Bundesfinanzhof
Beschl. v. 06.04.1999, Az.: XI B 132/96
Recht auf Gehör; Abweisung durch Prozeßurteil; Bezeichnung des Klagegegenstandes; Bestimmtheit des Klageantrages
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 06.04.1999
- Aktenzeichen
- XI B 132/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 11367
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BFH/NV 1999, 1243
Amtlicher Leitsatz
===NV=(nicht amtlich veröffentlicht)==anonymisierte Fassung====
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen.
Das Finanzgericht (FG) hat das Recht des Klägers auf Gehör dadurch verletzt, daß es die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen hat, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der Ausschlußfrist nicht hinreichend bezeichnet hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232; vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242).
Im Streitfall hat der Kläger innerhalb der ihm vom FG gesetzten Ausschlußfrist einen bezifferten Klageantrag gestellt. Er hat die Festsetzung der Umsatzsteuer der Streitjahre jeweils auf bestimmte Beträge beantragt. Diese Beträge entsprechen den Umsatzsteuerfestsetzungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) vor Ergehen der Änderungsbescheide aufgrund der durchgeführten Außenprüfung. Für das FG war damit aus den ihm vorliegenden Akten erkennbar, daß sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage gegen die gesamten Prüfungsfeststellungen wenden wollte. Der Gegenstand des Klagebegehrens war somit ausreichend bezeichnet.