Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.2011, Az.: V ZR 237/11
Einstweilige Anordnung bei Schutzgesuch gegen die einstweilen eingestellte Zwangsversteigerung eines Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.2011
- Aktenzeichen
- V ZR 237/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 27756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Leipzig - 27.01.2011 - AZ: 4 O 2477/09
- OLG Dresden - 09.06.2011 - AZ: 8 U 322/11
- nachfolgend
- BGH - 11.05.2012 - AZ: V ZR 237/11
Rechtsgrundlagen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger zu 2 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen, soweit er das Zwangsversteigerungsverfahren 472 K 1124/08 des Amtsgerichts Leipzig betrifft.
Gründe
2. Der nach § 769 ZPO zulässige Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet, soweit er die einstweilen eingestellte Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers zu 2 (472 K 1124/08 AG Leipzig) betrifft. Dieses Verfahren könnte die Beklagte zwar jederzeit fortsetzen. Die Kläger haben aber nicht dargelegt, dass dies geschehen oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist und woraus sich das ergibt.