Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1985, Az.: BVerwG 4 B 22.85
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 22.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 29736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.10.1984 - AZ: 6 OVG A 154/83
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Oktober 1984 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil eine weitere grundsätzliche Klärung der rechtlichen Bedeutung des baurechtlichen Bestandsschutzes möglich erscheint. Je nach dem Ausgang dieser Klärung kann auch über die Frage der Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu entscheiden sein.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch