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§ 37 BremLWO - Ausstattung des Urnenwahlvorstandes

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

Die Gemeindebehörde übergibt dem Urnenwahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.

    das abgeschlossene Wählerverzeichnis,

  2. 2.

    das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind (§ 22 Abs. 6 Satz 5),

  3. 3.

    amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,

  4. 4.

    Vordrucke des ersten und zweiten Teils der Wahlniederschrift,

  5. 5.

    Abdrucke des Bremischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung,

  6. 6.

    Abdruck der Wahlbekanntmachung,

  7. 7.

    Verschluss- und Siegelmaterial für die Wahlurne,

  8. 8.

    Material und Siegel zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.