkt hat.

39

Hieraus folgt, daß weder durch eine etwaige Benutzung des Drehbuchentwurfs vom 12. September 1947 für die weitere Filmherstellung noch durch den Verkauf, Verleih oder die Vorführung des Films "Lied der Wildbahn" in unzulässiger Weise in Urheberrechte des Klägers eingegriffen worden ist. Damit aber entfällt jegliche Rechtsgrundlage für den gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichteten Rechnungslegungsanspruch.

40

Dies gilt auch, soweit die Revision geltend macht, die Beklagten zu 1 bis 3 seien nach allgemeinen Bereicherungsgrundsätzen verpflichtet, dem Kläger eine Vergütung zu zahlen, weil sie sich Leistungen des Klägers zunutze gemacht hätten, die üblicherweise nur gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung gestellt würden. Hierbei übersieht die Revision, daß die Beklagte zu 1) die in Frage stehenden Nutzungsrechte an dem Arbeitsergebnis des Klägers durch Vertrag von dem Jagdverband erworben hat, und zwar gegen Zahlung eines Pauschalbetrages von 30.000,- DM. Weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagten zu 2) und 3), die ihre Rechte von der Beklagten zu 1) ableiten, nutzen somit Leistungen des Klägers ohne Rechtsgrund aus.

41

Der Kläger ist der Beklagten zu 1) gegenüber stets nur als Beauftragter und "Verbindungsmann" des Jagdverbandes aufgetreten. Als mit Vertrag vom 25. Juni 1949 die weiteren Kosten der Filmherstellung - unter Pauschalabfindung der bisher entstandenen Produktionskosten und gegen Übertragung der urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte an dem Film - von dem beklagten Institut übernommen wurden, hatte der Kläger seine Mitwirkung bei den Dreharbeiten bereits eingestellt, so daß eine im Auftrag der Beklagten erfolgte Mitarbeit des Klägers an dem Filmvorhaben nicht in Betracht kommt. Etwaige vertragliche Vergütungsansprüche des Klägers könnten sich hiernach nur gegen den Jagdverband richten, der in diesem Rechtsstreit nicht mitverklagt ist.

42

Der Rechnungslegungsanspruch, der sich allein auf den Film "Lied der Wildbahn" bezieht, ist somit selbst dann zu Recht von dem Berufungsgericht abgewiesen worden, wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, daß er einen schöpferischen Beitrag zur Gestaltung dieses Films geleistet hat. Die gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision können bei dieser Rechtslage auf sich beruhen.

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2.

Soweit der Kläger Auskunft darüber begehrt, "welche Filme und welche Arten von Filmen auf Grund des vom Kläger hergestellten Drehbuchs hergestellt worden sind", kann sich dieser Anspruch nur auf andere Filmwerke als den abendfüllenden Kulturfilm "Das Lied der Wildbahn" beziehen. Denn die Herstellung und die Art dieses Filmwerks ist dem Kläger bereits bekannt. Sollte der Kläger der Verfasser des fraglichen Drehbuchs sein und sollte dieses Urheberrechtsschutz genießen, so könnte zwar durch die Verwendung dieses Drehbuchs für andere Filmwerke als "Das Lied der Wildbahn" in unzulässiger Weise in das Urheberrecht des Klägers eingegriffen sein. Denn die Erlaubnis, ein Drehbuch zur Herstellung eines bestimmten Filmwerkes zu verwenden, schließt im Zweifel nicht die Erlaubnis ein, dieses Drehbuch auch weiteren Filmvorhaben zugrunde zu legen. Der Kläger hat jedoch keine Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt, die auch nur einen Anhaltspunkt dafür geben könnten, daß eine derartige anderweite Verwendung des umstrittenen Drehbuchentwurfes durch die Beklagte zu 1) tatsächlich stattgefunden hat. Aus der Klagbegründung ergibt sich vielmehr, daß Gegenstand des Auskunftsanspruchs in Wahrheit nicht andere Filmwerke als "Das Lied der Wildbahn" sein sollen, sondern der Kläger allein Auskunft darüber begehrt, welche verschiedenen Film streifen und -kopien von dem fraglichen Filmwerk hergestellt und verwertet worden sind. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß der Film sowohl als Normalfilm wie als Schmalfilm zur Vorführung gebracht worden sei. Er stützt den Auskunftsanspruch weiterhin darauf, daß er ein Interesse daran habe, zu erfahren, ob der Film auch als Lehrfilm zu Lehrswecken vorgeführt worden sei. Weiterhin soll nach der Klagbegründung der Auskunftsantrag der Ermittlung dienen, welche Filmkopien als Einzelbilder zur Veröffentlichung an Fachblätter gegeben worden sind. Es geht hiernach auch bei dem Auskunftsantrag allein um die Auswertung des Filmwerkes "Lied der Wildbahn". Bei dieser Sachlage ist aber auch für diesen Anspruch aus den oben dargelegten Gründen eine Rechtsgrundlage nicht gegeben, weil Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) wegen der Herstellung und Auswertung dieses Filmwerks nicht in Betracht kommen.

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Die Revision war nach alledem auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

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