Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.03.1963, Az.: 4 AZR 72/62
Schriftform; Betriebsvereinbarung; Verweisen auf geltenden Tarifvertrag; Erlöschen eines Rechts; Ablauf einer Ausschlußfrist; Leistungsverweigerung; Einhaltung der Ausschlußfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.03.1963
- Aktenzeichen
- 4 AZR 72/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 19.09.1961 - 5 Sa 132/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 14, 140 - 147
- BB 1963, 687
- DB 1963, 902 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 625 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1566 "Erlöschen von Rechten durch Ablauf von Ausschlussfristen"
Amtlicher Leitsatz
1. Der Schriftform nach BetrVG 1952 § 52 Abs. 2 S. 2 wird genügt, wenn die Betriebsvereinbarung auf einen derzeit geltenden Tarifvertrag verweist, ohne daß dieser als Anlage der Betriebsvereinbarung beigefügt wird.
2. Eine Betriebsvereinbarung, die einen Tarifvertrag für alle Arbeitsverhältnisse des Betriebes für anwendbar erklärt, ist nicht nach BetrVG 1952 § 59 unzulässig.
3. Das Erlöschen eines Rechts durch Ablauf einer Ausschlußfrist ist von Amts wegen zu beachten. Auch die Anwendung einer Ausschlußfrist steht unter dem Grundgedanken des BGB § 242 und entfällt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund von Zusicherungen des Arbeitgebers darauf vertrauen durfte, sein Anspruch werde auch ohne fristgerechte Geltendmachung erfüllt. Andererseits entbindet eine vom Arbeitgeber erklärte Leistungsverweigerung nicht von der Einhaltung der Ausschlußfrist.