Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1990, Az.: I ZR 48/89
„Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft“
Private Wettbewerbsrichtlinie; Versicherungswirtschaft; Prüfung der Wettbewerbwidrigkeit i.S.d. § 1 UWG; Indizwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 48/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13891
- Entscheidungsname
- Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1991, 648 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 1517 (amtl. Leitsatz)
- GRUR 1991, 462-463 (Volltext mit amtl. LS) "Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft"
- MDR 1991, 856-857 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 809-810 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 997-998 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft (hier: Nr. 56 der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft) kann ein Indiz dafür sein, welches Wettbewerbsverhalten nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als unlauter anzusehen ist, erübrigt aber im Einzelfall nicht die Prüfung, ob das Verhalten auch tatsächlich als wettbewerbswidrig i. S. d. § 1 UWG zu beurteilen ist.
Tatbestand:
Der Beklagte war bis zum 30. Juni 1986 als Versicherungsvertreter für die Klägerin tätig. Nach seinem Ausscheiden erhielt er einen Ausgleichsbetrag von 49.807,50 DM.
Im Juli 1986 eröffnete der Beklagte ein eigenes Büro, in dem er Versicherungsverträge für verschiedene Unternehmen, nicht aber für die Klägerin, vermittelte. Durch Rundschreiben vom August 1986 teilte er dies seinen früheren Versicherungskunden mit.
Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, planmäßig und mit unlauteren Mitteln in ihren Versicherungsbestand einzudringen. Er sei in einer Vielzahl von Fällen von sich aus an ihre Kunden herangetreten, um sie zu veranlassen, das Vertragsverhältnis mit ihr zu kündigen. Dabei habe er vorformulierte, im wesentlichen gleichlautende Kündigungsschreiben verwendet, in welche die Versicherungsnummer und das Kündigungsdatum nachträglich eingesetzt worden seien. Teilweise habe er die Kündigungsschreiben erst nachträglich datiert. Vielfach habe der Beklagte Schadensfälle benutzt, um die Versicherungskunden auf ihr in diesem Fall gegebenes Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages hinzuweisen und sie zum Wechsel zu einem von ihm nunmehr vertretenen Versicherer zu bewegen, und dies auch bei Versicherungsverträgen, die er selbst vermittelt habe und die bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs berücksichtigt worden seien.
Mit seinem Verhalten verstoße der Beklagte auch gegen die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat behauptet, er habe die Kunden nicht mit vorbereiteten Kündigungsschreiben aufgesucht. Vielmehr habe er die Kündigungsschreiben jeweils einzeln auf Wunsch der Kunden, die sich in Versicherungsfragen an ihn gewandt hätten, nach der Beratung hand- oder maschinenschriftlich aufgesetzt. Soweit Kündigungsdatum und Versicherungsnummer erst bei einem zweiten Beratungsgespräch eingesetzt worden seien, hänge das damit zusammen, daß die Versicherungsunterlagen bei dem ersten Gespräch noch nicht vollständig vorgelegen hätten. Bei Kündigungsschreiben ohne Datum sei dieses vergessen worden. Kündigungen aus Anlaß eines Schadensfalles hätten stets auf dem Wunsch der Versicherungsnehmer beruht; diese hätten über ihr Kündigungsrecht nicht belehrt werden müssen.
Der Beklagte hat weiter vorgetragen, die erhaltene Ausgleichszahlung verpflichte ihn nicht, den Versicherungsbestand der Klägerin, auf den sich die Zahlung bezogen habe, unangetastet zu lassen. Er habe keinen Versicherungskunden, dessen Versicherungsvertrag er vermittelt habe, gezielt auf einen Versicherungswechsel angesprochen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin beantragt,
dem Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, in die Versicherungsbestände der Klägerin planmäßig einzudringen, indem er deren Kunden zur Kündigung dadurch veranlaßt, daß er
a) den Kunden gleichartig vorformulierte Kündigungsschreiben zur Unterzeichnung und Weiterleitung an die Klägerin überläßt;
b) sich von den Kunden der Klägerin vor- oder nachdatierte Kündigungsschreiben oder Kündigungsschreiben ohne Datum unterzeichnen und zur Weiterleitung geben läßt;
c) Kündigungsschreiben, die von Kunden der Klägerin unterzeichnet und dem Beklagten zur Weiterleitung an die Klägerin überlassen worden sind, später als einen Monat nach Unterzeichnung an die Klägerin weiterleitet;
d) Schadensfälle, welche Versicherungskunden der Klägerin bei der Klägerin zur Regulierung angemeldet haben, zum Anlaß nimmt, diesen Kunden der Klägerin die Kündigung nahezulegen;
g) solche Kunden der Klägerin zur Kündigung ihres Versicherungsverhältnisses bei der Klägerin veranlaßt, deren Versicherungsverträge dem Beklagten gemäß S 89 b HGB im Rahmen der Ausgleichszahlung vergütet worden sind.
