Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1989, Az.: BVerwG 7 B 179.89
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Abschleppen eines auf dem Gehweg parkenden KfZs; Verkehrswidriges Verhalten; Negative Vorbildwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 179.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 20.01.1989 - AZ: 20 K 4281/87
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.09.1989 - AZ: 5 A 878/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1990, 439-440
- DAR 1990, 191-192 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1990, 104-105
- DÖV 1990, 482 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 931 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 473 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1990, 377
- NZV 1990, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)
- VD 1990, 142-144
- VRS 1990, 79-80
- VerkMitt 1990, 42
Amtlicher Leitsatz
Das Abschleppen eines auf dem Gehweg im Bereich eines absoluten Haltverbots während längerer Zeit (hier knapp 2 Stunden) parkenden Kraftfahrzeugs ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig bereits dann vereinbar, wenn von dem verbotswidrigen Verhalten eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgehen kann.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Dezember 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägern gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102,60 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen das Abschleppen seines Kraftfahrzeugs, welches am 27. November 1986 mindestens in der Zeit von 10.50 bis 12.35 Uhr auf einem Gehweg nahe dem Bundestagsgebäude in Bonn im Bereich absoluten Haltverbots abgestellt war, und verlangt außerdem die Verpflichtung des Beklagten, ihm die Abschleppkosten zu erstatten.
Klage und Berufung waren erfolglos. Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet.
1.
Die Beschwerde macht in erster Linie Verfahrensmängel geltend, weil das Oberverwaltungsgericht den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht und dem Kläger nicht in dem gebotenen Umfang rechtliches Gehör gewährt habe.
a)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil der Kläger nicht darauf hingewiesen worden sei, daß das Gericht die negative Vorbildwirkung seines verbotswidrigen Parkens als entscheidungserheblich ansehen könne; dieser Hinweis sei notwendig gewesen, weil im vorausgegangenen Verfahren ausschließlich die Sicherheitsgefährdung des Deutschen Bundestags als Rechtfertigungsgrund für das Abschleppen eine Rolle gespielt habe. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde, daß das Oberverwaltungsgericht den von ihm geprüften Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgelehnt hat, weil sowohl die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages als auch die den Kläger darüber hinaus treffenden Ungelegenheiten geringfügig seien; einschränkend gegenüber diesem - zutreffenden - Ausgangspunkt hat das Oberverwaltungsgericht - ebenfalls zutreffend - hinzugefügt, daß selbst solche geringfügigen Nachteile ausnahmsweise dann nicht mit dem Anliegen der Beseitigung eines (hier länger andauernden) Rechtsverstoßes zu rechtfertigen seien, wenn dieses Anliegen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles als bloßer Selbstzweck erscheine (Urteilsabdruck S. 8); diese Ausnahme hat das Oberverwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die Vorbildwirkung für später hinzukommende, einen Parkplatz suchende Kraftfahrer als nicht gegeben angesehen. Der Gesichtspunkt der Vorbildwirkung, der nach dem eben erwähnten Zusammenhang nur dazu diente, den denkbaren Einwand eines einen bloßen Selbstzweck verwirklichenden und damit mißbräuchlichen Verhaltens gegenüber einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an sich genügenden Maßnahme auszuräumen, liegt so nahe, daß ein besonderer Hinweis darauf nicht erforderlich war. Dem entspricht es, daß auch der beschließende Senat wiederholt das "generalpräventiv begründete öffentliche Interesse an der sofortigen Entfernung des Kraftfahrzeugs" hervorgehoben und diesem Interesse deswegen erhebliches Gewicht beigemessen hat, "weil erfahrungsgemäß Kraftfahrzeuge, die längere Zeit an nicht betätigten oder abgelaufenen Parkuhren abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigen Verhalten veranlassen" (Beschluß vom 6. Juli 1983 - BVerwG 7 B 182.82 - in DVBl. 1983, 1066<1067> vgl. ferner Beschluß vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 189.87 - in NVwZ 1988, 623 <624>[BVerwG 26.01.1988 - 1 B 189/87]). Gleiches gilt für länger andauerndes verbotswidriges Parken auf Gehwegen; das bedarf hier wie dort keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.
