Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.09.1986, Az.: 1 StR 472/86
Ausreichende Verteidigung des Angeklagten durch anwesenden Pflichtverteidiger bei Nichtanwesenheit des Wahlverteidigers; Pflicht zur Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung bei Tätigwerden eines Wahlverteidigers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.09.1986
- Aktenzeichen
- 1 StR 472/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 11895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen - 19.03.1986
Rechtsgrundlagen
- § 265 Abs. 4 StPO
- § 338 Nr. 8 StPO
- Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK
- § 143 StPO
Fundstellen
- MDR 1987, 95 (Kurzinformation)
- NStZ 1987, 34
- StV 1986, 516
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Ein Gericht handelt ermessensfehlerhaft, wenn es an einem Termin festhält, an dem ein neben dem Pflichtverteidiger vom Angeklagten hinzugezogener Wahlverteidiger verhindert ist und eine Ablehnung des Antrags auf Aussetzung mit dem Hinweis der ausreichenden Verteidigung durch den Pflichtverteidiger erfolgt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 11. September 1986
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 19. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Verletzt sind §§ 265 Abs. 4, 338 Nr. 8 StPO.
Die Jugendkammer hat in der Hauptverhandlung den Antrag des Angeklagten, die Hauptverhandlung auszusetzen, da sein Wahlverteidiger nicht anwesend sei, mit der Begründung abgelehnt, seine Verteidigung sei ausreichend gewährleistet. Diese formelhafte Wendung erlaubt dem Revisionsgericht die Nachprüfung nicht, ob das Landgericht hier das ihm in § 265 Abs. 4 StPO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Jugendkammer hatte den neuen Hauptverhandlungstermin lediglich mit dem im ersten Rechtszug bestellten Pflichtverteidiger, nicht aber mit dem seit dem ersten Revisionsverfahren tätigen Wahlverteidiger abgestimmt. Obwohl der Wahlverteidiger rechtzeitig mitgeteilt hatte, daß er an der Teilnahme an dem vom Gericht mit dem Pflichtverteidiger vereinbarten Termin verhindert sei, aber an dem von der Jugendkammer dem Pflichtverteidiger genannten Alternativtermin teilnehmen könne, hielt das Landgericht an dem mit dem Pflichtverteidiger vereinbartem Hauptverhandlungstermin fest. In diesem erschien nur der Pflichtverteidiger, nicht aber der Wahlverteidiger. Der Angeklagte verweigerte Angaben zur Person und zur Sache, solange sein Wahlverteidiger nicht anwesend sei. Jedenfalls unter solchen Umständen durfte sich die Jugendkammer nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen, der Angeklagte sei - durch den Pflichtverteidiger - ausreichend verteidigt. Vielmehr hätte es einer Auseinandersetzung damit bedurft, daß der Angeklagte gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK das Recht auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger hat, eine Pflichtverteidigerbestellung - wenn nicht besondere Gründe vorliegen (vgl. Laufhütte in KK § 143 Rdn. 3 und § 141 Rdn. 8) - gemäß § 143 StPO zurückzunehmen ist, sobald ein Wahlverteidiger tätig wird, daß sich der Angeklagte, wie seine Verweigerung der Angaben zur Person und zur Sache erweist, offenbar durch den im ersten Rechtszug bestellten Pflichtverteidiger nicht ausreichend verteidigt fühlte, und inwiefern gleichwohl die prozessuale Fürsorgepflicht der Jugendkammer die sofortige Durchführung der Hauptverhandlung gestattete. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Schon deshalb kann das Urteil keinen Bestand haben. Daher bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob auch weitere Rügen des Beschwerdeführers hätten Erfolg haben können. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die Frage, ob der vom Angeklagten aufgedeckte "Hintermann" ein nur am Rande beteiligter Vermittler oder als Eigentümer eines Teils des transportierten Heroins einer der Geschäftsherren des Drogengeschäfts war, jedenfalls für die Strafzumessung innerhalb des nach § 31 Nr. 1 BtMG gemilderten Strafrahmens Bedeutung erlangen konnte.
Kuhn
Ulsamer
Foth
Richter am BGH Dr. Granderath ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Maul