Einen weiteren zunächst gestellten Antrag (Antrag f) haben die Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ein Antrag e) ist nicht gestellt worden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten nach den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Antrag der Klägerin sei von vornherein unbegründet, soweit diese dem Beklagten schlechthin verbieten lassen wolle, planmäßig in ihre Versicherungsbestände einzudringen. Das Ausspannen von Kunden gehöre zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn es planmäßig geschehe. Für ihr insoweit begehrtes Verbot könne sich die Klägerin auch nicht auf besondere nachvertragliche Bindungen des Beklagten berufen, da die Parteien keine besondere Wettbewerbsabrede für die Zeit nach dem Ausscheiden des Beklagten getroffen hätten. Ebenso könne Nr. 56 der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft (im folgenden: WV, abgedruckt bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., Anh. IX nach § 3 UWG) nicht als unmittelbare Anspruchsgrundlage für das begehrte Verbot dienen. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß sich der Beklagte schuldrechtlich zur Einhaltung der Wettbewerbsrichtlinien verpflichtet habe. Soweit es nach Nr. 56 WV allgemein verboten sei, planmäßig in fremde Versicherungsbestände einzudringen, könne ein solches umfassendes Verbot keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen.
Die Klägerin könne auch nicht mit ihrer Klage durchdringen, soweit sie dem Beklagten das Ausspannen von Kunden auf bestimmte Art und Weise - orientiert an den verschiedenen Verbotstatbeständen der Nr. 56 WV - verbieten lassen wolle. Antrag a) könne keinen Erfolg haben, weil allenfalls ein Vorgehen mit gewissermaßen fabrikmäßig vorgefertigten Formularen als anstößig erscheinen könne. Die Klägerin habe jedoch nicht beweisen können, daß der Beklagte Kündigungsschreiben in dieser Weise hergestellt und nur noch im Bedarfsfall Namen und Versicherungsdaten des Kunden eingesetzt habe und nicht - wie der Beklagte behaupte - Kündigungsschreiben jeweils gesondert aus Anlaß des einzelnen Beratungsfalles aufgesetzt habe. Soweit die Klägerin mit Antrag a) auch die gesonderte Anfertigung von Kündigungsschreiben verbieten lassen wolle, wenn sie nur gleichartig und vorformuliert seien, sei ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben, weil dieses Vorgehen noch im Rahmen zulässiger Kündigungshilfe bleibe.
Die in Anlehnung an die Wettbewerbsrichtlinien gestellten Verbotsanträge b), c) und d) bezeichneten kein Verhalten, das für sich genommen wettbewerbsrechtlich unlauter sei. Soweit der Beklagte bei Schadensfällen den Versicherungskunden der Klägerin die Kündigung nahelege und so in ihren Versicherungsbestand eindringe, möge dies anders zu beurteilen sein, wenn der Beklagte dabei den Rahmen üblicher Versicherungsberatung sprenge. Dafür habe die Klägerin aber nichts vortragen können.
Mit ihrem Antrag g) versuche die Klägerin schließlich, solche Versicherungsverträge dem Wettbewerb mit dem Beklagten zu entziehen, für die dieser eine Ausgleichszahlung erhalten habe. Eine solche Wettbewerbsbeschränkung sei hier jedoch nicht vereinbart worden und könne auch nicht mit der Ausgleichszahlung begründet werden.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg.
