Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.1985, Az.: 2 StR 521/85
Handeltreiben bei Vereinbarung zweier Rauschgiftkonsumenten, gemeinsam Rauschgift zum Eigenverbrauch zu erwerben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 521/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 22.04.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1986, 161 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 794 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1986, 127
- StV 1986, 61-62
- StV 1986, 102
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Prozessgegner
Vertreter Mostafa R. S., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1950 in T. (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,
Amtlicher Leitsatz
Vereinbaren und planen zwei Rauschgiftkonsumenten, gemeinsam Rauschgift zum Eigenverbrauch zu erwerben, und übernimmt einer von ihnen bei der Durchführung dieses Vorhabens den Ankauf und den Transport, dann ist sein Tatbeitrag nicht deshalb als Handeltreiben zu bewerten, weil ihm die gemeinsame Tatbegehung im Rahmen des Erwerbs auch wirtschaftliche Vorteile bringt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. September 1985
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 1985
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubter versuchter Durchfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt wird,
- b)
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Der heroinabhängige Angeklagte ist iranischer Staatsangehöriger. Er und sein ebenfalls heroinabhängiger Freund beschlossen, in Pakistan für 1.000 US-Dollar Heroin zum Eigenverbrauch zu erwerben. Aus diesem Grunde flog der Angeklagte im August 1984 von Los A. nach K., erwarb dort 258,6 g Heroinzubereitung und wollte damit über F. und Z. nach Los A. zurückkehren. Dort sollte der Freund die Hälfte des Rauschgiftes erhalten und dem Angeklagten die Hälfte der Reisekosten erstatten. Bei einem Zwischenaufenthalt auf dem Flughafen F. wurde der Angeklagte festgenommen.
Das Landgericht hat ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchter unerlaubter Durchfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt. Als Handeltreiben bewertet es dabei den Kauf und Transport des Heroins, soweit dieses für den Freund in Los A. bestimmt war. Da sich der Freund an den Reisekosten beteiligen sollte, habe der Angeklagte insoweit einen wirtschaftlichen Vorteil erstrebt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Bewertung der Tat als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Vereinbaren und planen zwei Rauschgiftkonsumenten, gemeinsam Rauschgift zum Eigenverbrauch zu erwerben, und übernimmt einer von ihnen bei der Durchführung dieses Vorhabens den Ankauf und den Transport des Rauschgiftes, dann ist sein Tatbeitrag nicht etwa deshalb als Handeltreiben zu bewerten, weil ihm die gemeinsame Tatbegehung im Rahmen des Erwerbs auch wirtschaftliche Vorteile bringt. Beide sind vielmehr regelmäßig Mittäter des Erwerbs. Die ihnen hierbei erwachsenen Vorteile in der Form von günstigen Einkaufspreisen und niedrigen Unkosten werden nicht durch eine Weiterveräußerung des Rauschgiftes erreicht, sondern sind das Ergebnis des gemeinschaftlichen Vorgehens beim Erwerb. Eigennützigkeit allein beim Erwerb zum Eigenverbrauch vermag aber den Vorwurf des Handeltreibens nicht zu begründen (vgl. auch BGH, Strafverteidiger 1984 S. 242 und BGH, Beschluß vom 22. Februar 1985 - 2 StR 62/85). Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann deshalb nicht bestehenbleiben. Auch eine Verurteilung des iranischen Staatsangehörigen wegen Erwerbs von Heroin in Pakistan kommt gemäß §§ 3 ff. StGB nicht in Betracht. Die Tat ist deshalb lediglich als versuchte Durchfuhr von Betäubungsmitteln zu ahnden.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Hierdurch wird die Einziehungsanordnung nicht berührt.
Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer