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§ 63 SchulG - Unterbringung in Heimen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

Schülerinnen und Schüler können, wenn es für den Besuch einer Förderschule erforderlich ist, mit Zustimmung der Eltern und nach Anhörung des Jugendamtes in Heimen, in teilstationären Einrichtungen oder in Familienpflege untergebracht werden. § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Die Schulbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- oder Sozialhilfeträger.