Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 06.04.1999, Az.: XI B 132/96

Recht auf Gehör; Abweisung durch Prozeßurteil; Bezeichnung des Klagegegenstandes; Bestimmtheit des Klageantrages

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
06.04.1999
Aktenzeichen
XI B 132/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 11367
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1999, 1243

Amtlicher Leitsatz

===NV=(nicht amtlich veröffentlicht)==anonymisierte Fassung====

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen.

2

Das Finanzgericht (FG) hat das Recht des Klägers auf Gehör dadurch verletzt, daß es die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen hat, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb der Ausschlußfrist nicht hinreichend bezeichnet hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232; vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242).

3

Im Streitfall hat der Kläger innerhalb der ihm vom FG gesetzten Ausschlußfrist einen bezifferten Klageantrag gestellt. Er hat die Festsetzung der Umsatzsteuer der Streitjahre jeweils auf bestimmte Beträge beantragt. Diese Beträge entsprechen den Umsatzsteuerfestsetzungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) vor Ergehen der Änderungsbescheide aufgrund der durchgeführten Außenprüfung. Für das FG war damit aus den ihm vorliegenden Akten erkennbar, daß sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage gegen die gesamten Prüfungsfeststellungen wenden wollte. Der Gegenstand des Klagebegehrens war somit ausreichend bezeichnet.