Mit seiner Annahme, daß die Klägerin einerseits dem Beklagten schlechthin verbieten lassen wolle, planmäßig in ihre Versicherungsbestände einzudringen, andererseits die Verhängung von Einzelverboten entsprechend den Regelungen der Nr. 56 Satz 2 WV beantrage, ist das Berufungsgericht dem Begehren der Klägerin, wie es sich nach dem Akteninhalt darstellt, nicht hinreichend gerecht geworden. Es hat damit das einheitliche Klagebegehren unzulässig in einzelne unterschiedliche Klageanträge zerlegt. Gegen ein solches Verständnis des Klageantrags spricht bereits dessen Wortlaut, nach dem das planmäßige Eindringen in die Versicherungsbestände der Klägerin nicht uneingeschränkt angegriffen wird, sondern nur unter der Voraussetzung, daß es in einem Zusammentreffen der im einzelnen (unter den verschiedenen Buchstaben) angeführten Begehungsformen geschieht. Die Klägerin hat zudem in ihrer Berufungsbegründung auf ihr Vorbringen erster Instanz (vgl. Schriftsatz vom 8.2.1988, GA 25 ff.) Bezug genommen, aus dem sich ergibt, daß sie ihren Klageantrag in dieser Weise als ein einheitliches Begehren verstanden wissen will. Die Klage gründet sich danach auf den als Einheit zu verstehenden Vorwurf, der Beklagte habe in einer Vielzahl von Fällen auf die im Antrag im einzelnen umschriebene Art und Weise Versicherungsnehmer der Klägerin (darunter auch frühere eigene Kunden, deren Versicherungsverträge bei der Ausgleichszahlung berücksichtigt worden seien) zur Kündigung veranlaßt, ohne daß er sich bei seinem Vorgehen jeweils auf entsprechende Wünsche der Kunden habe berufen können.
Infolge seines von dem Klagebegehren abweichenden Verständnisses des Klageantrags hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob die Klage begründet ist, das Sachvorbringen der Parteien nur unvollständig gewürdigt und Beweisanträge der Klägerin (vgl. deren Schriftsätze vom 8.2.1988, S. 3 ff./GA 27 ff. und vom 9.5.1988, S. 4 ff./GA 69 ff.) übergangen. Dies wird von der Klägerin mit Erfolg gerügt (vgl. § 286 ZPO).
III. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, in Anwendung des § 139 ZPO mit dem Kläger zu erörtern, ob das unter II. dargelegte Antragsverständnis dem wirklichen Klagebegehren des Klägers entspricht. Für das weitere Verfahren wird ferner darauf hingewiesen, daß die Versicherungsvertreter an die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft nicht ohne vertragliche Verpflichtung gebunden sind (vgl. dazu Nr. 16 WV; vgl. weiter GK-Hootz, GWB, 4. Aufl., § 102 Rdn. 37; Piper GRUR 1990, 643, 648 m.w.N.). Eine solche Bindung folgt auch nicht aus § 1 UWG, da die Gleichsetzung einer von Verbänden aufgestellten Wettbewerbsrichtlinie mit dem, was nach § 1 UWG als unlauter anzusehen ist, die Wettbewerbsrichtlinie an die Stelle des Gesetzes treten lassen würde. Eine Wettbewerbsrichtlinie wie diejenige der Versicherungswirtschaft kann jedoch als Indiz dafür, welches Wettbewerbsverhalten nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als unlauter anzusehen ist, herangezogen werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3.12.1976 - I ZR 34/75, GRUR 1977, 257, 259 - Schaufensteraktion; Urt. v. 17.12.1976 - I ZR 77/75, GRUR 1977, 619, 621 - Eintrittsgeld; RG JW 1933, 1721, 1722; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 18 Rdn. 35; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 603; Gloy/Jacobs, Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 47 Rdn. 17). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß in einer Wettbewerbsrichtlinie auch eine besonders strenge Auffassung der beteiligten Berufskreise, ein Bemühen um vorbeugenden Schutz des lauteren Wettbewerbs, gegebenenfalls auch ein Versuch, den Wettbewerb zu beschränken, ihren Niederschlag gefunden haben kann und damit möglicherweise ein Fall vorliegt, in dem die Wettbewerbsrichtlinie die Freiheit des Wettbewerbs in einem Umfang beschränkt, der durch das Gebot der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht gefordert wird. Deshalb wird stets, wenn eine Wettbewerbsrichtlinie ein bestimmtes Verhalten als wettbewerbsrechtlich unzulässig bezeichnet, zu prüfen sein, ob es auch vom Standpunkt der ebenfalls betroffenen Allgemeinheit aus als unlauter erscheint. Das gilt auch dann, wenn eine Wettbewerbsrichtlinie - was für Nr. 56 WV unter den Parteien dieses Rechtsstreits nicht umstritten ist - die Anschauungen der beteiligten Berufskreise wiedergibt (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 28.3.1969 - I ZR 33/67, GRUR 1969, 474, 476 - Bierbezug I; OLG München WRP 1980, 284, 285; OLG Köln WRP 1985, 235, 236; vgl. weiter v. Gamm aaO Kap. 18 Rdn. 34 f.; Baumbach/Hefermehl aaO UWG Einl. Rdn. 88 ff.; Piper GRUR 1990, 643, 648 f.).
IV. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.