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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1983, Az.: BVerwG 9 B 2968.80

Mündliche Verhandlung; Einbeziehung von Verwaltungsvorgängen; Sitzungsniederschrift

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1983
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 2968.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 06.08.1980 - AZ: 6706 - III/78

Fundstellen

  • DÖV 1983, 949
  • HFR 1983, 490

Amtlicher Leitsatz

Die Einbeziehung bestimmter Beiakten in die mündliche Verhandlung gehört nicht zu den Vorgängen, die in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen sind (wie Beschluß vom 8. März 1963 - BVerwG 7 B 90.61 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 1).

In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Dr. Bender
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. August 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf Verfahrensrügen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger macht zunächst geltend, das angefochtene Urteil verletze seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), weil es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, ihm die im Sitzungsprotokoll erwähnten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 14. April 1980, 14. März 1980, 27. Februar 1980 und vom 26. November 1979 sowie die Stellungnahme des Dr. Ahmed vom 20. Dezember 1979 vorab zugänglich zu machen. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, den Prozeßbeteiligten die Möglichkeit der Kenntnis- und Stellungnahme zu dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt einzuräumen und nur solche Tatsachen zu verwerten, zu denen Stellung zu nehmen die Parteien ausreichend Gelegenheit hatten. Diesen Anforderungen hat das Verwaltungsgericht Rechnung getragen, indem es die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Auskünfte und das Gutachten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung machte, wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. August 1980 ohne weiteres ergibt, und indem es den im Termin persönlich anwesenden Kläger auch tatsächlich hierzu hörte. Die durch das Ausbleiben seiner Prozeßbevollmächtigten möglicherweise entstandenen etwaigen Nachteile hat der Kläger hinzunehmen. Die mit dem Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens (§ 102 Abs. 2 VwGO) versehene Ladung wurde den Prozeßbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt, so daß sie Gelegenheit hatten, am Verhandlungstermin teilzunehmen. Eine vorherige Unterrichtung über den Inhalt der Auskünfte sowie die Absicht ihrer Verwertung war entgegen der Auffassung des Klägers nicht geboten. Denn diese Beweismittel haben dem Rechtsstreit keine überraschende Wendung gegeben, mit der der Kläger bzw. seine Prozeßvertreter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchten. Der Kläger bzw. seine Bevollmächtigten mußten eine Beweiserhebung zur Frage des Fortbestandes der politischen Verfolgung von NAP-Mitgliedern vielmehr ohne weiteres in Betracht ziehen, weil dies der zentrale Punkt des klägerischen Asylbegehrens im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren war. Sie haben dies, wie der in der Beschwerdeschrift angeführte Schriftsatz vom 4. August 1980 zeigt, auch tatsächlich getan. Auch die Art der verwerteten Beweismittel war keinesfalls ungewohnt; gutachterliche Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Institutes in Hamburg werden überlicherweise zur Klärung derartiger Fragen eingesetzt.

3

Die in diesem Zusammenhang weiterhin erhobene Rüge, daß das Urteil noch auf weitere Erkenntnisquellen gestützt sei, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien, kann die erstrebte Zulassung der Revision bereits deshalb nicht rechtfertigen, weil sie nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erhoben worden ist. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, daß der Kläger der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das sich aus der Presse ergebende allgemeine Parteienverbot in Pakistan habe an dem bereits zuvor bestehenden Verbot der NAP nichts geändert, entgegengetreten wäre, wenn er die angeblich nicht eingeführten Erkenntnisquellen gekannt hätte. Weiterhin wird nicht ausgeführt, inwiefern ein diesbezüglicher Vortrag zu einer Klärung des geltend gemachten Asylanspruchs hätte beitragen können, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage in erster Linie mit der Begründung abgewiesen hat, bereits die Schilderung der persönlichen Erlebnisse des Klägers sei unglaubhaft.

4

Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch darin sieht, daß das Verwaltungsgericht seine Ausführungen im Schriftsatz vom 4. August 1980 übergangen habe, bleibt seine Rüge ebenfalls ohne Erfolg. Wie sich aus Seite 4 und 6 des angefochtenen Urteils eindeutig ergibt, hat das Verwaltungsgericht den im Schriftsatz vom 4. August 1980 enthaltenen Tatsachenvortrag, den der Kläger zudem bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, zur Kenntnis genommen und sich damit auch auseinandergesetzt. Daß diese Auseinandersetzung in wenigen Sätzen erfolgte, ist unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG unschädlich; denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es nicht, daß das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen zu jedem einzelnen Vorbringen eines Beteiligten ausführlich Stellung nimmt (vgl. Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 7 B 118.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 78).

5

Schließlich greift auch die Verfahrensrüge nicht durch, der Verwaltungsvorgang der Beklagten sei nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden und demgemäß enthalte das Verhandlungsprotokoll auch keine entsprechenden Angaben. Aus der Verhandlungsniederschrift ergibt sich, daß der Vorsitzende den wesentlichen Inhalt der Akten - dazu gehören auch die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten - vorgetragen hat. Das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises in der Verhandlungsniederschrift, daß die Verwaltungsvorgänge zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, läßt demgegenüber nicht den Schluß zu, daß dies unterblieben ist. Die Einbeziehung bestimmter Beiakten in die mündliche Verhandlung gehört nicht zu den Vorgängen, die gemäß § 160 ZPO, § 105 VwGO ins Protokoll aufzunehmen sind (vgl. Beschluß vom 8. März 1963 - BVerwG 7 B 90.61 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 1).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Korbmacher
Dr. Paul
Dr. Bender