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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1995, Az.: AnwZ (B) 22/95

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Rechtmäßigkeit einer Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1995
Aktenzeichen
AnwZ (B) 22/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AGH Hessen - 13.12.1994

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung bei einem Gericht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 30. Oktober 1995
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky,
die Richter Dr. Ulsamer und Streck,
die Richterin Dr. Deppert sowie
die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Schott
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs in Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wurde 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Limburg/Lahn und dem Amtsgericht Wetzlar zugelassen. Diese Zulassung wurde wegen Vermögensverfalls mit Wirkung vom 3. Oktober 1983 bestandskräftig zurückgenommen. Durch Verfügung vom 11. Juli 1989 wurde der Antragsteller erneut zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei den genannten Gerichten zugelassen. Die lokale Zulassung hat der Präsident des Landgerichts Limburg wegen Kanzleiaufgabe nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO mit Verfügung vom 21. Dezember 1993 widerrufen. Gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs, durch den sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2

II.

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Das statthafte Rechtsmittel (§ 42 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) ist fristgerecht (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) eingelegt worden. Zwar trägt der Beschwerdeschriftsatz den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 1995. Der Senat ist aber aufgrund des auf dem Briefumschlag befindlichen Eingangsstempels der Justizbehörden Frankfurt/M. - Briefannahmestelle - vom 26. April 1995 überzeugt, daß der Schriftsatz an diesem Tage, dem letzten Tag der Frist, eingegangen ist.

3

2.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen.

4

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden ist. Der Antragsteller unterhält keine Kanzlei. Seine Büroräume in der K. Promenade ... in W. mußte er verlassen, als der Gerichtsvollzieher am 29. Oktober 1993 ein gegen den Antragsteller gerichtetes Räumungsurteil vollstreckt hat. In der Sitzung des Anwaltsgerichtshofs hat der Antragsteller selbst erklärt, er unterhalte zur Zeit keine Kanzlei. Daß sich dieser Zustand inzwischen geändert hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

5

Sind mithin die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO erfüllt, so steht ein Widerruf der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 31/77-, vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 19/86 - und vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 5/89 - BGHR BRAO § 27 Abs. 2 Residenzpflicht 3). Ein Ermessensfehler (§ 39 Abs. 3 BRAO) ist nicht ersichtlich.

6

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller vor ihrer Rücknahmeverfügung von ihrer Absicht, die örtliche Zulassung zu widerrufen, unterrichtet und ihm damit Gelegenheit gegeben, die Rücknahme durch Erfüllung seiner Kanzleiführungspflicht abzuwenden. Da der Antragsteller nicht nur Einzelheiten der Kanzleiführungspflicht vernachlässigt hat, sondern für das rechtsuchende Publikum überhaupt nicht mehr erreichbar war, stand der Antragsgegnerin ein schonenderes Mittel nicht zur Verfügung (vgl. Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung 3. Aufl. § 35 Rn. 24).

7

Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist der Antragsteller entgegen seiner Auffassung nicht deshalb seiner Verpflichtung nach § 27 BRAO enthoben, weil ihm die Antragsgegnerin im Interesse seiner Mandanten einen Vertreter nach § 53 Abs. 5 BRAO bestellt hat, der eine eigene Kanzlei unterhält. Wenn der Antragsteller unter den Voraussetzungen des § 29 BRAO von der Kanzleipflicht befreit worden wäre, würde es allerdings genügen, daß ein von ihm betrauter ständiger Zustellungsbevollmächtigter für ihn tätig wird (§ 30 BRAO). Ein derartiger Fall ist hier aber nicht gegeben.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Odersky
Ulsamer
Deppert
Streck
Weise
Hase
Schott