b)
Die Beschwerde erhebt weiter den Vorwurf mangelnder Sachverhaltsaufklärung gegen die Feststellung im Berufungsurteil, südlich des Standortes des klägerischen Kraftfahrzeugs hätten weitere Kraftfahrer ihr Fahrzeug auf dem Gehweg abstellen können. Auf dieser Feststellung (Urteilsabdruck S. 9/10) beruht das Berufungsurteil nicht. Sie dient nämlich lediglich als ein weiteres Argument für das Erfordernis der Vorbeugung vor Anschlägen gegen das Bundestagsgebäude, das einem ersten, welches die Überlegungen des Berufungsgerichtes selbständig trägt, nur hinzugefügt worden ist (S. 9, 2. Abs. des Urteilsabdrucks: "Zum anderen rechtfertigt ..."). Vor allem aber befindet sich die von der Beschwerde beanstandete Feststellung in dem Abschnitt des Berufungsurteils, in dem das Oberverwaltungsgericht - ebenfalls nicht entscheidungstragend - das Abschleppen auch deshalb als verhältnismäßig bezeichnet, weil es hier der Wahrung der Sicherheitszone um das Bundestagsgebäude diente (S. 8 ff. des Urteilsabdrucks). Dieser Abschnitt trägt aber das Urteil nicht, wie sich aus seinen einleitenden Worten ergibt ("Unabhängig davon", also unabhängig von den auf S. 7/8 angestellten - oben zu a) wiedergegebenen - Erwägungen, "stellte das Abschleppen auch deshalb keine unverhältnismäßige Maßnahme dar, ....").
2.
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob eine (negative) Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ein Abschleppen eines vorschriftswidrig geparkten Kraftfahrzeugs rechtfertigt und dies insbesondere im Einklang mit dem. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht. Ob dies der Fall ist, richtet sich jedoch nach den Umständen des Einzelfalls. Jedenfalls entspricht es nach dem zu 1 a) Gesagten der Rechtsprechung des beschließenden Senats, daß die Heranziehung generalpräventiver Gesichtspunkte und damit auch der Überlegung, daß ein verbotswidriges Parken andere Kraftfahrer zu ähnlichem verbotswidrigen Verhalten veranlassen könne, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit damit nicht ausgehöhlt, weil - wie die Beschwerde meint - praktisch kaum ein Fall verbotenen Parkens auf einem Bürgersteig denkbar sei, der nicht eine Vorbildwirkung, wie sie das Oberverwaltungsgericht verstehe, entfalten könne. Das wird schon von den Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts widerlegt, das die Gefahr einer solchen Vorbildwirkung gerade in dem Bereich, in dem der Kläger sein Fahrzeug abgestellt hatte, hervorhebt (Urteilsabdruck S. 8). Fälle, in denen eine negative Vorbildwirkung entfallen oder ein Abschleppen eines verbotswidrig parkenden Kraftfahrzeugs gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann, sind durchaus denkbar; das kommt etwa in Betracht, wenn ein Kraftfahrzeug nur für kurze Zeit verbotswidrig geparkt wird oder der Fahrer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlaßt werden kann, oder wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse ein verbotswidriges Parken in der Nähe faktisch unmöglich ist und eine negative Vorbildwirkung deswegen nicht befürchtet zu werden braucht.
Für grundsätzlich hält die Beschwerde weiter die Frage, ob das Rechtsstaatsprinzip die Kundmachung eines Sicherheitsbereichs erfordert. Diese Frage ist, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 14 des Urteilsabdrucks), nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsurteil ist - wie aus dem bereits Gesagten folgt - entscheidungstragend auf andere Gründe gestützt, die - wie ebenfalls bereits erörtert - weder mit erfolgreichen Verfahrensrügen angegriffen werden können noch grundsätzlich bedeutsame Fragen aufwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102,60 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow