Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.03.1963, Az.: 4 AZR 72/62

Schriftform; Betriebsvereinbarung; Verweisen auf geltenden Tarifvertrag; Erlöschen eines Rechts; Ablauf einer Ausschlußfrist; Leistungsverweigerung; Einhaltung der Ausschlußfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.03.1963
Aktenzeichen
4 AZR 72/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 19.09.1961 - 5 Sa 132/61

Fundstellen

  • BAGE 14, 140 - 147
  • BB 1963, 687
  • DB 1963, 902 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 625 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1566 "Erlöschen von Rechten durch Ablauf von Ausschlussfristen"

Amtlicher Leitsatz

1. Der Schriftform nach BetrVG 1952 § 52 Abs. 2 S. 2 wird genügt, wenn die Betriebsvereinbarung auf einen derzeit geltenden Tarifvertrag verweist, ohne daß dieser als Anlage der Betriebsvereinbarung beigefügt wird.

2. Eine Betriebsvereinbarung, die einen Tarifvertrag für alle Arbeitsverhältnisse des Betriebes für anwendbar erklärt, ist nicht nach BetrVG 1952 § 59 unzulässig.

3. Das Erlöschen eines Rechts durch Ablauf einer Ausschlußfrist ist von Amts wegen zu beachten. Auch die Anwendung einer Ausschlußfrist steht unter dem Grundgedanken des BGB § 242 und entfällt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund von Zusicherungen des Arbeitgebers darauf vertrauen durfte, sein Anspruch werde auch ohne fristgerechte Geltendmachung erfüllt. Andererseits entbindet eine vom Arbeitgeber erklärte Leistungsverweigerung nicht von der Einhaltung der Ausschlußfrist.