§ 21a RDG - Missbräuchliche Inanspruchnahme
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-5
(1) Werden die Notfallrettung oder der Notfalltransport missbräuchlich in Anspruch genommen, hat die oder der für die missbräuchliche Inanspruchnahme Verantwortliche Kostenerstattung an die in Anspruch genommenen Aufgabenträger zu leisten. Die §§ 827, 828 und 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Kostenansprüche aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Missbräuchlich ist jede Inanspruchnahme, bei der die in Anspruch nehmende Person wusste oder hätte wissen müssen, dass der Einsatz der Notfallrettung oder des Notfalltransports nicht erforderlich gewesen ist.
(3) Umfang und Höhe der Kosten und Auslagen im Sinne von Absatz 1 bemessen sich nach der Gebührenordnung für die Benutzung von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr und die kostenersatzpflichtige Alarmierung oder Inanspruchnahme von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(4) Sind zur Erstattung derselben Kosten, Auslagen oder Aufwendungen mehrere Personen verpflichtet, haften sie als Gesamtschuldner.
(5) Werden die fälligen Kosten nach Absatz 1 innerhalb einer gesetzten Frist nicht erfüllt, sind sie mit fünf Prozentpunkten über dem bei Eintritt des Verzuges geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.