Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.10.1978, Az.: 5 AZR 326/77
Krankheitsfall; Weitere Untersuchung; Vorlage eines Attests; Beweiswürdigung; Lohnfortzahlungsansprüche; Verweigerung der Nachuntersuchung; Nachweispflichten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.10.1978
- Aktenzeichen
- 5 AZR 326/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 16.02.1977 - AZ: 2 Sa 772/76
Rechtsgrundlagen
- § 616 Abs. 2 S. 1 BGB
- § 616 Abs. 1 S. 1 BGB
- § 3 Abs. 1 LFZG
- § 9 LFZG
- § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO
Fundstellen
- BB 1979, 577
- DB 1979, 653-654 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1264 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Durch eine tarifliche Regelung, die einen Arbeitnehmer im Krankheitsfall verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers einer weiteren Untersuchung durch einen vom Arbeitgeber genannten Arzt zu unterziehen und von diesem Arzt ein weiteres Attest vorzulegen, kann nicht in die den Gerichten vorbehaltene Beweiswürdigung darüber, ob ein Arbeitnehmer tatsächlich krank war, eingegriffen werden.
2. Einem tatsächlich erkrankten Arbeitnehmer dürfen Lohnfortzahlungsansprüche nicht allein deshalb versagt werden, weil er die Nachuntersuchung verweigert hatte.
3. Ob Nachweispflichten, die über die gesetzlichen Regelungen (z.B. LFZG § 3 Abs. 1 S. 1) hinausgehen, in Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen wirksam vereinbart werden können und ob aus einer nicht weiter begründeten Weigerung, diese zusätzlichen Pflichten zu erfüllen, nachteilige Schlüsse auf das Vorhandensein einer Krankheit gezogen werden dürfen, bleibt offen.