Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.2009, Az.: II ZR 67/08

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.2009
Aktenzeichen
II ZR 67/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 11755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 23.01.2007 - AZ: 4a O 332/05
KG Berlin - 11.02.2008 - AZ: 26 U 41/07

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 30. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Beschwerde zeigt hinsichtlich des G.-Fonds 10 keinen Prospektfehler auf. In dem Prospekt wird nicht der Eindruck erweckt, es bestehe ein Anspruch auf eine Anschlussförderung oder der Umfang der quotalen Haftung der Gesellschafter werde durch Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen zwingend gemindert.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 650.000,00 EUR

Goette
Kurzwelly
Strohn
Reichart
Drescher