Bundessozialgericht
Urt. v. 06.10.1977, Az.: 7/12 RAr 43/76
Ausbildungsförderung; Bedarf des Auszubildender; Einkommen der Eltern; Ermittlung; Aufbringung der Mittel
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.10.1977
- Aktenzeichen
- 7/12 RAr 43/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 1 S. 1 AFG
- § 12 AusbFöAnO
Fundstellen
- BSGE 45, 20
- SozR 4100 § 40 Nr 15
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern, das auf den Bedarf des Auszubildenden nach AFG § 40 idF vom 16.10.1972 iVm AAusb § 12 anzurechnen ist, sind von der Summe der Einnahmen die Aufwendungen zu deren Erwerbung, Sicherung und Erhaltung abzuziehen. Dazu gehören auch Absetzungen für Abnutzung mit Ausnahme der erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen.
2. AAusb § 18 Abs 3 (Fassung: 31.10.1969) ist unwirksam.
3. Nach AFG § 40 wird den Eltern die Aufbringung der Mittel für die Ausbildung üblicherweise nur zugemutet, soweit ihre Einnahmen nach Ausgleich mit Verlusten auch aus anderen Einnahmequellen und Einkunftsarten die Freibeträge übersteigen.