Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.2006, Az.: XII ZR 134/03
Gebührenstreitwert bei Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses; Identität des Streitgegenstandes; Zahlung von Mietzins und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.2006
- Aktenzeichen
- XII ZR 134/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 11956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 15.03.2002 - AZ: 5 O 147/01
- OLG Koblenz - 06.06.2003 - AZ: 8 U 532/02
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AGS 2006, 298-299 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- BGHR 2006, 764-765
- BGHReport 2006, 764-765
- DB 2006, X Heft 14 (amtl. Leitsatz)
- DWW 2006, 388
- EBE/BGH 2006, 2
- GuT 2006, 156
- Info M 2006, 210
- JurBüro 2006, 369 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 2006, 980-981 (Volltext mit amtl. LS)
- MietPrax-AK § 41 GKG - Entscheidung Nr. 3
- MietRB 2006, 186-187
- NJW 2006, XII Heft 21 (Kurzinformation)
- NJW-RR 2006, 1004 (Volltext mit amtl. LS)
- NZM 2006, V Heft 8 (amtl. Leitsatz)
- NZM 2006, 378 (Volltext mit amtl. LS)
- RENOpraxis 2006, 160 (Kurzinformation)
- WuM 2006, 299 (amtl. Leitsatz)
- WuM 2006, 341 (amtl. Leitsatz)
- ZAP EN-Nr. 0/2006
- ZAP EN-Nr. 441/2006
- ZfIR 2006, 348 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, nicht nach § 8 ZPO. Die Wertberechnung nach § 8 ZPO ist nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert (Beschwer) maßgeblich.
- b)
Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Umfang der zeitlichen Kongruenz (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423 ).
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Februar 2006
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne
und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 10. Februar 2006 gibt dem Senat keine Veranlassung, die Festsetzung des Gebührenstreitwertes in seinem Beschluss vom 11. Januar 2006 zu ändern.
Gründe
1.
Der Gebührenstreitwert für die Feststellung, dass der Mietvertrag nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30. Mai 2001 beendet ist, wird nach § 41 Abs. 1 GKG ( § 16 Abs. 1 GKG a.F.) durch den Jahresmietzins von 51.600 DM = 26.383 EUR begrenzt, da dieser geringer ist als der Mietzins für die streitige Zeit.
2
2.
Die Verurteilung zu rückständigem Mietzins in Höhe von 15.246,72 EUR erhöht den Gebührenstreitwert nicht, weil sie ausschließlich auf die Zeit nach dem 30. Mai 2001 entfällt, für die das (Fort-)Bestehen des Mietverhältnisses festgestellt wurde.
3
Werden in einer Klage a) durch Leistungsantrag ein Mietzinszahlungsanspruch und b) durch Feststellungsantrag das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses geltend gemacht, so sind die beiden Ansprüche einzeln zu bewerten und sodann zu addieren, wenn und soweit der Zeitraum, für den Zahlung verlangt wird, und der Zeitraum, für den das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses festgestellt werden soll, sich nicht decken. Wenn und soweit sich die Zeiträume überschneiden, ist allein auf den höheren Anspruch abzustellen, da es sich im Umfang der zeitlichen Kongruenz wirtschaftlich um denselben Gegenstand handelt (Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - NZM 2006, 138, 139).
4
Dies gilt auch dann, wenn Zahlungs- und Feststellungsbegehren nicht im Verhältnis von Klage und Widerklage stehen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 GKG = § 19 5 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.), vgl. Senats beschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423 unter 2a.
Sprick
Wagenitz
Fuchs
Ahlt